Schweizerische Arbeitsgruppe Gentechnologie SAG


Vernehmlassungskommentare zur "Gen-Lex"-Vorlage

(März 1998)
 
 

Autorinnen und Autoren:

Daniel Ammann/SAG  Beat Jans/Pro natura  Simonetta Sommaruga/SKS 
Ruth Gonseth/GP/SAG  Herbert Karch/VKMB 
Bernadette Oehen/WWF Schweiz  Christoph Reinhardt/STS 

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Inhaltsverzeichnis


Vorbemerkung

Von verschiedener Seite wurde immer wieder die Forderung nach einem eigentlichen Gentechnikgesetz erhoben. Der Bund hat dieses Anliegen aus verschiedenen Gründen abgelehnt. In der Disskussion zur Umwetzung der Gen-Lex wurde wenigstens die Formulierung eines Organisations- oder Koordinationserlasses verlangt, um Transparenz und Effizienz zu gewährleisten. Es ist unserer Meinung nach grundlegend falsch, auf diesem Rahmenerlass zu verzichten. Es ist unserer Meinung nach nochmals falsch, aus dem Umweltschutzgesetz einen derartigen Rahmenerlass zu machen.

Es ist sehr bedauerlich, dass eine ganze Fülle von Begriffen in der Gen-Lex nicht genauer definiert sind. Die Definition wird zudem oft an den Bundesrat delegiert, ohne dass griffige Kriterien einen Auslegungsraster definieren.

Wir bedauern zudem, dass eine Reihe von Gesetzen, die von der Gen-Lex-Motion ebenfalls betroffen sind, in der vorliegenden Gen-Lex nicht erwähnt werden. Speziell erwähnen möchten wir das Patentgesetz, das Hapftpflichtrecht sowie die Heilmittelgesetzgebung.

Wir begrüssen die Schaffung einer Ethikkommission aufgrund der Regelungen im Umweltschutzgesetz. Die dadurch verankerte Federführung bei BUWAL ermöglicht, dass diese Kommission nicht nur zu Fragen betreffend Tierschutz sondern sich auch zur Würde der Pflanze und anderen Organismen äussert. Für ein Bewilligungsgesuch ist somit besser gewährleistet, dass nicht nur naturwissenschaftliche Aspekte für die Zulassung eine Rolle spielen.

Die Ethikkommission wird im Tierschutzgesetz und im Umweltschutzgesetz dazu verpflichtet, zur Wahrung der Würde der Kreatur Güterabwägungen vorzusehen. Da nicht nur die Würde der Kreatur, sondern auch Werte wie Sicherstellung der Nachhaltigkeit, Schutz der Artenvielfalt, Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen, Schutz von Natur und Umwelt ethisch begründbar sind, muss die Ethikkommission auch dazu Stellung nehmen und Güterabwägungen vorsehen.

Die Form des öffentlichen Dialoges und der Information muss konkretisiert werden: Konsensuskonferenzen oder Publiforen, Technikfolgenabschätzung, Veröffentlichung von Studien etc.

Zudem muss gewährleistet sein, dass ein Akteneinsichtsrecht bei Freisetzungen, Inverkehrbringen nach USG sowie in allen anderen Gesetzen verankert wird. Es fehlen entsprechende Regelungen im Landwirtschaftsgesetz und im Tierschutzgesetz.

Inhaltsverzeichnis


Umweltschutzgesetz

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines

Wir begrüssen die explizite Verankerung des Schutzes der Artenvielfalt und der nachhaltigen Nutzung im Umweltschutzgesetz.

Wir möchten nochmals betonen, dass wir die die Schaffung einer Ethikkommission im Rahmen der Regelungen im Umweltschutzgesetz für richtig empfinden. Nur wenn die Federführung für diese Kommission beim BUWAL liegt, wird ermöglicht, dass diese Kommission nicht nur zu Fragen betreffend Tierschutz, sondern sich auch zur Würde anderer Lebewesen und zu ethischen Aspekten der Nachhaltigkeit und des Artenschutzes äussert. In konkreten Bewilligungsverfahren messen wir dieser Kommission eine grosse Bedeutung zu.

Die Ergänzung der bestehenden Gefährdungshaftung erscheint notwendig und sinnvoll, ebenso wie die Verlängerung der Verjährungsfrist (die 30-jährige absolute Verjährungsfrist bei Umweltschäden wurde bereits lange vor dem Inkrafttreten des USG als notwendig erachtet; so von Remigius Küchler in: Schweizerisches Umweltschutzrecht, Schulthess 1973).

Die Verfassung sieht vor, dass der Mensch und seine Umwelt vor den negativen Folgen der Gentechnik zu schützen ist. Das heisst, dass die negativen Folgen vorhersehbar sein müssen. Gerade das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen ist mit einem Restrisiko verbunden. Ein Langzeitmonitoring in den Ökosystemen sowie ein Verbot für das Inverkehrbringen in gewissen Biotopen ist aus diesem Grund unverzichtbar.


