Titel
Antrag der Kommission
Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz,
GTG)
Ingress
Antrag der Kommission
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt
auf die Artikel 74, 118 und 120 der Bundesverfassung vom 18. April 1999,
in Ausführung internationaler Übereinkommen, nach Einsicht in
die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 2000 und aufgrund eines
Berichtes der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des
Ständerates vom 30. April 2001, beschliesst:
Ziff. I-III
Antrag der Kommission
Den Entwurf des Bundesrates (Umweltschutzgesetz) streichen
Art. 1
Antrag der Kommission
Titel
Zweck
Abs. 1
Dieses Gesetz soll den Menschen und die Umwelt vor Gefährdungen
und Beeinträchtigungen durch die Gentechnologie schützen sowie
Täuschungen über Erzeugnisse verhindern.
Abs. 2
Es soll namentlich der Würde der Kreatur und der Sicherheit
von Mensch und Umwelt Rechnung tragen, die Lebensgemeinschaften und Lebensräume
von Tieren und Pflanzen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen,
insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens,
dauerhaft erhalten.
Art. 2
Antrag der Kommission
Titel
Vorsorge- und Verursacherprinzip
Abs. 1
Im Sinne der Vorsorge sind Gefährdungen und Beeinträchtigungen
durch gentechnisch veränderte Organismen frühzeitig zu begrenzen.
Abs. 2
Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten
dafür.
Art. 3
Antrag der Kommission
Titel
Geltungsbereich
Abs. 1
Dieses Gesetz gilt für den Umgang mit gentechnisch veränderten
Tieren, Pflanzen und anderen Organismen, ihren Stoffwechselprodukten und
Abfällen.
Abs. 2
Für Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen
gewonnen sind, gelten einzig die Kennzeichnungs- und Informationsregeln
(Art. 14 und 15).
Art. 4
Antrag der Kommission
Titel
Vorbehalt anderer Gesetze
Text
Weiter gehende Vorschriften in anderen Bundesgesetzen, die den Schutz
des Menschen und der Umwelt vor Gefährdungen oder Beeinträchtigungen
durch gentechnisch veränderte Organismen bezwecken, bleiben vorbehalten.
Art. 5
Antrag der Kommission
Titel
Begriffe
Abs. 1
Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische
Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig
sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische, Gegenstände oder Erzeugnisse,
die solche Einheiten enthalten.
Abs. 2
Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches
Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen
Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.
Abs. 3
Beeinträchtigungen sind durch gentechnisch veränderte
Organismen verursachte schädliche oder lästige Einwirkungen auf
den Menschen und die Umwelt.
Abs. 4
Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Organismen,
insbesondere das Herstellen, im Versuch Freisetzen, Inverkehrbringen, Einführen,
Ausführen, Halten, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen.
Abs. 5
Als Inverkehrbringen gilt jede Abgabe von Organismen an Dritte im
Inland, insbesondere das Verkaufen, Tauschen, Schenken, Vermieten, Verleihen
und Zusenden zur Ansicht sowie die Einfuhr; nicht als Inverkehrbringen
gilt die Abgabe für Tätigkeiten in geschlossenen Systemen und
für Freisetzungsversuche.
Abs. 6
Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen
sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen,
Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt.
2. Kapitel Titel
Antrag der Kommission
Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen
Abschnitt Titel
Antrag der Kommission
Allgemeine Grundsätze
Section 1 titre
Proposition de la commission
Principes généraux
Angenommen - Adopté
Art. 6
Antrag der Kommission
Titel
Schutz von Mensch, Umwelt und biologischer Vielfalt
Abs. 1
Mit gentechnisch veränderten Organismen darf nur so umgegangen
werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder Abfälle:
a. den Menschen oder die Umwelt nicht gefährden können;
b. die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht
beeinträchtigen.
Abs. 2
Mehrheit
Gentechnisch veränderte Organismen dürfen nur im Versuch
freigesetzt werden oder, wenn sie bestimmungsgemäss in der Umwelt
verwendet werden sollen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie aufgrund
des Standes der Wissenschaft:
a. die Population geschützter oder für das betroffene
Ökosystem wichtiger Organismen nicht beeinträchtigen;
b. nicht zum unbeabsichtigten Aussterben einer Art von Organismen
führen;
c. den Stoffhaushalt der Umwelt nicht schwerwiegend oder dauerhaft
beeinträchtigen;
d. keine wichtigen Funktionen des betroffenen Ökosystems, insbesondere
die Fruchtbarkeit des Bodens, schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigen;
e. nicht zur dauerhaften Verbreitung unerwünschter Eigenschaften
in anderen Organismen führen; und wenn
f. sie keine gentechnisch eingebrachten Resistenzgene gegen Antibiotika
enthalten; und wenn
g. nicht in anderer Weise die Grundsätze von Absatz 1 verletzt
werden.
Minderheit
(Langenberger, Berger, David, Stadler)
Gentechnisch veränderte Organismen dürfen weder im Versuch
freigesetzt werden noch, wenn sie bestimmungsgemäss in der Umwelt
verwendet werden sollen, in Verkehr gebracht werden, wenn sie aufgrund
des Standes der Wissenschaft:
a. die Population geschützter oder für das betroffene
Ökosystem wichtiger Organismen beeinträchtigen;
b. zum unbeabsichtigten Aussterben einer Art von Organismen führen;
c. den Stoffhaushalt der Umwelt schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigen;
d. wichtige Funktionen des betroffenen Ökosystems, insbesondere
die Fruchtbarkeit des Bodens, schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigen;
e. zur dauerhaften Verbreitung unerwünschter Eigenschaften
in anderen Organismen führen; oder wenn
f. sie gentechnisch eingebrachte Resistenzgene gegen Antibiotika
enthalten; oder wenn
g. in anderer Weise die Grundsätze von Absatz 1 verletzt werden.
Abs. 3
Soweit Eigenschaften nach Absatz 2 von gentechnisch veränderten
Organismen zu Forschungszwecken untersucht werden sollen, können Freisetzungsversuche
bewilligt werden.
Abs. 3bis
Mehrheit
Ablehnung des Antrages der Minderheit
Minderheit
(Berger, Bieri, Gentil, Stadler)
Bewilligungen können verweigert werden, wenn überwiegende
öffentliche Interessen entgegenstehen.
Abs. 4
Gefährdungen und Beeinträchtigungen werden sowohl einzeln
als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt; dabei sollen
auch die Zusammenhänge mit anderen Gefährdungen, die nicht von
gentechnisch veränderten Organismen herrühren, beachtet werden.
Art. 7
Antrag der Kommission
Titel
Achtung der Würde der Kreatur
Abs. 1
Bei Tieren und Pflanzen darf durch gentechnische Veränderungen
des Erbmaterials nicht die Würde der Kreatur missachtet werden. Diese
wird namentlich missachtet, wenn artspezifische Eigenschaften oder Lebensweisen
erheblich beeinträchtigt werden und dies nicht durch überwiegende
schutzwürdige Interessen gerechtfertigt ist. Bei der Bewertung der
Beeinträchtigung ist dem Unterschied zwischen Tieren und Pflanzen
sowie deren biologischer Einordnung und Empfindungsfähigkeit Rechnung
zu tragen.
