Wortlaut, Abstimmungstext:
Die Übergangsbestimmungen
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 werden wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 2 (neu)
2. Übergangsbestimmung zu Art. 120 (Gentechnologie im Ausserhumanbereich)
Die schweizerische Landwirtschaft
bleibt für die Dauer von fünf Jahren nach Annahme dieser
Verfassungsbestimmung gentechnikfrei.
Insbesondere dürfen weder eingeführt noch in Verkehr gebracht
werden: