Bern, 30. März 1998
Herrn
Bundesrat Jean-Pascal Delamuraz
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement
Bundeshaus Ost
3003 Bern
Gen-Lex-Vorlage - Vernehmlassungsverfahren
Sehr geehrter Herr Bundesrat
sehr geehrte Damen und Herren
Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zur Gen-Lex-Vorlage Stellung nahmen zu können. Obwohl die Gen-Lex-Vorlage gegenüber dem Status quo einige Verbesserungen bringt, bleibt für die SP Schweiz die vorgesehene Regulierung in wichtigen Punkten unbe-friedigend. Wie Sie wissen, hat die SP-Fraktion im Parlament einen Gegenvorschlag zur Gen-Schutz-Initiative eingebracht, der in für uns wichtigen Punkten weitaus härtere Regu-lierungen in Form von Verboten und Teilverboten gebracht hätte. Dies betrifft insbeson-dere ein Patentverbot von Tieren und Pflanzen, die Beschränkung transgener Tiere auf die biologisch-medizinische Forschung, ein Freisetzungsverbot für transgene Tiere oder eine strenge Bewilligungspflicht für die Freisetzung von Pflanzen.
Da die Mehrheit der Räte lediglich die Gen-Lex-Motion als indirekten
Gegenvorschlag zur Gen-Schutz-Initiative verabschiedet hat, ist der dem
Bundesrat vom Parlament erteilte Auftrag entsprechend eng ausgefallen.
Dies widerspiegelt sich entsprechend in der Gen-Lex-Vorlage. Wir sind auch
in diesem Rahmen weiterhin daran interessiert, dass die kommenden Regulierungen
möglichst griffig ausfallen. Nur so kann wenigstens teil-weise das
Vertrauen der in diesen Fragen hoch sensibilisierten Bevölkerung (vgl.
die diver-sen Umfrageergebnisse) wieder hergestellt werden.
Wir möchten in der Folge in einem ersten Teil etwas grundsätzlicher
zur Gen-Lex-Vorlage Stellung nehmen, um dann in einem zweiten Teil auf
die einzelnen Gesetzesvorlagen ein-zugehen.
1. Grundsätzliche Erwägungen
Wie bereits gesagt, konstatieren wir gewisse Verbesserungen gegenüber dem Status quo. Dies betrifft - unter Vorbehalt kritischer Einwände im Rahmen der einzelnen Gesetzesvor-lagen - vor allem
2. Zu den einzelnen Gesetzesrevisionen
2.1. Umweltschutzgesetz USG
Allgemeine Bemerkungen
Wir konzedieren, dass mit der Revision die Nachhaltigkeit bzw. die
nachhaltige Nutzung und biologische Vielfalt an Gewicht gewonnen haben.
Es fehlt aber weitgehend an der Konkretisierung. Reine Zweckbestimmungen
genügen angesichts der akuten Gefährdung der Artenvielfalt wie
auch der Sortenvielfalt der Kulturpflanzen und Nutztiere nicht. Zu-dem
wird im erläuternden Bericht (S. 22 und 31) zugegeben, dass dieser
Prozess durch den Einsatz der Gentechnologie zusätzlich verstärkt
wird. Es muss aus dem Gesetz hervorge-hen, welche Massnahmen bzw. welche
Kriterien im Zusammenhang mit der Gentechnolo-gie zur Erhaltung der Artenvielfalt
beitragen können und müssen.
In bezug auf die fehlende Konkretisierung gilt Ähnliches für
die Würde der Kreatur. Auch hier gehören zentrale Kriterien ins
Gesetz.
Die Rolle der Ethikkommission, deren Einsetzung wir begrüssen,
ist noch zu unverbind-lich. Es fehlt insbesondere an einer Konsultationspflicht
bzw. Informationspflicht seitens der Fachkommission für biologische
Sicherheit. Die Ethikkommission muss zumindest laufend über die eingegangen
Bewilligungsgesuche und - entscheide informiert werden. Mindestens für
Präzedenzfälle muss sie ein Konsultationsrecht beanspruchen können.