Abs. 2
Als schutzwürdige Interessen gelten namentlich:
a. die Gesundheit von Mensch und Tier;
b. die Sicherung einer ausreichenden Ernährung;
c. die Reduktion ökologischer Beeinträchtigungen;
d. die wesentliche Erhöhung des ökonomischen, sozialen
oder ökologischen Nutzens für die Gesellschaft;
e. die Wissensvermehrung.
Abs. 3
Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen gentechnische
Veränderungen des Erbmaterials ohne Interessenabwägung im Einzelfall
zulässig sind.
Art. 8
Antrag der Kommission
Titel
Tätigkeiten in geschlossenen Systemen
Abs. 1
Wer mit gentechnisch veränderten Organismen umgeht, die er
weder im Versuch freisetzen (Art. 9) noch in Verkehr bringen darf (Art.
10), muss alle Einschliessungsmassnahmen treffen, die insbesondere wegen
der Gefährlichkeit der Organismen für Mensch und Umwelt notwendig
sind.
Abs. 2
Der Bundesrat führt für Tätigkeiten in geschlossenen
Systemen eine Melde- oder Bewilligungspflicht ein.
Art. 9
Antrag der Kommission
Titel
Freisetzungsversuche
Abs. 1
Wer gentechnisch veränderte Organismen, die nicht in Verkehr
gebracht werden dürfen (Art. 8), im Versuch freisetzen will, benötigt
dafür eine Bewilligung des Bundes.
Abs. 2
Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen und das Verfahren für
die Erteilung der Bewilligung. Er regelt insbesondere:
a. die Anhörung von Fachleuten;
b. die finanzielle Sicherstellung der Massnahmen, mit denen allfällige
Gefährdungen und Beeinträchtigungen festgestellt, abgewehrt oder
behoben werden;
c. die Information der Öffentlichkeit.
Art. 10
Antrag der Kommission
Titel
Inverkehrbringen
Abs. 1
Gentechnisch veränderte Organismen dürfen nur mit einer
Bewilligung des Bundes in Verkehr gebracht werden.
Abs. 2
Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen und das Verfahren für
die Erteilung der Bewilligung sowie die Information der Öffentlichkeit.
Art. 11
Antrag der Kommission
Titel
Überprüfung von Bewilligungen
Abs. 1
Bewilligungen sind regelmässig daraufhin zu überprüfen,
ob sie aufrechterhalten werden können.
Abs. 2
Die Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen müssen neue
Erkenntnisse, welche zu einer neuen Beurteilung von Gefährdungen oder
Beeinträchtigungen führen könnten, der bewilligenden Behörde
von sich aus bekannt geben, sobald sie davon Kenntnis haben.
Art. 12
Antrag der Kommission
Titel
Ausnahmen von der Melde- und der Bewilligungspflicht; Selbstkontrolle
Abs. 1
Der Bundesrat kann für bestimmte gentechnisch veränderte
Organismen Ausnahmen oder Vereinfachungen von der Melde- oder Bewilligungspflicht
vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung eine
Verletzung der Grundsätze von Artikel 6 und 7 ausgeschlossen ist.
Abs. 2
Soweit für eine Tätigkeit in geschlossenen Systemen oder
für das Inverkehrbringen bestimmter gentechnisch veränderter
Organismen keine Bewilligungspflicht besteht, kontrolliert die verantwortliche
Person oder Unternehmung die Einhaltung der Grundsätze von Artikel
6 und 7 selbst. Der Bundesrat regelt Art, Umfang und Überprüfung
dieser Selbstkontrolle.
Angenommen - Adopté
2. Abschnitt Titel
Antrag der Kommission
Spezielle Bestimmungen
Angenommen - Adopté
Art. 13
Antrag der Kommission
Titel
Information der Abnehmer
Abs. 1
Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, muss
den Abnehmer:
a. über deren Eigenschaften, die für die Anwendung der
Artikel 6 und 7 von Bedeutung sind, informieren;
b. so anweisen, dass beim bestimmungsgemässen Umgang mit den
Organismen die Grundsätze von Artikel 6 und 7 nicht verletzt werden.
AB 2001 S 318 / BO 2001 E 318
|
Abs. 2
Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten.
Angenommen - Adopté
Art. 14
Antrag der Kommission
Titel
Kennzeichnung
Abs. 1
Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, muss
sie für den Abnehmer als solche kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss
die Worte "gentechnisch verändert" oder "genetisch verändert"
enthalten. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.
Abs. 2
Mehrheit
Der Bundesrat legt für Gemische, Gegenstände und Erzeugnisse,
die unbeabsichtigt Spuren gentechnisch veränderter Organismen enthalten,
Schwellenwerte fest, unterhalb von denen keine Kennzeichnung erforderlich
ist.
Minderheit
(David, Slongo, Stadler)
.... Erzeugnisse, die zufällig Spuren ....
Abs. 2bis
Mehrheit
Ablehnung des Antrages der Minderheit
Minderheit
(David, Slongo, Stadler)
Der Schwellenwert soll in der Regel höchstens 1 Prozent betragen.
Abs. 2ter
Mehrheit
Ablehnung des Antrages der Minderheit
Minderheit
(David, Slongo, Stadler)
Das Vorhandensein gentechnisch veränderter Organismen gilt
als zufällig, wenn der Kennzeichnungspflichtige nachweist, dass er
geeignete Massnahmen, wie eine sorgfältige Warenflusstrennung, ergriffen
hat, um die Verwendung gentechnisch veränderter Organismen zu vermeiden.
Abs. 3
Er kann die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch
veränderten Organismen gewonnen wurden, regeln.
Abs. 4
Der Bundesrat regelt, wie Organismen, die ohne gentechnische Verfahren
entstanden sind, als solche gekennzeichnet werden können, wenn sie
in Verkehr gebracht werden. Er erlässt auch Vorschriften über
den Schutz vor Missbräuchen einer solchen Kennzeichnung.
Art. 15
Antrag der Kommission
Titel
Aktenzugang und Information der Öffentlichkeit
Abs. 1
Jede Person hat Anspruch, auf Gesuch hin bei der zuständigen
Vollzugsbehörde Zugang zu Informationen zu erhalten, die beim Vollzug
dieses Gesetzes, anderer Bundesgesetze oder von völkerrechtlichen
Vereinbarungen über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen
oder mit daraus gewonnenen Erzeugnissen erhoben werden. Kein Anspruch besteht,
wenn überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.
Abs. 2
Die Behörden können nach Anhören der Betroffenen
Auskünfte aus dem Vollzug (Art. 21 Abs. 1) sowie Ergebnisse von Erhebungen
oder Kontrollen veröffentlichen, sofern dies von allgemeinem Interesse
ist. Sie können diese Informationen nach Massgabe eines Bundesgesetzes
oder einer völkerrechtlichen Vereinbarung an ausländische Behörden
oder internationale Organisationen weitergeben. Das Fabrikations- und das
Geschäftsgeheimnis bleiben gewahrt.
Art. 16
Antrag der Kommission
Titel
Weitere Vorschriften des Bundesrates
Abs. 1
Der Bundesrat erlässt über den Umgang mit gentechnisch
veränderten Organismen, ihren Stoffwechselprodukten und Abfällen
weitere Vorschriften, wenn wegen deren Eigenschaften, deren Verwendungsart
oder deren Verbrauchsmenge die Grundsätze von Artikel 6 und 7 verletzt
werden können.
