Ratlose Versicherer

                       Erst nach 30 Jahren verjähren Schäden, die
                       GVO-Organismen verursachen. Die Versicherer rätseln,
                       wie sie Prämien berechnen sollen.

                       Von Urs Buess, Bern

                       Ein Biobauer entdeckt, dass sein Mais durch den Pollenflug
                       eines GVO-Maisfeldes verunreinigt worden ist und er sein
                       Produkt nicht mehr zu einem höheren Preis verkaufen kann.
                       Er fordert von seinem Berufskollegen Schadenersatz. Falls
                       dieser seinen GVO-Mais gemäss den Anweisungen des
                       Saatgutherstellers ausgesät hat, wird dieser
                       schadenersatzpflichtig. So jedenfalls schlägt es der Bundesrat
                       in der Gen-Lex vor.

                       Glückliche Bauern

                       Zufrieden sind die Bauern. Die Frage der Haftpflicht ist für sie
                       die wichtigste in diesem Gesetzespaket, wie der Vizedirektor
                       des Schweizerischen Bauernverbands, Josef Wüest, sagt. Der
                       bundesrätliche Vorschlag macht klar den Hersteller für
                       allfällige Schaden haftbar und nicht den Anwender, also den
                       Landwirt. Für den Bauernverband sei dieser Entscheid
                       wichtiger als die Frage "Moratorium oder Bewilligungspflicht".
                       Wüest ist überzeugt, dass beide Entscheide das gleiche
                       bewirken würden: "In den nächsten fünf bis sechs Jahren gibt
                       es ohnehin keine Freisetzungen."

                       Weniger glücklich sind die Versicherungen mit der
                       vorgesehenen Regelung zur Haftpflicht. Wenn die
                       Saatguthersteller die Schäden versichern wollen, die ihre
                       Produkte möglicherweise verursachen, so wissen die
                       Versicherer nicht, wie sie die Prämien berechnen sollen.
                       Erstens ist der Umfang der Risiken nicht absehbar. Durch
                       Pollenflug verunreinigte Maisfelder sind relativ harmlos,
                       verglichen mit Schreckensszenarien, welche
                       Gentech-Skeptiker verbreiten. Was, wenn sich zeigt, dass
                       eine Getreideart Allergien auslöst oder dass GVO-Organismen
                       Wildpflanzen verändern?

                       Druck auf das Parlament

                       Doch nicht nur bei der Art der Risiken betreten die
                       Versicherungen Neuland. Neu und in Europa einzigartig ist die
                       Verjährungspflicht von 30 Jahren - andernorts beträgt sie zehn
                       Jahre. Es ist theoretisch denkbar, dass Gentech-Lebewesen
                       oder -Pflanzen Schäden verursachen können, die tatsächlich
                       erst drei Jahrzehnte später erkannt werden. "Es fehlen uns die
                       Erfahrung und die statistischen Angaben, um diese Risiken
                       und entsprechend die Versicherungsprämien zu berechnen",
                       sagt Anita Raflaub vom Schweizerischen
                       Versicherungsverband. Das werde in der parlamentarischen
                       Beratung der Gen-Lex mit Sicherheit noch zu reden geben.
                       Was im Klartext heisst: Vertreter der Versicherungsbranche
                       im Parlament werden die Verjährungszeit zu verkürzen
                       versuchen. Bis jetzt allerdings ohne die Unterstützung der
                       Pharmaindustrie, denn diese ist so überzeugt von der
                       Unbedenklichkeit der GVO-Produkte, dass sie mit den 30
                       Jahren bestens leben kann.

                       Wie immer auch das Parlament entscheiden wird, klar ist,
                       dass der Kläger beweisen muss, ein GVO-Organismus habe
                       einen Schaden verursacht. Die blosse Vermutung genügt
                       nicht. Denn es liegt nicht am Hersteller, den Beweis zu
                       führen, sein Produkt habe nichts mit dem Schaden zu tun.