Darüber hinaus ist die Ethikkommission zwingend dem BUWAL zuzuordnen.
Zu einzelnen Artikeln
Art. 7 Abs. 1 und 5quater (neu)
An sich sind wir einverstanden. Die Formulierung "erzeugt werden" muss
aber durch "erzeugt werden können" ersetzt werden, da es hier ja um
Prozesse geht, deren Auswirkun-gen unter Umständen erst sehr viel
später festgestellt werden können.
Art. 29a
Wie wir bereits eingangs festgehalten haben, braucht es hier - als
Umsetzung des Verfas-sungsgrundsatzes - eine Mindestkonkretisierung in
bezug auf die Verletzung der Würde der Kreatur. Eine Güterabwägung
und die Einsetzung der Ethik-Kommission genügt uns nicht. Zur Rechtfertigung
der Verletzung der Würde der Kreatur braucht es Kriterien wie Unver-meidlichkeit,
Existenznotwendigkeit u.a. sowie Leitplanken in bezug auf die vom Tier-schutzgesetz
nicht erfassten Organismengruppen (Nicht-Wirbeltiere, Pilze).
Art. 29b Abs. 1
Es ist nicht einsichtig, weshalb bei der biologischen Vielfalt und
deren nachhaltiger Nut-zung nur von einer Beeinträchtigung gesprochen
wird. Unseres Erachtens muss bei der Anweisung als Prinzip auch hier gelten
- wie bei der Umwelt oder den Menschen -, dass die biologische Vielfalt
und deren nachhaltige Nutzung nicht gefährdet werden dürfen.
Art. 29d
Wir begrüssen bei Abs. 2 die erweiterte Formulierung "enthalten
sein können" ausdrück-lich, sind zugleich aber der Auffassung,
dass diese Bestimmung - entgegen den Ausfüh-rungen im erläuternden
Bericht (S. 24) - auch auf Lebensmittel und Futtermittel ausge-dehnt werden
muss, weile diese auch einen Teil der Nahrungsmittelkette bilden.
Wir begrüssen ebenso ausdrücklich die Einführung einer
freiwilligen Negativ-Deklaration. Allerdings gibt es hier auch noch offene
Fragen. Im erläuternden Bericht werden als Vor-aussetzung für
die freiwillige Deklaration "Produkte (....), die keine gentechnisch veränder-ten
Organismen mehr enthalten" genannt. In der Praxis wird es immer weniger
absolut GVO-freie Nahrung bzw. Produkte geben. Deshalb wird es eine - gegenwärtig
diskutierte - Lö-sung mit Reinheits- oder Grenzwerten brauchen. Auch
von einer "Deklarationslimite" wird gesprochen (vgl. Tages-Anzeiger vom
19.2.1998). Dieses Problem muss bis zur Verabschiedung der Gen-Lex-Botschaft
unbedingt geregelt werden, soll die freiwillige Negativ-Deklaration in
der Praxis nicht a priori zur völligen Bedeutungslosigkeit verurteilt
sein.
Art. 29g
Wir begrüssen den durch Art. 29g erweiterten Spielraum des Bundesrates.
Unser Einwand gilt hier der durchgängigen Kann-Formulierung. Wir sind
der Auffassung, dass die Bst. d. und f. in Abs. 2 zwingend geregelt werden
müssen. Dafür ist ein neuer Art. 29gbis zu schaffen. Darin soll
in einem zusätzlichen Bst. (neu) der Bundesrat verpflichtet werden,
Langzeitmonitorings durchzuführen.
Damit wird der vorgeschlagene Art. 29gbis zu Art. 29gter.
Ebenfalls begrüssen wir Abs. 3 und damit den Zugang zu Informationen.
Wir sind uns al-lerdings bewusst, dass hier die Praxis entscheidend sein
wird. Auf alle Fälle möchten wir uns für eine möglichst
grosszügige Handhabung von Abs. 3 zugunsten derjenigen, die In-formationen
nachfragen, aussprechen.
Art. 29gbis (neu: Art. 29gter)
Wir begrüssen es, dass Ausnahmen zwingend ausgeschlossen sind,
wenn eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann.