Abs. 2
Er kann insbesondere:
a. den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr regeln;
b. den Umgang mit bestimmten gentechnisch veränderten Organismen
einer speziellen Bewilligung unterstellen, einschränken oder verbieten;
c. zur Bekämpfung bestimmter gentechnisch veränderter
Organismen oder zur Verhütung ihres Auftretens Massnahmen vorschreiben;
d. zur Verhinderung der Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt
und von deren nachhaltiger Nutzung Massnahmen vorschreiben;
e. für den Umgang mit bestimmten gentechnisch veränderten
Organismen Langzeituntersuchungen vorschreiben;
f. im Zusammenhang mit Bewilligungsverfahren öffentliche Anhörungen
vorsehen.
Angenommen - Adopté
3. Kapitel Titel
Antrag der Kommission
Vollzug
Angenommen - Adopté
Art. 17
Antrag der Kommission
Titel
Vollzugskompetenzen
Abs. 1
Der Bund vollzieht dieses Gesetz. Der Bundesrat erlässt die
Ausführungsvorschriften.
Abs. 2
Der Bundesrat kann den Kantonen bestimmte Vollzugsaufgaben nach
diesem Gesetz übertragen, soweit diese nicht bereits nach anderen
Bundesgesetzen, die namentlich den Umgang mit Gegenständen und Erzeugnissen
regeln, den Kantonen zugewiesen sind.
Abs. 3
Der Bundesrat kann bestimmte Vollzugsaufgaben auch Organisationen
und Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes übertragen.
Abs. 4
Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer
unmittelbar drohenden Gefährdung oder Beeinträchtigung sowie
zu deren Feststellung und Behebung treffen, werden dem Verursacher überbunden. |
Angenommen - Adopté
Art. 18
Antrag der Kommission
Titel
Koordination des Vollzuges
Abs. 1
Die Bundesbehörde, die aufgrund eines anderen Bundesgesetzes oder
eines Staatsvertrages Vorschriften über gentechnisch veränderte
Organismen vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für
den Vollzug des Gentechnikgesetzes zuständig. Die Bundesbehörden
entscheiden mit Zustimmung der anderen betroffenen Bundesstellen und, wo
das Bundesrecht es vorsieht, nach Anhörung der betroffenen Kantone.
Abs. 2
Soweit der Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen neben
Bewilligungs- oder Meldeverfahren von Bundesbehörden auch Planungs-
und Bewilligungsverfahren kantonaler Behörden untersteht, bezeichnet
der Bundesrat eine verfahrensleitende Stelle, die für die Verfahrenskoordination
sorgt.
Angenommen - Adopté
Art. 19
Antrag der Kommission
Titel
Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit
Abs. 1
Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Fachkommission für
biologische Sicherheit, der Sachverständige aus den verschiedenen
interessierten Kreisen angehören. Schutz- und Nutzungsinteressen müssen
angemessen vertreten sein.
Abs. 2
Die Fachkommission berät den Bundesrat in Fragen der biologischen
Sicherheit beim Erlass von Vorschriften und die Behörden beim Vollzug.
Sie wird zu Bewilligungsgesuchen angehört. Sie kann Empfehlungen zu
diesen Gesuchen abgeben; in wichtigen und begründeten Fällen
kann sie vorgängig Gutachten und Untersuchungen veranlassen.
Abs. 3
Sie arbeitet mit anderen eidgenössischen und kantonalen Kommissionen
zusammen, die sich mit Fragen der Biotechnologie befassen.
Abs. 4
Sie informiert die Öffentlichkeit über wichtige Erkenntnisse
und erstattet dem Bundesrat periodisch Bericht über ihre Tätigkeit.
Angenommen - Adopté
Art. 20
Antrag der Kommission
Titel
Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im
Ausserhumanbereich
Abs. 1
Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Ethikkommission für
die Biotechnologie im Ausserhumanbereich. Sie setzt sich zusammen aus verwaltungsexternen
Fachleuten der Ethik sowie weiteren Personen aus anderen Fachrichtungen,
welche über wissenschaftliche oder praktische Kenntnisse der Ethik
verfügen. In der Kommission müssen unterschiedliche ethische
Ansätze vertreten sein.
Abs. 2
Die Kommission verfolgt und beurteilt aus ethischer Sicht die Entwicklungen
und Anwendungen der Biotechnologie und nimmt zu damit verbundenen wissenschaftlichen
und gesellschaftlichen Fragen aus ethischer Sicht Stellung.
Abs. 3
Sie berät:
a. den Bundesrat beim Erlass von Vorschriften;
b. die Behörden des Bundes und der Kantone beim Vollzug. Insbesondere
nimmt sie Stellung zu Bewilligungsgesuchen oder Forschungsvorhaben von
grundsätzlicher oder beispielhafter Bedeutung; sie kann zu diesem
Zweck Unterlagen einsehen, Auskünfte erheben sowie weitere Sachverständige
beiziehen.
Abs. 4
Sie arbeitet mit anderen eidgenössischen und kantonalen Kommissionen
zusammen, die sich mit Fragen der Biotechnologie befassen.
Abs. 5
Sie führt den Dialog mit der Öffentlichkeit über ethische
Fragen der Biotechnologie. Sie erstattet dem Bundesrat periodisch Bericht
über ihre Tätigkeit. |
Angenommen - Adopté
Art. 21
Antrag der Kommission
Titel
Auskunftspflicht; Vertraulichkeit
Abs. 1
Jede Person ist verpflichtet, den Behörden die für den
Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls
Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
Abs. 2
Der Bundesrat kann anordnen, dass Verzeichnisse mit Angaben über
die Art, Menge und Beurteilung von gentechnisch veränderten Organismen
geführt, aufbewahrt und auf Verlangen den Behörden zur Verfügung
gestellt werden.
Abs. 3
Der Bund führt Erhebungen über den Umgang mit gentechnisch
veränderten Organismen durch. Der Bundesrat bestimmt, welche Angaben
über gentechnisch veränderte Organismen, die aufgrund anderer
Bundesgesetze erhoben werden, der Bundesbehörde zur Verfügung
zu stellen sind, welche die Erhebung durchführt.
Abs. 4
Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse
besteht, wie Angaben über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse,
sind vertraulich zu behandeln.
Angenommen - Adopté
Art. 22
Antrag der Kommission
Mehrheit
Titel
Gebühren
Text
Der Bundesrat setzt die Gebühren für den Vollzug durch
die Bundesbehörden fest und kann den Rahmen für die kantonalen
Gebühren bestimmen. Er kann Ausnahmen von der Gebührenpflicht
vorsehen.
Minderheit
(David, Berger, Slongo, Stadler)
Titel
Gebühren
Abs. 1
Der Bundesrat setzt die Gebühren für den Vollzug durch
die Bundesbehörden fest. Die Gebühren für den kantonalen
Vollzug regeln die Kantone.
Abs. 2
Es können Ausnahmen von der Gebührenpflicht vorgesehen
werden. |
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 20 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 14 Stimmen
Art. 23
Antrag der Kommission
Titel
Förderung der Forschung, des öffentlichen Dialogs und
der Ausbildung
Abs. 1
Der Bund kann Forschungsarbeiten, insbesondere Technologiefolgenabschätzungen,
in Auftrag geben oder unterstützen.
Abs. 2
Er fördert die Kenntnisse der Bevölkerung und den öffentlichen
Dialog über den Einsatz sowie die Chancen und Risiken der Biotechnologie.
Abs. 3
Er kann die Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben nach diesem
Gesetz betrauten Personen fördern.
