Titel
Antrag der Kommission
Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG)

Ingress
Antrag der Kommission
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 74, 118 und 120 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, in Ausführung internationaler Übereinkommen, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 2000 und aufgrund eines Berichtes der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates vom 30. April 2001, beschliesst:
 
 

Ziff. I-III
Antrag der Kommission
Den Entwurf des Bundesrates (Umweltschutzgesetz) streichen
 
 

Art. 1
Antrag der Kommission
Titel
Zweck
Abs. 1
Dieses Gesetz soll den Menschen und die Umwelt vor Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch die Gentechnologie schützen sowie Täuschungen über Erzeugnisse verhindern.
Abs. 2
Es soll namentlich der Würde der Kreatur und der Sicherheit von Mensch und Umwelt Rechnung tragen, die Lebensgemeinschaften und Lebensräume von Tieren und Pflanzen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.
 
 

Art. 2
Antrag der Kommission
Titel
Vorsorge- und Verursacherprinzip
Abs. 1
Im Sinne der Vorsorge sind Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch gentechnisch veränderte Organismen frühzeitig zu begrenzen.
Abs. 2
Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
 
 

Art. 3
Antrag der Kommission
Titel
Geltungsbereich
Abs. 1
Dieses Gesetz gilt für den Umgang mit gentechnisch veränderten Tieren, Pflanzen und anderen Organismen, ihren Stoffwechselprodukten und Abfällen.
Abs. 2
Für Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen gewonnen sind, gelten einzig die Kennzeichnungs- und Informationsregeln (Art. 14 und 15).
 
 

Art. 4
Antrag der Kommission
Titel
Vorbehalt anderer Gesetze
Text
Weiter gehende Vorschriften in anderen Bundesgesetzen, die den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Gefährdungen oder Beeinträchtigungen durch gentechnisch veränderte Organismen bezwecken, bleiben vorbehalten.
 
 

Art. 5
Antrag der Kommission
Titel
Begriffe
Abs. 1
Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische, Gegenstände oder Erzeugnisse, die solche Einheiten enthalten.
Abs. 2
Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.
Abs. 3
Beeinträchtigungen sind durch gentechnisch veränderte Organismen verursachte schädliche oder lästige Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt.
Abs. 4
Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Organismen, insbesondere das Herstellen, im Versuch Freisetzen, Inverkehrbringen, Einführen, Ausführen, Halten, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen.
Abs. 5
Als Inverkehrbringen gilt jede Abgabe von Organismen an Dritte im Inland, insbesondere das Verkaufen, Tauschen, Schenken, Vermieten, Verleihen und Zusenden zur Ansicht sowie die Einfuhr; nicht als Inverkehrbringen gilt die Abgabe für Tätigkeiten in geschlossenen Systemen und für Freisetzungsversuche.
Abs. 6
Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt.
 
 

2. Kapitel Titel
Antrag der Kommission
Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen
 
 

Abschnitt Titel
Antrag der Kommission
Allgemeine Grundsätze

Section 1 titre
Proposition de la commission
Principes généraux

Angenommen - Adopté

Art. 6
Antrag der Kommission
Titel
Schutz von Mensch, Umwelt und biologischer Vielfalt
Abs. 1
Mit gentechnisch veränderten Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder Abfälle:
a. den Menschen oder die Umwelt nicht gefährden können;
b. die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigen.

Abs. 2
Mehrheit
Gentechnisch veränderte Organismen dürfen nur im Versuch freigesetzt werden oder, wenn sie bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet werden sollen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie aufgrund des Standes der Wissenschaft:
a. die Population geschützter oder für das betroffene Ökosystem wichtiger Organismen nicht beeinträchtigen;
b. nicht zum unbeabsichtigten Aussterben einer Art von Organismen führen;
c. den Stoffhaushalt der Umwelt nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigen;
d. keine wichtigen Funktionen des betroffenen Ökosystems, insbesondere die Fruchtbarkeit des Bodens, schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigen;
e. nicht zur dauerhaften Verbreitung unerwünschter Eigenschaften in anderen Organismen führen; und wenn
f. sie keine gentechnisch eingebrachten Resistenzgene gegen Antibiotika enthalten; und wenn
g. nicht in anderer Weise die Grundsätze von Absatz 1 verletzt werden.
Minderheit
(Langenberger, Berger, David, Stadler)
Gentechnisch veränderte Organismen dürfen weder im Versuch freigesetzt werden noch, wenn sie bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet werden sollen, in Verkehr gebracht werden, wenn sie aufgrund des Standes der Wissenschaft:
a. die Population geschützter oder für das betroffene Ökosystem wichtiger Organismen beeinträchtigen;
b. zum unbeabsichtigten Aussterben einer Art von Organismen führen;
c. den Stoffhaushalt der Umwelt schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigen;
d. wichtige Funktionen des betroffenen Ökosystems, insbesondere die Fruchtbarkeit des Bodens, schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigen;
e. zur dauerhaften Verbreitung unerwünschter Eigenschaften in anderen Organismen führen; oder wenn
f. sie gentechnisch eingebrachte Resistenzgene gegen Antibiotika enthalten; oder wenn
g. in anderer Weise die Grundsätze von Absatz 1 verletzt werden.

Abs. 3
Soweit Eigenschaften nach Absatz 2 von gentechnisch veränderten Organismen zu Forschungszwecken untersucht werden sollen, können Freisetzungsversuche bewilligt werden.

Abs. 3bis
Mehrheit
Ablehnung des Antrages der Minderheit
Minderheit
(Berger, Bieri, Gentil, Stadler)
Bewilligungen können verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Abs. 4
Gefährdungen und Beeinträchtigungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt; dabei sollen auch die Zusammenhänge mit anderen Gefährdungen, die nicht von gentechnisch veränderten Organismen herrühren, beachtet werden.
 
 

Art. 7
Antrag der Kommission
Titel
Achtung der Würde der Kreatur
Abs. 1
Bei Tieren und Pflanzen darf durch gentechnische Veränderungen des Erbmaterials nicht die Würde der Kreatur missachtet werden. Diese wird namentlich missachtet, wenn artspezifische Eigenschaften oder Lebensweisen erheblich beeinträchtigt werden und dies nicht durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt ist. Bei der Bewertung der Beeinträchtigung ist dem Unterschied zwischen Tieren und Pflanzen sowie deren biologischer Einordnung und Empfindungsfähigkeit Rechnung zu tragen.
Abs. 2
Als schutzwürdige Interessen gelten namentlich:
a. die Gesundheit von Mensch und Tier;
b. die Sicherung einer ausreichenden Ernährung;
c. die Reduktion ökologischer Beeinträchtigungen;
d. die wesentliche Erhöhung des ökonomischen, sozialen oder ökologischen Nutzens für die Gesellschaft;
e. die Wissensvermehrung.
Abs. 3
Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen gentechnische Veränderungen des Erbmaterials ohne Interessenabwägung im Einzelfall zulässig sind.
 