Entgegen dem Vorschlag, bei den Ausnahmen auch auf die Meldepflicht
zu verzichten, be-harren wir auf der Beibehaltung derselben, wobei diese
möglichst einfach auszugestalten wäre.
Der erläuternde Bericht spricht davon, dass mit diesem Artikel
die behördliche Kontrolle der gentechnischen Arbeiten noch flexibler
werden soll. Es geht allerdings aus dem Bericht nicht hervor, wo heute
aus Sicht des Bundesrates die heutige Kontrolle zu unflexibel ist und was
das flexiblere Arbeiten für die künftige Praxis bedeutet. Wir
möchten Sie deshalb auffordern, in der kommenden Botschaft die entsprechenden
Erläuterungen nachzuliefern.
Art. 29h Abs. 2bis (neu) sowie Art. 29i (neu)
Wir sind mit dieser offenen Formulierung in Art. 29h nicht einverstanden.
Die Fachkom-mission für biologische Sicherheit muss verpflichtet werden,
die Ethikkommission laufend zu informieren. Nur so kann diese, wie dies
in Art. 29 i Abs. 2 Bst. c. vorgesehen ist, früh-zeitig erkennen,
ob Gesuche und Forschungsvorhaben von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Der Ethikkommission muss auch ein Konsultationsrecht in diesen Fällen
eingeräumt wer-den. Die laufende Information kann auch dazu dienen,
dass sich Bewilligungsverfahren, auf die die Ethikkommission Einfluss geltend
macht, sich nicht verzögern.
In Abs. 2 Bst. d (Information der Öffentlichkeit) muss explizit
verankert werden, dass auch Minderheitsmeinungen in der Ethikkommission
publiziert werden. Nur so kann die In-for-mation der Ethikkommission zu
einer echten Diskussion in der Öffentlichkeit beitragen.
Art. 51a (neu)
Grundsätzlich ist dieser Artikel begrüssenswert. Allerdings
wird offen gelassen, ob ein kri-tischer Dialog angestrebt wird. Es sollte
jedenfalls ausgeschlossen werden, dass die Infor-mation zu einer einseitigen
PR-Übung zugunsten der Gentechnologie verkommt. Deshalb schlagen wir
folgende Ergänzung vor:
"Der Bund fördert......Risiken der Biotechnologie. Seine Information
berücksichtigt die un-terschiedlichen Haltungen gegenüber der
Gentechnologie."
Art. 59a Abs 1
Das hier vorgeschlagene Haftungsprinzip ist für uns nicht akzeptabel.
Der Hersteller muss zusammen mit dem Betriebsinhaber auf das Ganze (solidarisch)
haften, somit auch für Entwicklungsrisiken (was bei der Produktehhaftpflicht
nicht der Fall ist). Der Regress (nach Produktehaftpflicht!) auf den Betriebsinhaber
genügt nicht und würde zu einer unge-rechtfertigten Benachteiligung
beispielsweise der Bauern führen. Wir fordern deshalb fol-gende Änderung:
Art. 59a Abs 1bis (neu): "Der Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage.....
eine besondere Gefahr verbunden ist, haftet solidarisch mit dem Hersteller
für den Schaden, der durch die Verwirklichung dieser Gefahr entsteht."
Gemäss Entwurf soll der sogenannte Umweltschaden weiterhin ausgenommen
bleiben. Das kann ebenfalls nicht akzeptiert werden. Umweltschäden
müssen bei der Haftpflichtrege-lung berücksichtigt werden. Umweltgüter
sind Teil des Schutzauftrages von Art. 24septies BV . Der Anspruch ist
durch die staatlichen Organe wahrzunehmen. Entsprechend fordern wir einen
Art. 59a Abs. 1ter (neu): "Bei Schädigung von Umweltgütern
kann der Staat gemäss Abs. 1bis Wiederherstellung oder Kostenersatz
für staatliche Aufwendungen verlangen."
Wir fordern darüber hinaus eine weitere Ergänzung. Eine Haftpflichtregelung
ohne Beweislastumkehr ist für den Geschädigten praktisch wirkungslos;
denn häufig ist von einer multifaktoriellen Kausalität auszugehen.