Angenommen - Adopté
4. Kapitel Titel
Antrag der Kommission
Rechtspflege
Angenommen - Adopté
Art. 24
Antrag der Kommission
Titel
Beschwerdeverfahren
Abs. 1
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
und nach dem Bundesrechtspflegegesetz.
Abs. 2
Mehrheit
Gegen Verfügungen eines Bundesamtes, die in Anwendung dieses
Gesetzes oder die gleichzeitig in Anwendung eines anderen Bundesgesetzes
ergehen, kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden.
Dasselbe gilt für Verfügungen letzter kantonaler Instanzen oder
Dritter, die Vollzugsaufgaben wahrnehmen.
Minderheit
(Beerli, Fünfschilling, Langenberger, Leumann)
Gegen Verfügungen eines Bundesamtes in Anwendung dieses Gesetzes
kann bei der zuständigen Rekurskommission Beschwerde ....
Abs. 3
Mehrheit
Die Rekurskommission UVEK hört vor ihrem Entscheid die betroffenen
Bundesämter an.
Minderheit
(Beerli, Fünfschilling, Langenberger, Leumann)
Die zuständige Rekurskommission hört ....
Titel, Abs. 1 - Titre, al. 1
Angenommen - Adopté
Abs. 2, 3 - Al. 2, 3 |
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 18 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 15 Stimmen
Art. 25
Antrag der Kommission
Titel
Verbandsbeschwerde
Abs. 1
Gegen Bewilligungen über das Inverkehrbringen gentechnisch
veränderter Organismen, die bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet
werden sollen, steht gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen,
die mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet
wurden, das Beschwerderecht zu.
Abs. 2
Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
|
Angenommen - Adopté
Art. 26
Antrag der Kommission
Titel
Behördenbeschwerde
Abs. 1
Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen
von kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse
die Rechtsmittel des kantonalen und eidgenössischen Rechtes zu ergreifen.
Abs. 2
Die gleiche Berechtigung steht auch
Kantonen zu, soweit Beeinträchtigungen aus Nachbarkantonen auf ihr
Gebiet strittig sind. |
5. Kapitel Titel
Antrag der Kommission
Haftpflicht
Angenommen - Adopté
Art. 27
Antrag der Kommission
Titel
Grundsätze
Abs. 1
Beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen haftet
ein Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage, wenn wegen einer besonderen
Gefahr, die mit diesen Organismen verbunden ist, ein Schaden entsteht.
Abs. 2
In der Regel gelten als mit einer besonderen Gefahr verbunden namentlich
Betriebe und Anlagen, für welche der Bundesrat für den Umgang
mit gentechnisch veränderten Organismen eine Bewilligungspflicht einführt
oder andere besondere Vorschriften erlässt (Art. 8-10, 16).
Abs. 3
Wird ein Schaden durch in Verkehr gebrachte gentechnisch veränderte
Organismen verursacht, die als land- oder forstwirtschaftliche Hilfsstoffe
verwendet wurden, so gilt Folgendes:
a. es haftet nur die Herstellerin im Sinne von Artikel 2 des Produktehaftpflichtgesetzes
vom 18. Juni 1993, welche diese Organismen als Erste in Verkehr gebracht
hat;
b. sind solche Organismen eingeführt worden, so haften die
Herstellerin, welche sie im Ausland als Erste in Verkehr gebracht hat,
und der Importeur solidarisch;
c. der Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage, der solche Organismen
für eigene Zwecke einführt, haftet solidarisch mit der Herstellerin;
und
d. vorbehalten bleibt der Rückgriff auf Personen, die solche
Organismen unsachgemäss behandelt oder sonstwie zur Entstehung oder
Verschlimmerung des Schadens beigetragen haben.
Abs. 3bis
Mehrheit
Ablehnung des Antrages der Minderheit
Minderheit
(Plattner, Bieri, Gentil, Langenberger)
Der Beweis des Schadens und des Ursachenzusammenhangs obliegt der
Person, die Schadenersatz beansprucht. Kann der Beweis nicht mit Sicherheit
erbracht werden oder kann der Person, der es obliegt, die Beweisführung
nicht zugemutet werden, so kann sich das Gericht mit einer einleuchtenden
Wahrscheinlichkeit begnügen.
Abs. 4
Von der Haftpflicht wird befreit, wer beweist, dass der Schaden
durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschädigten
oder eines Dritten verursacht worden ist.
Abs. 5
Die Artikel 42 bis 47 und 49 bis 53 des Obligationenrechtes sind
anwendbar.
Abs. 6
Bund, Kantone und Gemeinden haften ebenfalls nach den Absätzen
1 bis 5.
Art. 27bis
Antrag Beerli
Wer mit einem rechtmässig in Verkehr gebrachten Lebensmittel
oder Heilmittel, das nicht als land- oder forstwirtschaftlicher Hilfsstoff
verwendet wird, bestimmungsgemäss umgeht, haftet nicht nach Artikel
27.
Antrag Wicki
Wer mit einem rechtmässig in Verkehr gebrachten Heilmittel,
das nicht als land- oder forstwirtschaftlicher Hilfsstoff verwendet wird,
bestimmungsgemäss umgeht, haftet nicht nach Artikel 27.
Art. 28
Antrag der Kommission
Titel
Schädigung der Umwelt
Abs. 1
Die Person, die für den Umgang mit gentechnisch veränderten
Organismen haftet, muss auch die Kosten von Massnahmen ersetzen, die nach
Treu und Glauben ergriffen werden, um zerstörte oder beschädigte
Bestandteile der Umwelt wieder herzustellen oder sie durch gleichwertige
Bestandteile zu ersetzen.
Abs. 2
Der Ersatzanspruch steht dem zuständigen Gemeinwesen zu, soweit
die zerstörten oder beschädigten Umweltbestandteile nicht Gegenstand
eines dinglichen Rechtes sind oder der Berechtigte die nach den Umständen
gebotenen Massnahmen nicht ergreift.
Antrag Wicki
Abs. 1
.... auch die Kosten von notwendigen und angemessenen Massnahmen
ersetzen, die ergriffen werden, um ....
Art. 29
Antrag der Kommission
Titel
Verjährung
Abs. 1
Die Ersatzansprüche verjähren drei Jahre, nachdem die
geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der
AB 2001 S 337 / BO 2001 E 337
|
haftpflichtigen Person erlangt hat,
spätestens aber 30 Jahre, nachdem:
a. das Ereignis, das den Schaden verursacht
hat, im Betrieb oder in der Anlage eingetreten ist oder ein Ende gefunden
hat; oder
b. die gentechnisch veränderten
Organismen erstmals in Verkehr gebracht worden sind.
Abs. 2
Das Rückgriffsrecht verjährt
ebenfalls nach Absatz 1. Die dreijährige Frist beginnt zu laufen,
sobald die Ersatzleistung vollständig erbracht und die mithaftpflichtige
Person bekannt ist.
Art. 30
Antrag der Kommission
Titel
Sicherstellung
Text
Der Bundesrat kann zum Schutz von
Geschädigten:
a. den Inhabern bestimmter Betriebe
und Anlagen vorschreiben, dass sie ihre Haftpflicht durch Versicherung
oder in anderer Form sicherstellen;
b. den Umfang und die Dauer der Sicherstellung
festlegen oder dies im Einzelfall der Behörde überlassen;
c. die Person, die die Haftpflicht
sicherstellt, verpflichten, der Vollzugsbehörde das Bestehen, Aussetzen
und Aufhören der Sicherstellung zu melden;
d. vorsehen, dass die Sicherstellung
erst 60 Tage nach Eingang der Meldung aussetzt oder aufhört.