 
 
 
 
 

Art. 8
Antrag der Kommission
Titel
Tätigkeiten in geschlossenen Systemen
Abs. 1
Wer mit gentechnisch veränderten Organismen umgeht, die er weder im Versuch freisetzen (Art. 9) noch in Verkehr bringen darf (Art. 10), muss alle Einschliessungsmassnahmen treffen, die insbesondere wegen der Gefährlichkeit der Organismen für Mensch und Umwelt notwendig sind.
Abs. 2
Der Bundesrat führt für Tätigkeiten in geschlossenen Systemen eine Melde- oder Bewilligungspflicht ein.
 
 

Art. 9
Antrag der Kommission
Titel
Freisetzungsversuche
Abs. 1
Wer gentechnisch veränderte Organismen, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 8), im Versuch freisetzen will, benötigt dafür eine Bewilligung des Bundes.
Abs. 2
Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung. Er regelt insbesondere:
a. die Anhörung von Fachleuten;
b. die finanzielle Sicherstellung der Massnahmen, mit denen allfällige Gefährdungen und Beeinträchtigungen festgestellt, abgewehrt oder behoben werden;
c. die Information der Öffentlichkeit.
 
 

Art. 10
Antrag der Kommission
Titel
Inverkehrbringen
Abs. 1
Gentechnisch veränderte Organismen dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes in Verkehr gebracht werden.
Abs. 2
Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung sowie die Information der Öffentlichkeit.
 
 

Art. 11
Antrag der Kommission
Titel
Überprüfung von Bewilligungen
Abs. 1
Bewilligungen sind regelmässig daraufhin zu überprüfen, ob sie aufrechterhalten werden können.
Abs. 2
Die Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen müssen neue Erkenntnisse, welche zu einer neuen Beurteilung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen führen könnten, der bewilligenden Behörde von sich aus bekannt geben, sobald sie davon Kenntnis haben.
 
 

Art. 12
Antrag der Kommission
Titel
Ausnahmen von der Melde- und der Bewilligungspflicht; Selbstkontrolle
Abs. 1
Der Bundesrat kann für bestimmte gentechnisch veränderte Organismen Ausnahmen oder Vereinfachungen von der Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze von Artikel 6 und 7 ausgeschlossen ist.
Abs. 2
Soweit für eine Tätigkeit in geschlossenen Systemen oder für das Inverkehrbringen bestimmter gentechnisch veränderter Organismen keine Bewilligungspflicht besteht, kontrolliert die verantwortliche Person oder Unternehmung die Einhaltung der Grundsätze von Artikel 6 und 7 selbst. Der Bundesrat regelt Art, Umfang und Überprüfung dieser Selbstkontrolle.
Angenommen - Adopté

2. Abschnitt Titel
Antrag der Kommission
Spezielle Bestimmungen
Angenommen - Adopté

Art. 13
Antrag der Kommission
Titel
Information der Abnehmer
Abs. 1
Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer:
a. über deren Eigenschaften, die für die Anwendung der Artikel 6 und 7 von Bedeutung sind, informieren;
b. so anweisen, dass beim bestimmungsgemässen Umgang mit den Organismen die Grundsätze von Artikel 6 und 7 nicht verletzt werden.
 
AB 2001 S 318 / BO 2001 E 318 

Abs. 2
Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten.
Angenommen - Adopté

Art. 14
Antrag der Kommission
Titel
Kennzeichnung
Abs. 1
Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, muss sie für den Abnehmer als solche kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss die Worte "gentechnisch verändert" oder "genetisch verändert" enthalten. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.

Abs. 2
Mehrheit
Der Bundesrat legt für Gemische, Gegenstände und Erzeugnisse, die unbeabsichtigt Spuren gentechnisch veränderter Organismen enthalten, Schwellenwerte fest, unterhalb von denen keine Kennzeichnung erforderlich ist.
Minderheit
(David, Slongo, Stadler)
.... Erzeugnisse, die zufällig Spuren ....

Abs. 2bis
Mehrheit
Ablehnung des Antrages der Minderheit
Minderheit
(David, Slongo, Stadler)
Der Schwellenwert soll in der Regel höchstens 1 Prozent betragen.

Abs. 2ter
Mehrheit
Ablehnung des Antrages der Minderheit
Minderheit
(David, Slongo, Stadler)
Das Vorhandensein gentechnisch veränderter Organismen gilt als zufällig, wenn der Kennzeichnungspflichtige nachweist, dass er geeignete Massnahmen, wie eine sorgfältige Warenflusstrennung, ergriffen hat, um die Verwendung gentechnisch veränderter Organismen zu vermeiden.

Abs. 3
Er kann die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen gewonnen wurden, regeln.
Abs. 4
Der Bundesrat regelt, wie Organismen, die ohne gentechnische Verfahren entstanden sind, als solche gekennzeichnet werden können, wenn sie in Verkehr gebracht werden. Er erlässt auch Vorschriften über den Schutz vor Missbräuchen einer solchen Kennzeichnung.
 
 
 
Art. 15 
Antrag der Kommission 
Titel 
Aktenzugang und Information der Öffentlichkeit 
Abs. 1 
Jede Person hat Anspruch, auf Gesuch hin bei der zuständigen Vollzugsbehörde Zugang zu Informationen zu erhalten, die beim Vollzug dieses Gesetzes, anderer Bundesgesetze oder von völkerrechtlichen Vereinbarungen über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen oder mit daraus gewonnenen Erzeugnissen erhoben werden. Kein Anspruch besteht, wenn überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen. 
Abs. 2 
Die Behörden können nach Anhören der Betroffenen Auskünfte aus dem Vollzug (Art. 21 Abs. 1) sowie Ergebnisse von Erhebungen oder Kontrollen veröffentlichen, sofern dies von allgemeinem Interesse ist. Sie können diese Informationen nach Massgabe eines Bundesgesetzes oder einer völkerrechtlichen Vereinbarung an ausländische Behörden oder internationale Organisationen weitergeben. Das Fabrikations- und das Geschäftsgeheimnis bleiben gewahrt. 

Art. 16 
Antrag der Kommission 
Titel 
Weitere Vorschriften des Bundesrates 
Abs. 1 
Der Bundesrat erlässt über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen, ihren Stoffwechselprodukten und Abfällen weitere Vorschriften, wenn wegen deren Eigenschaften, deren Verwendungsart oder deren Verbrauchsmenge die Grundsätze von Artikel 6 und 7 verletzt werden können. 
Abs. 2 
Er kann insbesondere: 
a. den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr regeln; 
b. den Umgang mit bestimmten gentechnisch veränderten Organismen einer speziellen Bewilligung unterstellen, einschränken oder verbieten; 
c. zur Bekämpfung bestimmter gentechnisch veränderter Organismen oder zur Verhütung ihres Auftretens Massnahmen vorschreiben; 
d. zur Verhinderung der Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt und von deren nachhaltiger Nutzung Massnahmen vorschreiben; 
e. für den Umgang mit bestimmten gentechnisch veränderten Organismen Langzeituntersuchungen vorschreiben; 
f. im Zusammenhang mit Bewilligungsverfahren öffentliche Anhörungen vorsehen.
Angenommen - Adopté 

3. Kapitel Titel 
Antrag der Kommission 
Vollzug 
Angenommen - Adopté 

Art. 17 
Antrag der Kommission 
Titel 
Vollzugskompetenzen 
Abs. 1 
Der Bund vollzieht dieses Gesetz. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. 
Abs. 2 
Der Bundesrat kann den Kantonen bestimmte Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz übertragen, soweit diese nicht bereits nach anderen Bundesgesetzen, die namentlich den Umgang mit Gegenständen und Erzeugnissen regeln, den Kantonen zugewiesen sind. 
Abs. 3 
Der Bundesrat kann bestimmte Vollzugsaufgaben auch Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes übertragen. 
Abs. 4 
Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefährdung oder Beeinträchtigung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, werden dem Verursacher überbunden. 