Es braucht deshalb einen
Art. 59a Abs. 1quater (neu): "Der Geschädigte hat
den Nachweis zu führen, dass die vom Hersteller oder Betreiber gesetzte
Gefahr mindestens Teilursache eines eingetretenen Schadens ist; diesen
obliegt der Entlastungsbeweis bezüglich des schädigenden Kausalzu-sammenhangs."
In einem zusätzlichen Abs. ist ebenfalls eine Verbandsklage der
Umweltverbände einzuführen:
Art. 59a Abs. 1quinquies (neu): Umweltverbänden steht die Möglichkeit der Verbandsklage offen.
Art. 59c (neu)
Wir begrüssen ausdrücklich die Verlängerung der Verjährungsfrist
auf 30 Jahre. Ein Problem wird allerdings nicht gelöst. In diesem
Bereich ist mit Langzeitschäden zu rechnen. Ein Schadenersatzanspruch
darf deshalb nicht verjähren, bevor der Schaden überhaupt nach
aussen in Erscheinung getreten ist, das heisst, für den Geschädigten
objektiv erkennbar ist. Dies muss entsprechend im Gesetz präzisiert
werden:
Art. 59c Abs. 2 (neu): "Sie verjähren in jedem Fall
dreissig Jahre seit dem Tag, an dem das Schadensereignis nach aussen in
Erscheinung getreten ist."
Art. 60
Abs. 1 Bst. f: Die Formulierung "... die Würde von Tieren und
Pflanzen offensichtlich missachtet..." ist allzu large. Die einfache Missachtung
muss bereits als Voraussetzung ge-nügen. Denn diese knüpft bereits
an Ergebnisse der vorgängigen Güterabwägung an, die selbst
bereits eine bestimmte Einschränkung der Würde der Kreatur mit
sich bringt.
2.2. Produktehaftpflichtgesetz
Einverstanden.
2.3. Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz
Art. 20 Abs. 4 und Abs. 5: Wir sind der Auffassung, dass
angesichts des bereits stattfin-denden und durch die Gentechnologie möglicherweise
beschleunigten Aussterbens von Arten und Sorten der Bund zwingend Massnahmen
ergreifen muss. Die beiden Kann-For-mulierungen sind entsprechend zu ersetzen.
Vgl. dazu auch unsere allgemeinen Ausfüh-rungen zum USG.
2.4. Tierschutzgesetz
Wir sind mit den vorgeschlagenen Änderungen nur beschränkt
einverstanden. Wir beantra-gen deshalb folgende Ergänzungen/Änderungen:
Art. 7b (neu) Abs. 2: Die Kann-Formulierung ist durch
eine zwingende Bestimmung zu er-setzen.
Art. 7b (neu) Abs. 3: Aus Gründen der Transparenz
dürfen bei der Bewilligungspflicht keine Aus-nahmen, sondern nur Erleichterungen
vorgesehen werden. Diese könnten beispielsweise in einer Meldepflicht
bestehen, die es unseres Erachtens auch aus Gründen einer vollständigen
Statistik braucht.
Zur Regelung der Nicht-Wirbeltiere vgl. unsere Vorschläge bei
Art. 29a USG.
2.5. Lebensmittelgesetz
Wir begrüssen die Ausdehnung des Geltungsbereichs.
Art. 12 Abs. 1bis (neu): Die Erweiterung des Zugangs
zu Informationen erscheint uns drin-gend. Wir fragen uns aber, weshalb
hier nicht die strengere Formulierung von Art. 29g Abs. 3 USG übernommen
werden soll, da im Kommentar (S. 39) explizit auf diesen Arti-kel des USG
verwiesen wird. Wir möchten Sie deshalb auffordern, Art. 12 Abs.1bis
(neu) entsprechend anzupassen.