6. Kapitel Titel
Antrag der Kommission
Strafbestimmungen
Angenommen - Adopté
Art. 31
Antrag der Kommission
Abs. 1
Wer vorsätzlich:
a. mit gentechnisch veränderten
Organismen so umgeht, dass die Grundsätze von Artikel 6 und 7 verletzt
werden;
b. beim Umgang mit gentechnisch veränderten
Organismen nicht alle notwendigen Einschliessungsmassnahmen trifft oder
in geschlossenen Systemen ohne Meldung oder Bewilligung tätig ist
(Art. 8);
c. gentechnisch veränderte Organismen
ohne Bewilligung im Versuch freisetzt oder in Verkehr bringt (Art. 9 Abs.
1 und Art. 10 Abs. 1);
d. gentechnisch veränderte Organismen
in Verkehr bringt, ohne den Abnehmer entsprechend zu informieren und anzuweisen
(Art. 13 Abs. 1);
e. mit gentechnisch veränderten
Organismen entgegen den Anweisungen umgeht (Art. 13 Abs. 2);
f. gentechnisch veränderte Organismen
in Verkehr bringt, ohne sie für den Abnehmer als solche zu kennzeichnen
(Art. 14 Abs. 1);
g. gentechnisch veränderte Organismen
in Verkehr bringt und sie als "nicht gentechnisch verändert" kennzeichnet
(Art. 14 Abs. 4);
h. besondere Vorschriften über
den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (Art. 16) verletzt,
wird mit Gefängnis oder mit Busse
bestraft; werden dadurch Menschen oder die Umwelt in schwere Gefahr gebracht,
so ist die Strafe Gefängnis.
Abs. 2
Handelt der Täter fahrlässig,
ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse.
7. Kapitel Titel
Antrag der Kommission
Schlussbestimmungen
Angenommen - Adopté
Art. 32
Antrag der Kommission
Titel
Änderung bisherigen Rechts
Text
Die Änderung bisherigen Rechts
wird in den Anhängen geregelt.
Angenommen - Adopté
Art. 32bis
Antrag der Kommission
Mehrheit
Ablehnung des Antrages der Minderheit
Minderheit
(Bieri, Berger, Stadler)
Titel
Übergangsbestimmungen
Text
Bis zum Ende des Jahres 2009 ist im
Sinne einer vorläufigen Absicherung von Artikel 6 auf die kommerzielle
Züchtung und Vermehrung von gentechnisch veränderten Organismen
zu verzichten.
Antrag Bieri
(ersetzt den Antrag der Minderheit)
Titel
Übergangsbestimmungen
Abs. 1
Bis zum Ende des Jahres 2008 werden
für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen,
die für eine Verwendung in der Landwirtschaft, in der Forstwirtschaft
oder im Gartenbau bestimmt sind, keine Bewilligungen erteilt.
Abs. 2
Der Bundesrat prüft diese Beschränkung
fortlaufend und erstattet der Bundesversammlung längstens nach drei
Jahren Bericht über die Evaluation. Die Bundesversammlung kann durch
Verordnung die Frist von Absatz 1 verkürzen oder um höchstens
fünf Jahre verlängern.
Ziff. 1 Art. 3 Abs. 2
Antrag der Kommission
Landwirtschaftliche Bodenerzeugnisse
sowie Tierzucht-, Fischerei- und Jagderzeugnisse gelten erst dann als Produkte,
wenn sie einer ersten Verarbeitung unterzogen worden sind; dies gilt auch,
wenn solche Erzeugnisse mit gentechnisch veränderten Organismen hergestellt
werden.
Ziff. 1 Art. 5a
Antrag der Kommission
Titel
Gentechnisch veränderte Organismen
Text
Die Ausnahme von der Haftung nach
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e gilt nicht für gentechnisch veränderte
Organismen
Ziff. 1a Art. 230bis
Antrag der Kommission
Titel
Gefährdung durch gentechnisch
veränderte oder pathogene Organismen
Abs. 1
Wer vorsätzlich gentechnisch
veränderte oder pathogene Organismen freisetzt oder den Betrieb einer
Anlage zu ihrer Erforschung, Aufbewahrung oder Produktion oder ihren Transport
stört, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er weiss
oder wissen muss, dass er durch diese Handlungen:
a. Leib und Leben von Menschen gefährdet;
oder
b. die natürliche Zusammensetzung
der Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen oder deren Lebensräume
schwer gefährdet.
Abs. 2
Handelt der Täter fahrlässig,
so ist die Strafe Gefängnis.
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 20 Abs. 4
Antrag der Kommission
Streichen
Angenommen - Adopté
Ziff. 3 Art. 7b
Antrag der Kommission
Abs. 1
Mehrheit
Das Erzeugen, Züchten, Halten,
Handeln oder Verwenden gentechnisch veränderter Tiere bedarf je einer
Bewilligung. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen
über Tierversuche und nach dem Gentechnikgesetz vom ....
Minderheit
(Hofmann Hans, Berger, Bürgi,
Langenberger, Leumann, Plattner)
.... bedarf je einer kantonalen Bewilligung
....
AB 2001 S 347 / BO 2001 E 347
|
Abs. 2
Der Bundesrat legt nach Anhören der interessierten Kreise,
der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im
Ausserhumanbereich .... Kriterien für die Güterabwägung
beim Erzeugen, Züchten, Halten, Handeln und Verwenden gentechnisch
veränderter Tiere fest.
Abs. 3
Er kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht oder Vereinfachungen
im Bewilligungsverfahren ....
Abs. 4
Streichen
|
Abstimmung
- Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 17 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 16 Stimmen
Abs. 2-4 - Al. 2-4
Angenommen - Adopté
Ziff. 3 Art. 12 Abs. 2
Antrag der Kommission
Mehrheit
Streichen
Minderheit
(Hofmann Hans, Berger, Bürgi, Langenberger, Leumann, Plattner)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit
Adopté selon la proposition de la minorité
Ziff. 3 Art. 18 Abs. 1bis
Antrag der Kommission
Mehrheit
Bewilligungen für das Erzeugen, Züchten, Halten, Handeln
oder Verwenden gentechnisch veränderter Tiere gemäss Artikel
7b erteilt der Bund. Er kann bestimmte Arten von Bewilligungen, zum Beispiel
für Versuchstiere, den Kantonen übertragen.
Minderheit
(Hofmann Hans, Berger, Bürgi, Langenberger, Leumann, Plattner)
Ablehnen des Antrages der Mehrheit
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit
Adopté selon la proposition de la minorité
Ziff. 3 Art. 19a
Antrag der Kommission
Titel, Abs. 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2bis
Streichen
Angenommen - Adopté
Ziff. 3 Art. 29 Ziff. 1 Bst. ater
Antrag der Kommission
ater. vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt,
züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet (Art. 7b);
Angenommen - Adopté
Ziff. 3a Art. 29a Abs. 2
Antrag der Kommission
Für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen
gilt das Gentechnikgesetz vom ....
Angenommen - Adopté
Ziff. 5 Art. 9 Bst. b
Antrag der Kommission
b. .... Gebrauchsgegenständen. Er beachtet dabei auch die Anforderungen
des Gentechnikgesetzes vom ....