Angenommen - Adopté 

Art. 18 
Antrag der Kommission 
Titel 
Koordination des Vollzuges 
Abs. 1 
Die Bundesbehörde, die aufgrund eines anderen Bundesgesetzes oder eines Staatsvertrages Vorschriften über gentechnisch veränderte Organismen vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des Gentechnikgesetzes zuständig. Die Bundesbehörden entscheiden mit Zustimmung der anderen betroffenen Bundesstellen und, wo das Bundesrecht es vorsieht, nach Anhörung der betroffenen Kantone. 
Abs. 2 
Soweit der Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen neben Bewilligungs- oder Meldeverfahren von Bundesbehörden auch Planungs- und Bewilligungsverfahren kantonaler Behörden untersteht, bezeichnet der Bundesrat eine verfahrensleitende Stelle, die für die Verfahrenskoordination sorgt. 
Angenommen - Adopté 

Art. 19 
Antrag der Kommission 
Titel 
Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit 
Abs. 1 
Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit, der Sachverständige aus den verschiedenen interessierten Kreisen angehören. Schutz- und Nutzungsinteressen müssen angemessen vertreten sein. 
Abs. 2 
Die Fachkommission berät den Bundesrat in Fragen der biologischen Sicherheit beim Erlass von Vorschriften und die Behörden beim Vollzug. Sie wird zu Bewilligungsgesuchen angehört. Sie kann Empfehlungen zu diesen Gesuchen abgeben; in wichtigen und begründeten Fällen kann sie vorgängig Gutachten und Untersuchungen veranlassen. 
Abs. 3 
Sie arbeitet mit anderen eidgenössischen und kantonalen Kommissionen zusammen, die sich mit Fragen der Biotechnologie befassen. 
Abs. 4 
Sie informiert die Öffentlichkeit über wichtige Erkenntnisse und erstattet dem Bundesrat periodisch Bericht über ihre Tätigkeit. 
Angenommen - Adopté 

Art. 20 
Antrag der Kommission 
Titel 
Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich 
Abs. 1 
Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich. Sie setzt sich zusammen aus verwaltungsexternen Fachleuten der Ethik sowie weiteren Personen aus anderen Fachrichtungen, welche über wissenschaftliche oder praktische Kenntnisse der Ethik verfügen. In der Kommission müssen unterschiedliche ethische Ansätze vertreten sein. 
Abs. 2 
Die Kommission verfolgt und beurteilt aus ethischer Sicht die Entwicklungen und Anwendungen der Biotechnologie und nimmt zu damit verbundenen wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Fragen aus ethischer Sicht Stellung. 
Abs. 3 
Sie berät: 
a. den Bundesrat beim Erlass von Vorschriften; 
b. die Behörden des Bundes und der Kantone beim Vollzug. Insbesondere nimmt sie Stellung zu Bewilligungsgesuchen oder Forschungsvorhaben von grundsätzlicher oder beispielhafter Bedeutung; sie kann zu diesem Zweck Unterlagen einsehen, Auskünfte erheben sowie weitere Sachverständige beiziehen. 
Abs. 4 
Sie arbeitet mit anderen eidgenössischen und kantonalen Kommissionen zusammen, die sich mit Fragen der Biotechnologie befassen. 
Abs. 5 
Sie führt den Dialog mit der Öffentlichkeit über ethische Fragen der Biotechnologie. Sie erstattet dem Bundesrat periodisch Bericht über ihre Tätigkeit. 

Angenommen - Adopté 

Art. 21 
Antrag der Kommission 
Titel 
Auskunftspflicht; Vertraulichkeit 
Abs. 1 
Jede Person ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. 
Abs. 2 
Der Bundesrat kann anordnen, dass Verzeichnisse mit Angaben über die Art, Menge und Beurteilung von gentechnisch veränderten Organismen geführt, aufbewahrt und auf Verlangen den Behörden zur Verfügung gestellt werden. 
Abs. 3 
Der Bund führt Erhebungen über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen durch. Der Bundesrat bestimmt, welche Angaben über gentechnisch veränderte Organismen, die aufgrund anderer Bundesgesetze erhoben werden, der Bundesbehörde zur Verfügung zu stellen sind, welche die Erhebung durchführt. 
Abs. 4 
Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, wie Angaben über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse, sind vertraulich zu behandeln. 
Angenommen - Adopté 

Art. 22 
Antrag der Kommission 
Mehrheit 
Titel 
Gebühren 
Text 
Der Bundesrat setzt die Gebühren für den Vollzug durch die Bundesbehörden fest und kann den Rahmen für die kantonalen Gebühren bestimmen. Er kann Ausnahmen von der Gebührenpflicht vorsehen. 

Minderheit 
(David, Berger, Slongo, Stadler) 
Titel 
Gebühren 
Abs. 1 
Der Bundesrat setzt die Gebühren für den Vollzug durch die Bundesbehörden fest. Die Gebühren für den kantonalen Vollzug regeln die Kantone. 
Abs. 2 
Es können Ausnahmen von der Gebührenpflicht vorgesehen werden.

Abstimmung - Vote 
Für den Antrag der Mehrheit .... 20 Stimmen 
Für den Antrag der Minderheit .... 14 Stimmen 

Art. 23 
Antrag der Kommission 
Titel 
Förderung der Forschung, des öffentlichen Dialogs und der Ausbildung 
Abs. 1 
Der Bund kann Forschungsarbeiten, insbesondere Technologiefolgenabschätzungen, in Auftrag geben oder unterstützen. 
Abs. 2 
Er fördert die Kenntnisse der Bevölkerung und den öffentlichen Dialog über den Einsatz sowie die Chancen und Risiken der Biotechnologie. 
Abs. 3 
Er kann die Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen fördern. 
Angenommen - Adopté 

4. Kapitel Titel 
Antrag der Kommission 
Rechtspflege 

Angenommen - Adopté 

Art. 24 
Antrag der Kommission 
Titel 
Beschwerdeverfahren 
Abs. 1 
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz und nach dem Bundesrechtspflegegesetz. 

Abs. 2 
Mehrheit 
Gegen Verfügungen eines Bundesamtes, die in Anwendung dieses Gesetzes oder die gleichzeitig in Anwendung eines anderen Bundesgesetzes ergehen, kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden. Dasselbe gilt für Verfügungen letzter kantonaler Instanzen oder Dritter, die Vollzugsaufgaben wahrnehmen. 
Minderheit 
(Beerli, Fünfschilling, Langenberger, Leumann) 
Gegen Verfügungen eines Bundesamtes in Anwendung dieses Gesetzes kann bei der zuständigen Rekurskommission Beschwerde .... 