Allerdings möchten wir angesichts der Vorbehaltsregelung auch
unserer Skepsis betreffend der praktischen Reichweite dieses neuen Artikels
Ausdruck geben. Es ist deshalb alles daran zusetzen, dass dieser nicht
reine Alibiübung bleibt. Insbesondere muss auch gesichert sein, dass
der Informationsanspruch unter bestimmten Bedingungen ausgeübt werden
kann, bevor ein Bewilligungsentscheid vorliegt.
In diesem Zusammenhang braucht es deshalb ein Beschwerderecht der Konsumentenor-ganisationen,
welche analog zum Verbandsbeschwerderecht der Umweltorganisationen im USG
(Art. 55) im Lebensmittelgesetz zu verankern ist.
Art. 21 Abs. 1: Wir beantragen hier eine Ergänzung
von Art. 21 Abs.1:
"Der Bundesrat.....Warnaufschriften, Nährwert sowie Anwendung
von Gentechnologie in der Herstellung oder Verarbeitung von Lebensmitteln
zu machen sind."
Die Erfahrung mit den bewilligten Gentech-Lebensmitteln haben gezeigt,
dass ein enormes Bedürfnis nach Information gerade über die Anwendung
von Gentechnologie bei Le-bensmitteln besteht. Eine explizite Erwähnung
dieser Kennzeichnungsmöglichkeit auf Ge-setzesstufe gibt dem Anliegen
das entsprechend notwendige Gewicht.
2.6. Epidemiengesetz
Art. 29d Abs. 2 Bst. d: Wir bestehen darauf, dass die Kann-Bestimmung durch eine ver-bindliche Formulierung ersetzt wird. Wenn, wie im Kommentar (S. 41) steht, die Verlet-zung der Deklarationspflicht ohnehin strafbar ist, ist nicht einzusehen, weshalb der Bun-desrat in diesem Artikel auf eine Kann-Formulierung ausweicht.
2.7. BB über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten
(keine Bemerkung)
2.8. Landwirtschaftsgesetz
Art. 13:
Die Ergänzung von Art. 13 Abs. 1 mit einem Bst.
e begrüssen wir.
Ergänzt werden muss aber auch Art. 13 Abs. 3: "Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Lebensmittel- und Umweltschutzgesetzgebung."
Art. 24a (neu) Abs. 2: Wie andernorts möchten wir Sie auch hier auffordern, die Kann-Formulierung durch eine zwingende Formulierung zu ersetzen.
Art. 144a (neu): Wir erachten die Zulassung von gentechnisch veränderten Nutztieren aus volkswirtschaftlichen (z.B. Überproduktions-Problematik), aber auch aus ethischen Grün-den für völlig verfehlt. Da für ein Verbot die verfassungsrechtliche Grundlage fehlt, muss für die Zulassung gentechnisch veränderter Nutztiere mindestens eine Bewilligungspflicht eingeführt werden. Dafür ist im Gesetz auch die zuständige Instanz zu bezeichnen.
Art. 157 Abs. 2 Bst. a: Auch hier gilt wieder, dass eine
Kann-Bestimmung ungenügend ist. Die Unterstellung unter eine Zulassungspflicht
muss obligatorisch sein.
Darüber hinaus fordern wir eine Ergänzung von Art.
67 Abs. 2:
Art. 67 Abs. 2. Bst. f (neu): "den Verzicht auf gentechnisch
veränderte Organismen."
Angesichts der Situation, dass die landwirtschaftliche Produktion insbesondere
mit Problemen der Überproduktion kämpft, darf der Einsatz von
gentechnisch veränderten Organismen nicht noch mit Subventionen gefördert
werden.
Weiter müssen die Art. 139 und 140 des neuen Landwirtschaftsgesetzes
so ergänzt werden, dass die Förderung von gentechnischer Pflanzen-
und Tierzucht durch den Bund ausgeschlossen ist.
2.9. Tierseuchengesetz
(keine Bemerkung)
Damit danken wir Ihnen für Ihr Verständnis und eine positive
Aufnahme unserer Anliegen.
Mit freundlichen Grüssen
SOZIALDEMOKRATISCHE PARTEI
DER SCHWEIZ
Die Präsidentin:
Der Fachsekretär:
Ursula Koch
Urs Hänsenberger