Angenommen - Adopté
Ziff. 5 Art. 12a
Antrag der Kommission
Streichen
Angenommen - Adopté
Ziff. 5 Gliederungstitel vor Art. 21a, Art. 21a
Antrag der Kommission
Streichen
Angenommen - Adopté
AB 2001 S 349 / BO 2001 E 349
Ziff. 6 Art. 1
Antrag der Kommission
Abs. 3
Bund und Kantone treffen im Weiteren die nötigen Massnahmen,
um den Menschen vor Erregern zu schützen.
Abs. 4
Soweit Erreger gentechnisch veränderte Organismen sind, gilt
zusätzlich das Gentechnikgesetz vom .
Angenommen - Adopté
Ziff. 6 Art. 2 Abs. 3
Antrag der Kommission
Unverändert
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Angenommen - Adopté
Ziff. 6 Art. 29b Abs. 2
Antrag der Kommission
Aufheben
Angenommen - Adopté
Ziff. 6 Art. 29d Abs. 2 Bst. d
Antrag der Kommission
Streichen
Angenommen - Adopté
Ziff. 6 Art. 29e
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit
nach dem Gentechnikgesetz vom .... berät den Bundesrat beim Erlass
von Vorschriften und die Behörden beim Vollzug des Epidemiengesetzes.
(Rest des Absatzes streichen)
Abs. 2
Aufheben
Angenommen - Adopté
Ziff. 6 Art. 35 Abs. 1 Bst. i
Antrag der Kommission
Aufheben
Angenommen - Adopté
Ziff. 7 Art. 27a
Antrag der Kommission
Titel
Streichen
Abs. 1
Gentechnisch veränderte landwirtschaftliche Erzeugnisse oder
Hilfsstoffe dürfen nur erzeugt, gezüchtet, eingeführt, freigesetzt
oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes
sowie namentlich der Gentechnik-, der Umweltschutz-, der Tierschutz- und
der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt sind.
Abs. 2
Unabhängig von allfälligen weiteren Bestimmungen, namentlich
der Gentechnik-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung, kann
der Bundesrat für die Produktion und den Absatz dieser Erzeugnisse
oder Hilfsstoffe eine Bewilligungspflicht oder andere Massnahmen vorsehen.
Angenommen - Adopté
Ziff. 7 Art. 146a
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Nach einer Frist von zehn Jahren dürfen gentechnisch veränderte
Nutztiere in Verkehr gebracht werden, wenn wichtige Gründe deren Produktion
und Absatz rechtfertigen. Der Bundesrat sieht für das Inverkehrbringen
eine Bewilligungspflicht vor.
Antrag Bieri
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
|
Angenommen
gemäss Antrag der Kommission
Ziff. 8 Art. 27 Abs. 6
Antrag der Kommission
Streichen
Angenommen - Adopté
Anhang 2 - Annexe 2
Titel
Antrag der Kommission
Änderung bisherigen Rechts ohne Bezug zur Gentechnologie
Angenommen - Adopté
Ingress
Antrag der Kommission
Die nachfolgende Erlasse werden wie folgt geändert:
Angenommen - Adopté
Ziff. 1; Ziff. 2 Ingress, erstes Lemma, Ersatz von Ausdrücken;
Art. 1 Bst. d; Art. 2 Abs. 1; Art. 20 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 25c
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Gegen Verfügungen des Buwal in Anwendung dieses Gesetzes und
Dritter, die Vollzugsaufgaben des Bundesamtes wahrnehmen, kann bei der
Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden. (Rest des Absatzes
streichen)
Abs. 3
Die erstinstanzlichen Rechtsmittelbehörden hören vor ihrem
Entscheid das betroffene Bundesamt an.
Angenommen - Adopté
Ziff. 3 Ingress; Art. 2 Abs. 3; Gliederungstitel nach Art. 7
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Angenommen - Adopté
Ziff. 3 Art. 7a
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
.... mit bestimmten Merkmalen, insbesondere Abnormitäten in
Körperbau und Verhalten, verbieten. |
Angenommen
- Adopté
Ziff. 3 Art. 19
Antrag der Kommission
Titel
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
.... im Ausserhumanbereich zusammen.
Angenommen - Adopté
Ziff. 3 Art. 22 Abs. 3; Art. 29 Ziff. 1 Bst. abis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Angenommen - Adopté
Ziff. 3a Ingress
Antrag der Kommission
gestützt auf Artikel 74 der Bundesverfassung .... |
Angenommen
- Adopté
Ziff. 3a Art. 1 Abs. 1
Antrag der Kommission
Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften
und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen
schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere
die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.
(Rest des Absatzes streichen)
Angenommen - Adopté
Ziff. 3a Art. 4 Abs. 2
Antrag der Kommission
Vorschriften über den Umgang mit Stoffen und Organismen, die
sich auf andere Bundesgesetze stützen, müssen den Grundsätzen
über den Umgang mit Stoffen (Art. 26-28) und Organismen (Art. 29a-29h)
entsprechen.
Angenommen - Adopté
Ziff. 3a Art. 7
Antrag der Kommission
Abs. 1
Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen,
Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer,
Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder
der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch
den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung
des Bodens erzeugt werden.
Abs. 5quater
Pathogene Organismen sind Organismen, die Krankheiten verursachen
können.
Abs. 6ter
Angenommen - Adopté
Ziff. 3a Art. 29a
Antrag der Kommission
Titel
Grundsätze
Abs. 1
Mit Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte
oder Abfälle:
a. die Umwelt oder den Menschen nicht gefährden können;
b. die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht
beeinträchtigen.
Abs. 2
Für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen
gilt das Gentechnikgesetz vom ....
Abs. 3
Vorschriften in anderen Bundesgesetzen, die den Schutz der Gesundheit
des Menschen vor unmittelbaren Gefährdungen durch Organismen bezwecken,
bleiben vorbehalten.
Angenommen - Adopté
Ziff. 3a Art. 29b
Antrag der Kommission
Titel
Tätigkeiten in geschlossenen Systemen
Abs. 1
Wer mit pathogenen Organismen umgeht, die er weder im Versuch freisetzen
(Art. 29c) noch für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr bringen
darf (Art. 29d), muss alle Einschliessungsmassnahmen treffen, die insbesondere
wegen der Gefährlichkeit der Organismen für Mensch und Umwelt
notwendig sind.
Abs. 2
Der Bundesrat führt für den Umgang mit pathogenen Organismen
eine Melde- oder Bewilligungspflicht ein.
Abs. 3
Für bestimmte pathogene Organismen und Tätigkeiten kann
er Ausnahmen von der Melde- oder Bewilligungspflicht oder Vereinfachungen
vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung eine
Verletzung der Grundsätze von Artikel 29a ausgeschlossen ist.
Angenommen - Adopté
Ziff. 3a Art. 29c
Antrag der Kommission
Titel
Freisetzungsversuche
Abs. 1
Wer pathogene Organismen, die nicht für Verwendungen in der
Umwelt in Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 29d), im Versuch freisetzen
will, benötigt dafür eine Bewilligung des Bundes.
Abs. 2
Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen und das Verfahren für
die Erteilung der Bewilligung. Er regelt insbesondere:
a. die Anhörung von Fachleuten;
b. die finanzielle Sicherstellung der Massnahmen, mit denen allfällige
schädliche oder lästige Einwirkungen festgestellt, abgewehrt
oder behoben werden;
c. die Information der Öffentlichkeit.