Abs. 3 
Mehrheit 
Die Rekurskommission UVEK hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Bundesämter an. 
Minderheit 
(Beerli, Fünfschilling, Langenberger, Leumann) 
Die zuständige Rekurskommission hört .... 
Titel, Abs. 1 - Titre, al. 1 
Angenommen - Adopté 

Abs. 2, 3 - Al. 2, 3 

Abstimmung - Vote 
Für den Antrag der Minderheit .... 18 Stimmen 
Für den Antrag der Mehrheit .... 15 Stimmen 

Art. 25 
Antrag der Kommission 
Titel 
Verbandsbeschwerde 
Abs. 1 
Gegen Bewilligungen über das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, die bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet werden sollen, steht gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen, die mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet wurden, das Beschwerderecht zu. 
Abs. 2 
Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. 
 

Angenommen - Adopté 

Art. 26 
Antrag der Kommission 
Titel 
Behördenbeschwerde 
Abs. 1 
Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen von kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und eidgenössischen Rechtes zu ergreifen. 
 
 
 
 

Abs. 2 
Die gleiche Berechtigung steht auch Kantonen zu, soweit Beeinträchtigungen aus Nachbarkantonen auf ihr Gebiet strittig sind. 


 
 
 

5. Kapitel Titel
Antrag der Kommission
Haftpflicht
Angenommen - Adopté

Art. 27
Antrag der Kommission
Titel
Grundsätze
Abs. 1
Beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen haftet ein Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage, wenn wegen einer besonderen Gefahr, die mit diesen Organismen verbunden ist, ein Schaden entsteht.
Abs. 2
In der Regel gelten als mit einer besonderen Gefahr verbunden namentlich Betriebe und Anlagen, für welche der Bundesrat für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen eine Bewilligungspflicht einführt oder andere besondere Vorschriften erlässt (Art. 8-10, 16).
Abs. 3
Wird ein Schaden durch in Verkehr gebrachte gentechnisch veränderte Organismen verursacht, die als land- oder forstwirtschaftliche Hilfsstoffe verwendet wurden, so gilt Folgendes:
a. es haftet nur die Herstellerin im Sinne von Artikel 2 des Produktehaftpflichtgesetzes vom 18. Juni 1993, welche diese Organismen als Erste in Verkehr gebracht hat;
b. sind solche Organismen eingeführt worden, so haften die Herstellerin, welche sie im Ausland als Erste in Verkehr gebracht hat, und der Importeur solidarisch;
c. der Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage, der solche Organismen für eigene Zwecke einführt, haftet solidarisch mit der Herstellerin; und
d. vorbehalten bleibt der Rückgriff auf Personen, die solche Organismen unsachgemäss behandelt oder sonstwie zur Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens beigetragen haben.

Abs. 3bis
Mehrheit
Ablehnung des Antrages der Minderheit
Minderheit
(Plattner, Bieri, Gentil, Langenberger)
Der Beweis des Schadens und des Ursachenzusammenhangs obliegt der Person, die Schadenersatz beansprucht. Kann der Beweis nicht mit Sicherheit erbracht werden oder kann der Person, der es obliegt, die Beweisführung nicht zugemutet werden, so kann sich das Gericht mit einer einleuchtenden Wahrscheinlichkeit begnügen.

Abs. 4
Von der Haftpflicht wird befreit, wer beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht worden ist.
Abs. 5
Die Artikel 42 bis 47 und 49 bis 53 des Obligationenrechtes sind anwendbar.
Abs. 6
Bund, Kantone und Gemeinden haften ebenfalls nach den Absätzen 1 bis 5.
 
 

Art. 27bis
Antrag Beerli
Wer mit einem rechtmässig in Verkehr gebrachten Lebensmittel oder Heilmittel, das nicht als land- oder forstwirtschaftlicher Hilfsstoff verwendet wird, bestimmungsgemäss umgeht, haftet nicht nach Artikel 27.

Antrag Wicki
Wer mit einem rechtmässig in Verkehr gebrachten Heilmittel, das nicht als land- oder forstwirtschaftlicher Hilfsstoff verwendet wird, bestimmungsgemäss umgeht, haftet nicht nach Artikel 27.
 
 

Art. 28
Antrag der Kommission
Titel
Schädigung der Umwelt
Abs. 1
Die Person, die für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen haftet, muss auch die Kosten von Massnahmen ersetzen, die nach Treu und Glauben ergriffen werden, um zerstörte oder beschädigte Bestandteile der Umwelt wieder herzustellen oder sie durch gleichwertige Bestandteile zu ersetzen.
Abs. 2
Der Ersatzanspruch steht dem zuständigen Gemeinwesen zu, soweit die zerstörten oder beschädigten Umweltbestandteile nicht Gegenstand eines dinglichen Rechtes sind oder der Berechtigte die nach den Umständen gebotenen Massnahmen nicht ergreift.

Antrag Wicki
Abs. 1
.... auch die Kosten von notwendigen und angemessenen Massnahmen ersetzen, die ergriffen werden, um ....
 
 

Art. 29
Antrag der Kommission
Titel
Verjährung
Abs. 1
Die Ersatzansprüche verjähren drei Jahre, nachdem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der
 
AB 2001 S 337 / BO 2001 E 337 

haftpflichtigen Person erlangt hat, spätestens aber 30 Jahre, nachdem:
a. das Ereignis, das den Schaden verursacht hat, im Betrieb oder in der Anlage eingetreten ist oder ein Ende gefunden hat; oder
b. die gentechnisch veränderten Organismen erstmals in Verkehr gebracht worden sind.
Abs. 2
Das Rückgriffsrecht verjährt ebenfalls nach Absatz 1. Die dreijährige Frist beginnt zu laufen, sobald die Ersatzleistung vollständig erbracht und die mithaftpflichtige Person bekannt ist.
 
 

Art. 30
Antrag der Kommission
Titel
Sicherstellung
Text
Der Bundesrat kann zum Schutz von Geschädigten:
a. den Inhabern bestimmter Betriebe und Anlagen vorschreiben, dass sie ihre Haftpflicht durch Versicherung oder in anderer Form sicherstellen;
b. den Umfang und die Dauer der Sicherstellung festlegen oder dies im Einzelfall der Behörde überlassen;
c. die Person, die die Haftpflicht sicherstellt, verpflichten, der Vollzugsbehörde das Bestehen, Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung zu melden;
d. vorsehen, dass die Sicherstellung erst 60 Tage nach Eingang der Meldung aussetzt oder aufhört.
 
 

6. Kapitel Titel
Antrag der Kommission
Strafbestimmungen
Angenommen - Adopté

Art. 31
Antrag der Kommission
Abs. 1
Wer vorsätzlich:
a. mit gentechnisch veränderten Organismen so umgeht, dass die Grundsätze von Artikel 6 und 7 verletzt werden;
b. beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen nicht alle notwendigen Einschliessungsmassnahmen trifft oder in geschlossenen Systemen ohne Meldung oder Bewilligung tätig ist (Art. 8);
c. gentechnisch veränderte Organismen ohne Bewilligung im Versuch freisetzt oder in Verkehr bringt (Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1);
d. gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, ohne den Abnehmer entsprechend zu informieren und anzuweisen (Art. 13 Abs. 1);
e. mit gentechnisch veränderten Organismen entgegen den Anweisungen umgeht (Art. 13 Abs. 2);
f. gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, ohne sie für den Abnehmer als solche zu kennzeichnen (Art. 14 Abs. 1);
g. gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt und sie als "nicht gentechnisch verändert" kennzeichnet (Art. 14 Abs. 4);
h. besondere Vorschriften über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (Art. 16) verletzt,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft; werden dadurch Menschen oder die Umwelt in schwere Gefahr gebracht, so ist die Strafe Gefängnis.
Abs. 2
Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse.
 
 

7. Kapitel Titel
Antrag der Kommission
Schlussbestimmungen
Angenommen - Adopté

Art. 32
Antrag der Kommission
Titel
Änderung bisherigen Rechts
Text
Die Änderung bisherigen Rechts wird in den Anhängen geregelt.
Angenommen - Adopté

Art. 32bis
Antrag der Kommission
Mehrheit
Ablehnung des Antrages der Minderheit

Minderheit
(Bieri, Berger, Stadler)
Titel
Übergangsbestimmungen
Text
Bis zum Ende des Jahres 2009 ist im Sinne einer vorläufigen Absicherung von Artikel 6 auf die kommerzielle Züchtung und Vermehrung von gentechnisch veränderten Organismen zu verzichten.

Antrag Bieri
(ersetzt den Antrag der Minderheit)
Titel
Übergangsbestimmungen
Abs. 1
Bis zum Ende des Jahres 2008 werden für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen, die für eine Verwendung in der Landwirtschaft, in der Forstwirtschaft oder im Gartenbau bestimmt sind, keine Bewilligungen erteilt.
Abs. 2
Der Bundesrat prüft diese Beschränkung fortlaufend und erstattet der Bundesversammlung längstens nach drei Jahren Bericht über die Evaluation. Die Bundesversammlung kann durch Verordnung die Frist von Absatz 1 verkürzen oder um höchstens fünf Jahre verlängern.
 
 

Ziff. 1 Art. 3 Abs. 2
Antrag der Kommission
Landwirtschaftliche Bodenerzeugnisse sowie Tierzucht-, Fischerei- und Jagderzeugnisse gelten erst dann als Produkte, wenn sie einer ersten Verarbeitung unterzogen worden sind; dies gilt auch, wenn solche Erzeugnisse mit gentechnisch veränderten Organismen hergestellt werden.
 
 

Ziff. 1 Art. 5a
Antrag der Kommission
Titel
Gentechnisch veränderte Organismen
Text
Die Ausnahme von der Haftung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e gilt nicht für gentechnisch veränderte Organismen
 
 

Ziff. 1a Art. 230bis
Antrag der Kommission
Titel
Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen
Abs. 1
Wer vorsätzlich gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen freisetzt oder den Betrieb einer Anlage zu ihrer Erforschung, Aufbewahrung oder Produktion oder ihren Transport stört, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er weiss oder wissen muss, dass er durch diese Handlungen:
a. Leib und Leben von Menschen gefährdet; oder
b. die natürliche Zusammensetzung der Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen oder deren Lebensräume schwer gefährdet.
Abs. 2
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis.
 
 

Angenommen - Adopté

Ziff. 2 Art. 20 Abs. 4
Antrag der Kommission
Streichen

Angenommen - Adopté

Ziff. 3 Art. 7b
Antrag der Kommission
Abs. 1
Mehrheit
Das Erzeugen, Züchten, Halten, Handeln oder Verwenden gentechnisch veränderter Tiere bedarf je einer Bewilligung. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über Tierversuche und nach dem Gentechnikgesetz vom ....
Minderheit
(Hofmann Hans, Berger, Bürgi, Langenberger, Leumann, Plattner)
.... bedarf je einer kantonalen Bewilligung ....
 
AB 2001 S 347 / BO 2001 E 347 

Abs. 2
Der Bundesrat legt nach Anhören der interessierten Kreise, der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich .... Kriterien für die Güterabwägung beim Erzeugen, Züchten, Halten, Handeln und Verwenden gentechnisch veränderter Tiere fest.
Abs. 3
Er kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht oder Vereinfachungen im Bewilligungsverfahren ....
Abs. 4
Streichen
 
Abstimmung - Vote 
Für den Antrag der Minderheit .... 17 Stimmen 
Für den Antrag der Mehrheit .... 16 Stimmen 
Abs. 2-4 - Al. 2-4 
Angenommen - Adopté 

Ziff. 3 Art. 12 Abs. 2 
Antrag der Kommission 
Mehrheit 
Streichen 
Minderheit 
(Hofmann Hans, Berger, Bürgi, Langenberger, Leumann, Plattner) 
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates 
 

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit 
Adopté selon la proposition de la minorité 

Ziff. 3 Art. 18 Abs. 1bis 
Antrag der Kommission 
Mehrheit 
Bewilligungen für das Erzeugen, Züchten, Halten, Handeln oder Verwenden gentechnisch veränderter Tiere gemäss Artikel 7b erteilt der Bund. Er kann bestimmte Arten von Bewilligungen, zum Beispiel für Versuchstiere, den Kantonen übertragen. 
Minderheit 
(Hofmann Hans, Berger, Bürgi, Langenberger, Leumann, Plattner) 
Ablehnen des Antrages der Mehrheit 

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit 
Adopté selon la proposition de la minorité 

Ziff. 3 Art. 19a 
Antrag der Kommission 
Titel, Abs. 4 
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates 
Abs. 2bis 
Streichen
Angenommen - Adopté 

Ziff. 3 Art. 29 Ziff. 1 Bst. ater 
Antrag der Kommission 
ater. vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet (Art. 7b); 
Angenommen - Adopté 

Ziff. 3a Art. 29a Abs. 2 
Antrag der Kommission 
Für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen gilt das Gentechnikgesetz vom .... 
Angenommen - Adopté 

Ziff. 5 Art. 9 Bst. b 
Antrag der Kommission 
b. .... Gebrauchsgegenständen. Er beachtet dabei auch die Anforderungen des Gentechnikgesetzes vom .... 

Angenommen - Adopté 

Ziff. 5 Art. 12a 
Antrag der Kommission 
Streichen 
Angenommen - Adopté 

Ziff. 5 Gliederungstitel vor Art. 21a, Art. 21a 
Antrag der Kommission 
Streichen 
Angenommen - Adopté 

AB 2001 S 349 / BO 2001 E 349 






Ziff. 6 Art. 1 
Antrag der Kommission 
Abs. 3 
Bund und Kantone treffen im Weiteren die nötigen Massnahmen, um den Menschen vor Erregern zu schützen. 
Abs. 4 
Soweit Erreger gentechnisch veränderte Organismen sind, gilt zusätzlich das Gentechnikgesetz vom .
Angenommen - Adopté 

Ziff. 6 Art. 2 Abs. 3 
Antrag der Kommission 
Unverändert 
(die Änderung betrifft nur den französischen Text) 
Angenommen - Adopté 

Ziff. 6 Art. 29b Abs. 2 
Antrag der Kommission 
Aufheben 
Angenommen - Adopté 

Ziff. 6 Art. 29d Abs. 2 Bst. d 
Antrag der Kommission 
Streichen 
Angenommen - Adopté 