Abs. 3
Für bestimmte pathogene Organismen kann er Ausnahmen von der
Bewilligungspflicht oder Vereinfachungen vorsehen, wenn nach dem Stand
der Wissenschaft oder der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze
von Artikel 29a ausgeschlossen ist.
Angenommen - Adopté
Ziff. 3a Art. 29d
Antrag der Kommission
Titel
Inverkehrbringen
Abs. 1
Organismen dürfen nicht für Verwendungen in Verkehr gebracht
werden, bei denen bei bestimmungsgemässem Umgang die Grundsätze
von Artikel 29a verletzt werden.
Abs. 2
Der Hersteller oder Importeur führt zu diesem Zweck eine Selbstkontrolle
durch. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Art, Umfang und
Überprüfung der Selbstkontrolle.
Abs. 3
Pathogene Organismen dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes
für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr gebracht werden.
Abs. 4
Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen und das Verfahren für
die Erteilung der Bewilligung sowie die Information der Öffentlichkeit.
Für bestimmte pathogene Organismen kann er Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
oder Vereinfachungen vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder
der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze von Artikel 29a ausgeschlossen
ist.
Angenommen - Adopté
Ziff. 3a Art. 29e
Antrag der Kommission
Titel
Information der Abnehmer
Abs. 1
Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer:
a. über deren Eigenschaften informieren, die für die Anwendung
der Grundsätze von Artikel 29a von Bedeutung sind;
b. so anweisen, dass beim bestimmungsgemässen Umgang die Grundsätze
von Artikel 29a nicht verletzt werden.
Abs. 2
Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten.
Angenommen - Adopté
Ziff. 3a Art. 29f
Antrag der Kommission
Titel
Weitere Vorschriften des Bundesrates
Abs. 1
Der Bundesrat erlässt über den Umgang mit Organismen,
ihren Stoffwechselprodukten und Abfällen weitere Vorschriften, wenn
wegen deren Eigenschaften, deren Verwendungsart oder deren Verbrauchsmenge
die Grundsätze von Artikel 29a verletzt werden können.
Abs. 2
Er kann insbesondere:
a. den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr der Organismen
regeln;
b. den Umgang mit bestimmten Organismen bewilligungspflichtig erklären,
einschränken oder verbieten;
c. zur Bekämpfung bestimmter Organismen oder zur Verhütung
ihres Auftretens Massnahmen vorschreiben;
d. zur Verhinderung der Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt
und von deren nachhaltiger Nutzung Massnahmen vorschreiben;
e. für den Umgang mit bestimmten Organismen Langzeituntersuchungen
vorschreiben;
f. im Zusammenhang mit Bewilligungsverfahren öffentliche Anhörungen
vorsehen.
Angenommen - Adopté
|
 |
 |
 |
Ziff.
3a Art. 29g
Antrag der Kommission
Titel
Beratende Kommissionen
AB 2001 S 354 / BO 2001 E 354
Text
Die Eidgenössische Fachkommission für die biologische
Sicherheit und die Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie
im Ausserhumanbereich (Art. 19 und 20 Gentechnikgesetz vom ....) beraten
den Bundesrat beim Erlass von Vorschriften und beim Vollzug der Bestimmungen
über Organismen.
Angenommen - Adopté
Ziff. 3a Art. 29h
Antrag der Kommission
Titel
Aktenzugang
Text
Jede Person hat Anspruch, auf Gesuch hin bei der Vollzugsbehörde
Zugang zu Informationen zu erhalten, die beim Vollzug dieses Gesetzes,
anderer Bundesgesetze oder von völkerrechtlichen Vereinbarungen über
den Umgang mit pathogenen oder gestützt auf Artikel 29f besonders
geregelten Organismen erhoben werden. Kein Anspruch besteht, wenn überwiegende
private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.
Angenommen - Adopté
Ziff. 3a Art. 33 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zur langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit werden Massnahmen
gegen chemische und biologische Bodenbelastungen in den Ausführungsvorschriften
zum Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, zum Katastrophenschutz,
zur Luftreinhaltung, zum Umgang mit Stoffen und Organismen sowie zu den
Abfällen und zu den Lenkungsabgaben geregelt.
Angenommen - Adopté
Ziff. 3a Art. 41 Abs. 1
Antrag der Kommission
Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften
über Brenn- und Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information
der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29a bis 29h (Umgang
mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein-
und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen
des Bundes zur Abfallentsorgung), 32a (vorgezogene Entsorgungsgebühr),
32e Absätze 1 bis 4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a
bis 35c (Lenkungsabgaben), 39 (Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche
Vereinbarungen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen)
und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für
bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.
Angenommen - Adopté
Ziff. 3a Art. 44 Abs. 3
Antrag der Kommission
Er bestimmt, welche Angaben, die aufgrund der Gentechnik-, Lebensmittel-,
Heilmittel-, Chemikalien-, Landwirtschafts-, Epidemien- und Tierseuchengesetzgebung
über Stoffe und Organismen erhoben werden, dem Bundesamt zur Verfügung
zu stellen sind.
Ch. 3a art. 44 al. 3
Proposition de la commission
Il décide quelles données concernant les substances
et les organismes et recueillies sur la base de la législation sur
le génie génétique, les denrées alimentaires,
les produits thérapeutiques, les produits chimiques, l'agriculture,
les épidémies et les épizooties, sont communiquées
à l'office.
Angenommen - Adopté
Ziff. 3a Art. 49 Abs. 2
Antrag der Kommission
Er kann Forschungsarbeiten, insbesondere Technologiefolgenabschätzungen,
in Auftrag geben oder unterstützen.
Angenommen - Adopté
Ziff. 3a Art. 54
Antrag der Kommission
Abs. 2
Gegen Verfügungen des Bundesamtes in Anwendung dieses Gesetzes
oder Dritter, die Vollzugsaufgaben des Bundesamtes wahrnehmen, kann bei
der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden. Betreffen die
Verfügungen den Umgang mit Stoffen (Art. 26-29), so kann bei der
AB 2001 S 355 / BO 2001 E 355
Rekurskommission für Chemikalien Beschwerde geführt werden.
Abs. 3
Die erstinstanzlichen Rechtsmittelbehörden hören vor ihrem
Entscheid das Bundesamt an.
Angenommen - Adopté
Ziff. 3a Art. 55 Abs. 1
Antrag der Kommission
Gegen folgende Verfügungen steht den gesamtschweizerischen
Umweltschutzorganisationen, die mindestens zehn Jahre vor Einreichung der
Beschwerde gegründet wurden, das Beschwerderecht zu, sofern gegen
die Verfügungen die Verwaltungsbeschwerde beim Bundesgericht zulässig
ist:
a. Verfügungen der kantonalen oder Bundesbehörden über
die Planung, Errichtung oder Änderung von ortsfesten Anlagen, für
die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 9) erforderlich
ist;
b. Bewilligungen der Bundesbehörden über das Inverkehrbringen
pathogener Organismen (Art. 29d Abs. 3, 4), die bestimmungsgemäss
in der Umwelt verwendet werden sollen.
Ziff. 3a Art. 59a
Antrag der Kommission
Abs. 1
Der Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage, mit denen eine besondere
Gefahr für die Umwelt verbunden ist, haftet für den Schaden aus
Einwirkungen, die durch die Verwirklichung dieser Gefahr entstehen.