Ziff. 6 Art. 29e 
Antrag der Kommission 
Abs. 1 
Die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit nach dem Gentechnikgesetz vom .... berät den Bundesrat beim Erlass von Vorschriften und die Behörden beim Vollzug des Epidemiengesetzes. (Rest des Absatzes streichen) 
Abs. 2 
Aufheben
Angenommen - Adopté 

Ziff. 6 Art. 35 Abs. 1 Bst. i 
Antrag der Kommission 
Aufheben 
Angenommen - Adopté 

Ziff. 7 Art. 27a 
Antrag der Kommission 
Titel 
Streichen 
Abs. 1 
Gentechnisch veränderte landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Hilfsstoffe dürfen nur erzeugt, gezüchtet, eingeführt, freigesetzt oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes sowie namentlich der Gentechnik-, der Umweltschutz-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt sind. 
Abs. 2 
Unabhängig von allfälligen weiteren Bestimmungen, namentlich der Gentechnik-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung, kann der Bundesrat für die Produktion und den Absatz dieser Erzeugnisse oder Hilfsstoffe eine Bewilligungspflicht oder andere Massnahmen vorsehen. 

Angenommen - Adopté 

Ziff. 7 Art. 146a 
Antrag der Kommission 
Abs. 1 
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates 
Abs. 2 
Nach einer Frist von zehn Jahren dürfen gentechnisch veränderte Nutztiere in Verkehr gebracht werden, wenn wichtige Gründe deren Produktion und Absatz rechtfertigen. Der Bundesrat sieht für das Inverkehrbringen eine Bewilligungspflicht vor. 

Antrag Bieri 
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates 
 

Angenommen gemäss Antrag der Kommission 

Ziff. 8 Art. 27 Abs. 6 
Antrag der Kommission 
Streichen 
Angenommen - Adopté 
 

Anhang 2 - Annexe 2 

Titel 
Antrag der Kommission 
Änderung bisherigen Rechts ohne Bezug zur Gentechnologie 

Angenommen - Adopté 

Ingress 
Antrag der Kommission 
Die nachfolgende Erlasse werden wie folgt geändert: 
Angenommen - Adopté 

Ziff. 1; Ziff. 2 Ingress, erstes Lemma, Ersatz von Ausdrücken; Art. 1 Bst. d; Art. 2 Abs. 1; Art. 20 Abs. 1 
Antrag der Kommission 
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates 
Angenommen - Adopté 

Ziff. 2 Art. 25c 
Antrag der Kommission 
Abs. 1 
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates 
Abs. 2 
Gegen Verfügungen des Buwal in Anwendung dieses Gesetzes und Dritter, die Vollzugsaufgaben des Bundesamtes wahrnehmen, kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden. (Rest des Absatzes streichen) 
Abs. 3 
Die erstinstanzlichen Rechtsmittelbehörden hören vor ihrem Entscheid das betroffene Bundesamt an. 
Angenommen - Adopté 

Ziff. 3 Ingress; Art. 2 Abs. 3; Gliederungstitel nach Art. 7 
Antrag der Kommission 
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates 
Angenommen - Adopté 

Ziff. 3 Art. 7a 
Antrag der Kommission 
Abs. 1 
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates 
Abs. 2 
.... mit bestimmten Merkmalen, insbesondere Abnormitäten in Körperbau und Verhalten, verbieten. 

Angenommen - Adopté 

Ziff. 3 Art. 19 
Antrag der Kommission 
Titel 
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates 
Abs. 2 
.... im Ausserhumanbereich zusammen. 

Angenommen - Adopté 

Ziff. 3 Art. 22 Abs. 3; Art. 29 Ziff. 1 Bst. abis 
Antrag der Kommission 
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates 

Angenommen - Adopté 

Ziff. 3a Ingress 
Antrag der Kommission 
gestützt auf Artikel 74 der Bundesverfassung ....

Angenommen - Adopté 

Ziff. 3a Art. 1 Abs. 1 
Antrag der Kommission 
Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten. (Rest des Absatzes streichen) 
Angenommen - Adopté 

Ziff. 3a Art. 4 Abs. 2 
Antrag der Kommission 
Vorschriften über den Umgang mit Stoffen und Organismen, die sich auf andere Bundesgesetze stützen, müssen den Grundsätzen über den Umgang mit Stoffen (Art. 26-28) und Organismen (Art. 29a-29h) entsprechen. 
Angenommen - Adopté 

Ziff. 3a Art. 7 
Antrag der Kommission 
Abs. 1 
Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden. 
Abs. 5quater 
Pathogene Organismen sind Organismen, die Krankheiten verursachen können. 
Abs. 6ter 
Angenommen - Adopté 

Ziff. 3a Art. 29a 
Antrag der Kommission 
Titel 
Grundsätze 
Abs. 1 
Mit Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder Abfälle: 
a. die Umwelt oder den Menschen nicht gefährden können; 
b. die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigen. 
Abs. 2 
Für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen gilt das Gentechnikgesetz vom .... 
Abs. 3 
Vorschriften in anderen Bundesgesetzen, die den Schutz der Gesundheit des Menschen vor unmittelbaren Gefährdungen durch Organismen bezwecken, bleiben vorbehalten.
Angenommen - Adopté 

Ziff. 3a Art. 29b 
Antrag der Kommission 
Titel 
Tätigkeiten in geschlossenen Systemen 
Abs. 1 
Wer mit pathogenen Organismen umgeht, die er weder im Versuch freisetzen (Art. 29c) noch für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr bringen darf (Art. 29d), muss alle Einschliessungsmassnahmen treffen, die insbesondere wegen der Gefährlichkeit der Organismen für Mensch und Umwelt notwendig sind. 
Abs. 2 
Der Bundesrat führt für den Umgang mit pathogenen Organismen eine Melde- oder Bewilligungspflicht ein. 
Abs. 3 
Für bestimmte pathogene Organismen und Tätigkeiten kann er Ausnahmen von der Melde- oder Bewilligungspflicht oder Vereinfachungen vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze von Artikel 29a ausgeschlossen ist. 
Angenommen - Adopté 

Ziff. 3a Art. 29c 
Antrag der Kommission 
Titel 
Freisetzungsversuche 
Abs. 1 
Wer pathogene Organismen, die nicht für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 29d), im Versuch freisetzen will, benötigt dafür eine Bewilligung des Bundes. 
Abs. 2 
Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung. Er regelt insbesondere: 
a. die Anhörung von Fachleuten; 
b. die finanzielle Sicherstellung der Massnahmen, mit denen allfällige schädliche oder lästige Einwirkungen festgestellt, abgewehrt oder behoben werden; 
c. die Information der Öffentlichkeit. 
Abs. 3 
Für bestimmte pathogene Organismen kann er Ausnahmen von der Bewilligungspflicht oder Vereinfachungen vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze von Artikel 29a ausgeschlossen ist. 
Angenommen - Adopté 

Ziff. 3a Art. 29d 
Antrag der Kommission 
Titel 
Inverkehrbringen 
Abs. 1 
Organismen dürfen nicht für Verwendungen in Verkehr gebracht werden, bei denen bei bestimmungsgemässem Umgang die Grundsätze von Artikel 29a verletzt werden. 
Abs. 2 
Der Hersteller oder Importeur führt zu diesem Zweck eine Selbstkontrolle durch. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Art, Umfang und Überprüfung der Selbstkontrolle. 
Abs. 3 
Pathogene Organismen dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr gebracht werden. 
Abs. 4 
Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung sowie die Information der Öffentlichkeit. Für bestimmte pathogene Organismen kann er Ausnahmen von der Bewilligungspflicht oder Vereinfachungen vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze von Artikel 29a ausgeschlossen ist. 
Angenommen - Adopté 

Ziff. 3a Art. 29e 
Antrag der Kommission 
Titel 
Information der Abnehmer 
Abs. 1 
Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: 
a. über deren Eigenschaften informieren, die für die Anwendung der Grundsätze von Artikel 29a von Bedeutung sind; 
b. so anweisen, dass beim bestimmungsgemässen Umgang die Grundsätze von Artikel 29a nicht verletzt werden. 
Abs. 2 
Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten. 
Angenommen - Adopté 

Ziff. 3a Art. 29f 
Antrag der Kommission 
Titel 
Weitere Vorschriften des Bundesrates 
Abs. 1 
Der Bundesrat erlässt über den Umgang mit Organismen, ihren Stoffwechselprodukten und Abfällen weitere Vorschriften, wenn wegen deren Eigenschaften, deren Verwendungsart oder deren Verbrauchsmenge die Grundsätze von Artikel 29a verletzt werden können. 
Abs. 2 
Er kann insbesondere: 
a. den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr der Organismen regeln; 
b. den Umgang mit bestimmten Organismen bewilligungspflichtig erklären, einschränken oder verbieten; 
c. zur Bekämpfung bestimmter Organismen oder zur Verhütung ihres Auftretens Massnahmen vorschreiben; 
d. zur Verhinderung der Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt und von deren nachhaltiger Nutzung Massnahmen vorschreiben; 
e. für den Umgang mit bestimmten Organismen Langzeituntersuchungen vorschreiben; 
f. im Zusammenhang mit Bewilligungsverfahren öffentliche Anhörungen vorsehen. 
Angenommen - Adopté 
 

Ziff. 3a Art. 29g 
Antrag der Kommission 
Titel 
Beratende Kommissionen 

AB 2001 S 354 / BO 2001 E 354 






Text 
Die Eidgenössische Fachkommission für die biologische Sicherheit und die Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (Art. 19 und 20 Gentechnikgesetz vom ....) beraten den Bundesrat beim Erlass von Vorschriften und beim Vollzug der Bestimmungen über Organismen. 
Angenommen - Adopté 

Ziff. 3a Art. 29h 
Antrag der Kommission 
Titel 
Aktenzugang 
Text 
Jede Person hat Anspruch, auf Gesuch hin bei der Vollzugsbehörde Zugang zu Informationen zu erhalten, die beim Vollzug dieses Gesetzes, anderer Bundesgesetze oder von völkerrechtlichen Vereinbarungen über den Umgang mit pathogenen oder gestützt auf Artikel 29f besonders geregelten Organismen erhoben werden. Kein Anspruch besteht, wenn überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen. 
Angenommen - Adopté 

Ziff. 3a Art. 33 Abs. 1 
Antrag der Kommission 
Zur langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit werden Massnahmen gegen chemische und biologische Bodenbelastungen in den Ausführungsvorschriften zum Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, zum Katastrophenschutz, zur Luftreinhaltung, zum Umgang mit Stoffen und Organismen sowie zu den Abfällen und zu den Lenkungsabgaben geregelt. 
Angenommen - Adopté 

Ziff. 3a Art. 41 Abs. 1 
Antrag der Kommission 
Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29a bis 29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32a (vorgezogene Entsorgungsgebühr), 32e Absätze 1 bis 4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a bis 35c (Lenkungsabgaben), 39 (Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen. 
Angenommen - Adopté 

Ziff. 3a Art. 44 Abs. 3
Antrag der Kommission 
Er bestimmt, welche Angaben, die aufgrund der Gentechnik-, Lebensmittel-, Heilmittel-, Chemikalien-, Landwirtschafts-, Epidemien- und Tierseuchengesetzgebung über Stoffe und Organismen erhoben werden, dem Bundesamt zur Verfügung zu stellen sind. 

Ch. 3a art. 44 al. 3 
Proposition de la commission 
Il décide quelles données concernant les substances et les organismes et recueillies sur la base de la législation sur le génie génétique, les denrées alimentaires, les produits thérapeutiques, les produits chimiques, l'agriculture, les épidémies et les épizooties, sont communiquées à l'office. 

Angenommen - Adopté 

Ziff. 3a Art. 49 Abs. 2 
Antrag der Kommission 
Er kann Forschungsarbeiten, insbesondere Technologiefolgenabschätzungen, in Auftrag geben oder unterstützen. 
Angenommen - Adopté 

Ziff. 3a Art. 54 
Antrag der Kommission 
Abs. 2 
Gegen Verfügungen des Bundesamtes in Anwendung dieses Gesetzes oder Dritter, die Vollzugsaufgaben des Bundesamtes wahrnehmen, kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden. Betreffen die Verfügungen den Umgang mit Stoffen (Art. 26-29), so kann bei der 

AB 2001 S 355 / BO 2001 E 355 






Rekurskommission für Chemikalien Beschwerde geführt werden. 
Abs. 3 
Die erstinstanzlichen Rechtsmittelbehörden hören vor ihrem Entscheid das Bundesamt an. 
Angenommen - Adopté 

Ziff. 3a Art. 55 Abs. 1 
Antrag der Kommission 
Gegen folgende Verfügungen steht den gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen, die mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet wurden, das Beschwerderecht zu, sofern gegen die Verfügungen die Verwaltungsbeschwerde beim Bundesgericht zulässig ist: 
a. Verfügungen der kantonalen oder Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von ortsfesten Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 9) erforderlich ist; 
b. Bewilligungen der Bundesbehörden über das Inverkehrbringen pathogener Organismen (Art. 29d Abs. 3, 4), die bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet werden sollen. 
 