Abs. 1bis
Beim Umgang mit pathogenen Organismen:
a. haftet ein Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage, wenn wegen
einer besonderen Gefahr, die mit diesen Organismen verbunden ist, ein Schaden
aus Einwirkungen oder auf andere Weise entsteht;
b. umfasst der Schaden auch Kosten von Massnahmen, die nach Treu
und Glauben ergriffen werden, um zerstörte oder beschädigte Bestandteile
der Umwelt wieder herzustellen oder sie durch gleichwertige Bestandteile
zu ersetzen;
c. steht der Ersatzanspruch dem zuständigen Gemeinwesen zu,
soweit die zerstörten oder beschädigten Umweltbestandteile nicht
Gegenstand eines dinglichen Rechtes sind oder der Berechtigte die nach
den Umständen gebotenen Massnahmen nicht ergreift.
Abs. 2
In der Regel mit einer besonderen Gefahr verbunden sind namentlich
Betriebe und Anlagen:
....
d. in denen mit Stoffen oder Organismen umgegangen wird, für
welche der Bundesrat eine Bewilligungspflicht einführt oder andere
besondere Vorschriften erlässt.
Abs. 2bis
Wird ein Schaden durch in Verkehr gebrachte pathogene Organismen
verursacht, die als land- oder forstwirtschaftliche Hilfsstoffe verwendet
wurden, so haftet ausschliesslich die Herstellerin im Sinne von Artikel
2 des Produktehaftpflichtgesetzes vom 18. Juni 1993, welche diese Organismen
als Erste in Verkehr gebracht hat. Sind solche Organismen eingeführt
worden, so haften die Herstellerin, die sie im Ausland erstmals in Verkehr
gebracht hat, und der Importeur solidarisch. Vorbehalten bleibt der Rückgriff
auf Personen, die solche Organismen unsachgemäss behandelt oder sonstwie
zur Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens beigetragen haben.
Abs. 2ter
Der Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage, der solche Organismen
für eigene Zwecke einführt, haftet solidarisch mit der Herstellerin.
Abs. 4
Die Artikel 42 bis 47 und 49 bis 53 des Obligationenrechtes sind
anwendbar.
Angenommen - Adopté
Ziff. 3a Art. 59c
Antrag der Kommission
Titel
Verjährung
Abs. 1
Die Ersatzansprüche verjähren nach Artikel 60 des Obligationenrechtes.
Abs. 2
Ist der Schaden wegen des Umgangs mit pathogenen Organismen entstanden,
verjähren die Ersatzansprüche drei Jahre, nachdem die geschädigte
Person Kenntnis vom Schaden und von der haftpflichtigen Person erlangt
hat, spätestens aber 30 Jahre, nachdem das Ereignis, das den Schaden
verursacht hat, im Betrieb oder in der Anlage eingetreten ist oder ein
Ende gefunden hat. Ist der Schaden durch in Verkehr gebrachte pathogene
Organismen verursacht worden, die als land- und forstwirtschaftliche Hilfsstoffe
verwendet wurden, so verjähren die Ersatzansprüche spätestens
30 Jahre, nachdem diese Organismen erstmals in Verkehr gebracht worden
sind.
Angenommen - Adopté
Ziff. 3a Art. 59d
Antrag der Kommission
Titel
Verjährung des Rückgriffsrechts
Text
Das Rückgriffsrecht verjährt nach Artikel 59c. Die dreijährige
Frist beginnt zu laufen, sobald die Ersatzleistung vollständig erbracht
und die mithaftpflichtige Person bekannt ist. |
 |
 |
 |
Angenommen
- Adopté
Ziff. 3a Art. 60 Abs. 1
Antrag der Kommission
....
e. Vorschriften über Stoffe oder Organismen verletzt (Art.
29, 29b Abs. 2, 29f, 30a Bst. b, 34 Abs. 1);
f. mit Organismen so umgeht, dass die Grundsätze von Artikel
29a Absatz 1 verletzt werden;
g. beim Umgang mit pathogenen Organismen nicht alle notwendigen
Einschliessungsmassnahmen trifft (Art. 29b Abs. 1);
h. pathogene Organismen ohne Bewilligung im Versuch freisetzt oder
für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr bringt (Art. 29c Abs. 1,
29d Abs. 3, 4);
i. Organismen, von denen er weiss oder wissen muss, dass bei bestimmten
Verwendungen die Grundsätze von Artikel 29a Absatz 1 verletzt werden,
in Verkehr bringt (Art. 29d Abs. 1);
j. Organismen in Verkehr bringt, ohne den Abnehmer entsprechend
zu informieren und anzuweisen (Art. 29e Abs. 1);
k. mit Organismen entgegen den Anweisungen umgeht (Art. 29e Abs.
2).
l. Aufheben
Angenommen - Adopté
Ziff. 3a Art. 65 Abs. 2
Antrag der Kommission
Die Kantone dürfen keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte
oder Planungswerte festlegen und keine neuen Bestimmungen über Konformitätsbewertungen
serienmässig hergestellter Anlagen sowie über den Umgang mit
Stoffen oder Organismen erlassen ....
Angenommen - Adopté
Ziff. 4 Ingress, erstes Lemma, Ersatz von Ausdrücken
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Angenommen - Adopté
Ziff. 4 Art. 67
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Gegen Verfügungen des Bundesamtes in Anwendung dieses Gesetzes
und Dritter, die Vollzugsaufgaben des Bundesamtes wahrnehmen, kann bei
der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden. Betreffen die
Verfügungen Stoffe (Art. 48 Abs. 3), so kann bei der Rekurskommission
für Chemikalien Beschwerde geführt werden. (Rest des Absatzes
streichen)
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
Die erstinstanzlichen Rechtsmittelbehörden hören vor ihrem
Entscheid das Bundesamt an.
Angenommen - Adopté
Ziff. 5; 6; 7 Ingress, erstes Lemma
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Angenommen - Adopté
Ziff. 7 Art. 14
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gentechnik- und der Lebensmittelgesetzgebung.
Angenommen - Adopté
Ziff. 8; 9 Ingress, erstes Lemma
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
ngenommen - Adopté
Ziff. 9 Art. 46
Antrag der Kommission
Abs. 1bis
Gegen Verfügungen des Bundesamtes in Anwendung dieses Gesetzes
und Dritter, die Vollzugsaufgaben des Bundesamtes wahrnehmen, kann bei
der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden. (Rest des Absatzes
streichen)
Abs. 1ter
Die erstinstanzlichen Rechtsmittelbehörden hören vor ihrem
Entscheid das Bundesamt an.
Angenommen - Adopté
Ziff. 10 Ingress, erstes Lemma; Art. 7 Abs. 2; Gliederungstitel
vor Art. 24; Art. 24 Titel; Art. 25 Titel
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Angenommen - Adopté
Ziff. 10 Art. 25a
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Die erstinstanzlichen Rechtsmittelbehörden hören vor ihrem
Entscheid das Bundesamt an.
Angenommen - Adopté
AB 2001 S 358 / BO 2001 E 358
Ziff. 11 Ingress, erstes Lemma
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Angenommen - Adopté
Ziff. 11 Art. 26a
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Die erstinstanzlichen Rechtsmittelbehörden hören vor ihrem
Entscheid das Bundesamt an.
Angenommen - Adopté
Ziff. 11 Art. 26b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Angenommen - Adopté |
La
présidente (Saudan Françoise, présidente):
L'objet retourne donc à la commission pour l'examen de l'article
27bis LGG et nous ne pouvons pas encore procéder au classement des
trois motions. |