Ziff. 3a Art. 59a 
Antrag der Kommission 
Abs. 1 
Der Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage, mit denen eine besondere Gefahr für die Umwelt verbunden ist, haftet für den Schaden aus Einwirkungen, die durch die Verwirklichung dieser Gefahr entstehen. 
Abs. 1bis 
Beim Umgang mit pathogenen Organismen: 
a. haftet ein Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage, wenn wegen einer besonderen Gefahr, die mit diesen Organismen verbunden ist, ein Schaden aus Einwirkungen oder auf andere Weise entsteht; 
b. umfasst der Schaden auch Kosten von Massnahmen, die nach Treu und Glauben ergriffen werden, um zerstörte oder beschädigte Bestandteile der Umwelt wieder herzustellen oder sie durch gleichwertige Bestandteile zu ersetzen; 
c. steht der Ersatzanspruch dem zuständigen Gemeinwesen zu, soweit die zerstörten oder beschädigten Umweltbestandteile nicht Gegenstand eines dinglichen Rechtes sind oder der Berechtigte die nach den Umständen gebotenen Massnahmen nicht ergreift. 
Abs. 2 
In der Regel mit einer besonderen Gefahr verbunden sind namentlich Betriebe und Anlagen: 
.... 
d. in denen mit Stoffen oder Organismen umgegangen wird, für welche der Bundesrat eine Bewilligungspflicht einführt oder andere besondere Vorschriften erlässt. 
Abs. 2bis 
Wird ein Schaden durch in Verkehr gebrachte pathogene Organismen verursacht, die als land- oder forstwirtschaftliche Hilfsstoffe verwendet wurden, so haftet ausschliesslich die Herstellerin im Sinne von Artikel 2 des Produktehaftpflichtgesetzes vom 18. Juni 1993, welche diese Organismen als Erste in Verkehr gebracht hat. Sind solche Organismen eingeführt worden, so haften die Herstellerin, die sie im Ausland erstmals in Verkehr gebracht hat, und der Importeur solidarisch. Vorbehalten bleibt der Rückgriff auf Personen, die solche Organismen unsachgemäss behandelt oder sonstwie zur Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens beigetragen haben. 
Abs. 2ter 
Der Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage, der solche Organismen für eigene Zwecke einführt, haftet solidarisch mit der Herstellerin. 
Abs. 4 
Die Artikel 42 bis 47 und 49 bis 53 des Obligationenrechtes sind anwendbar. 
Angenommen - Adopté 

Ziff. 3a Art. 59c 
Antrag der Kommission 
Titel 
Verjährung 
Abs. 1 
Die Ersatzansprüche verjähren nach Artikel 60 des Obligationenrechtes. 
Abs. 2 
Ist der Schaden wegen des Umgangs mit pathogenen Organismen entstanden, verjähren die Ersatzansprüche drei Jahre, nachdem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der haftpflichtigen Person erlangt hat, spätestens aber 30 Jahre, nachdem das Ereignis, das den Schaden verursacht hat, im Betrieb oder in der Anlage eingetreten ist oder ein Ende gefunden hat. Ist der Schaden durch in Verkehr gebrachte pathogene Organismen verursacht worden, die als land- und forstwirtschaftliche Hilfsstoffe verwendet wurden, so verjähren die Ersatzansprüche spätestens 30 Jahre, nachdem diese Organismen erstmals in Verkehr gebracht worden sind. 
Angenommen - Adopté 

Ziff. 3a Art. 59d 
Antrag der Kommission 
Titel 
Verjährung des Rückgriffsrechts 
Text 
Das Rückgriffsrecht verjährt nach Artikel 59c. Die dreijährige Frist beginnt zu laufen, sobald die Ersatzleistung vollständig erbracht und die mithaftpflichtige Person bekannt ist.

Angenommen - Adopté 

Ziff. 3a Art. 60 Abs. 1 
Antrag der Kommission 
.... 
e. Vorschriften über Stoffe oder Organismen verletzt (Art. 29, 29b Abs. 2, 29f, 30a Bst. b, 34 Abs. 1); 
f. mit Organismen so umgeht, dass die Grundsätze von Artikel 29a Absatz 1 verletzt werden; 
g. beim Umgang mit pathogenen Organismen nicht alle notwendigen Einschliessungsmassnahmen trifft (Art. 29b Abs. 1); 
h. pathogene Organismen ohne Bewilligung im Versuch freisetzt oder für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr bringt (Art. 29c Abs. 1, 29d Abs. 3, 4); 
i. Organismen, von denen er weiss oder wissen muss, dass bei bestimmten Verwendungen die Grundsätze von Artikel 29a Absatz 1 verletzt werden, in Verkehr bringt (Art. 29d Abs. 1); 
j. Organismen in Verkehr bringt, ohne den Abnehmer entsprechend zu informieren und anzuweisen (Art. 29e Abs. 1); 
k. mit Organismen entgegen den Anweisungen umgeht (Art. 29e Abs. 2). 
l. Aufheben 
Angenommen - Adopté 

Ziff. 3a Art. 65 Abs. 2 
Antrag der Kommission 
Die Kantone dürfen keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festlegen und keine neuen Bestimmungen über Konformitätsbewertungen serienmässig hergestellter Anlagen sowie über den Umgang mit Stoffen oder Organismen erlassen .... 
Angenommen - Adopté 

Ziff. 4 Ingress, erstes Lemma, Ersatz von Ausdrücken 
Antrag der Kommission 
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates 
Angenommen - Adopté 

Ziff. 4 Art. 67 
Antrag der Kommission 
Abs. 1 
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates 
Abs. 2 
Gegen Verfügungen des Bundesamtes in Anwendung dieses Gesetzes und Dritter, die Vollzugsaufgaben des Bundesamtes wahrnehmen, kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden. Betreffen die Verfügungen Stoffe (Art. 48 Abs. 3), so kann bei der Rekurskommission für Chemikalien Beschwerde geführt werden. (Rest des Absatzes streichen) 
Abs. 3 
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates 
Abs. 4 
Die erstinstanzlichen Rechtsmittelbehörden hören vor ihrem Entscheid das Bundesamt an. 

Angenommen - Adopté 

Ziff. 5; 6; 7 Ingress, erstes Lemma 
Antrag der Kommission 
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates 
Angenommen - Adopté 

Ziff. 7 Art. 14 
Antrag der Kommission 
Abs. 1 
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates 
Abs. 3 
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gentechnik- und der Lebensmittelgesetzgebung. 
Angenommen - Adopté 

Ziff. 8; 9 Ingress, erstes Lemma 
Antrag der Kommission 
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates 
ngenommen - Adopté 

Ziff. 9 Art. 46 
Antrag der Kommission 
Abs. 1bis 
Gegen Verfügungen des Bundesamtes in Anwendung dieses Gesetzes und Dritter, die Vollzugsaufgaben des Bundesamtes wahrnehmen, kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden. (Rest des Absatzes streichen) 
Abs. 1ter 
Die erstinstanzlichen Rechtsmittelbehörden hören vor ihrem Entscheid das Bundesamt an. 

Angenommen - Adopté 

Ziff. 10 Ingress, erstes Lemma; Art. 7 Abs. 2; Gliederungstitel vor Art. 24; Art. 24 Titel; Art. 25 Titel 
Antrag der Kommission 
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates 

Angenommen - Adopté 

Ziff. 10 Art. 25a 
Antrag der Kommission 
Abs. 1, 2 
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates 
Abs. 3 
Die erstinstanzlichen Rechtsmittelbehörden hören vor ihrem Entscheid das Bundesamt an. 

Angenommen - Adopté 

AB 2001 S 358 / BO 2001 E 358 






Ziff. 11 Ingress, erstes Lemma 
Antrag der Kommission 
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates 

Angenommen - Adopté 

Ziff. 11 Art. 26a 
Antrag der Kommission 
Abs. 1, 2 
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates 
Abs. 3 
Die erstinstanzlichen Rechtsmittelbehörden hören vor ihrem Entscheid das Bundesamt an. 

Angenommen - Adopté 

Ziff. 11 Art. 26b 
Antrag der Kommission 
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates 

Angenommen - Adopté 

La présidente (Saudan Françoise, présidente): L'objet retourne donc à la commission pour l'examen de l'article 27bis LGG et nous ne pouvons pas encore procéder au classement des trois motions.