2. Einzelne Anträge

Art. 1. Abs. 1
Änderungsantrag:

Dieses Gesetz soll (...) sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt, die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.

Begründung:

Wir begrüssen die vorgeschlagenen Ergänzungen im Grundsatzartikel zum USG sehr. Insbesondere der Aufnahme der biologischen Vielfalt und der Würde von Tieren und Pflanzen messen wir grosse Bedeutung bei. Wir meinen aber, dass die gewählte Formulierung nicht ausreicht, um den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Nachhaltigkeitsprinzipes, der im Landwirtschaftsartikel explizit aufgeführt ist und in der nachgeführten Verfassung voraussichtlich als allgemeine Maxime staatlichen Handelns aufgenommen wird, eindeutig wiederzugeben.

Natürliche Lebensgrundlagen sollen nicht nur erhalten werden, sie sollen von kommenden Generationen auch nachhaltig genutzt werden können. Es gilt zu vermeiden, dass wertvolle natürliche Ressourcen, etwa durch einen gentechnischen Eingriff ihre Eigenschaften, respektive ihre Wirkung verlieren. Beispielsweise wird die gentechnisch induzierte Giftwirkung von B.t.-Pflanzen durch resistente Schädlinge voraussichtlich rasch durchbrochen werden. Das kann langfristig bewirken, dass die Gene nutzlos werden und dass der seit Jahrzehnten erfolgreich als biologisches Schädlingsbekämpfungsmittel eingesetzte Bacillus thuringiensis seine Wirkung verliert. Künftigen Generationen wird eine wertvolle natürliche Ressource entzogen.

Der Aspekt der nachhaltigen Nutzung wird zwar im Art 29a Absatz 1 Buchstabe c wörtlich aufgenommen, sollte aber auch im übergeordneten Art. 1 des USG deutlich werden.

Art. 29a Abs. 1b

Antrag:

Im Grundsatz zur Missachtung der Würde der Kreatur sind auch Pilze explizit zu benennen.

Vorschlag: b. bei Tieren, Pflanzen und Pilzen die Würde der Kreatur nicht missachtet wird.

Begründung:

Es herrscht Einigkeit, den Tieren und Pflanzen Würde beizumessen. Sowohl aus biologischer Sicht als auch seitens der ökologischen Funktion ist es dann angebracht, dem Tier- und Pflanzenreich das Reich der Pilze anzuschliessen.
 
 

Art. 29a; Art. 29b Abs. 1; Art. 29d Abs. 1b

Antrag:

Im jeweiligen Absatz soll der entsprechende Satz folgendermassen abgeändert werden: die biologische Vielfalt und die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen

Begründung:

Der Schutz der biologischen Vielfalt ist ohne Bezug zu Nutzungsinteressen begründbar und auch gesetzlich umzusetzen. Letzteres gilt auch für die nachhaltige Nutzung.
 
 

Art. 29b Abs. 3a

Antrag:

Die Zulassungsbewilligungen werden nach dem Vorsorgeprinzip erteilt. Organismen, über deren ökologische Unbedenklichkeit wissenschaftlich begründete Zweifel bestehen, werden nicht zugelassen.

Begründung:

Der Gesetzgeber muss gegenüber der besorgten Bevölkerung glaubhaft machen, dass bei Zulassungsentscheiden nicht den wirtschaftlichen Interessen der Antragsteller, sondern den wissenschaftlichen Bedenken der Vorrang gegeben wird. Bsp.: vor einer Bewilligung zum Inverkehrbringen von B.t.-Pflanzen muss abgeklärt werden, wie das durch die Pflanzen produzierte Gift auf Nützlinge und Bodenorganismen wirkt. Solange von wissenschaftlicher Seite noch entsprechende Bedenken vorgebracht werden, ist eine Zulassung abzulehnen.
 
 

USG Art 29b Abs. 2 (neu)

Antrag: neu:

Das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen in naturnahe Lebensräume, namentlich in schützenswerte Biotope gemäss Art 18 NHG, in offene Gewässer, Wälder und Alpweiden ist untersagt.

Begründung:

Mit der Gentechnologie bricht der Mensch natürliche Schranken ein und setzt eine Dynamik in Gang, die weitreichende Konsequenzen für die Entwicklung des Lebens (Evolution) haben kann. In Anbetracht der bestehenden Kenntnislücken über diese Konsequenzen wäre im Sinne der Vorsorge ein vollständiges Verbot oder Moratorium der Freisetzung von transgenen Organismen in die Umwelt gerechtfertigt. Sollte ein solches Verbot im Rahmen der Volksabstimmung über die Gen-Schutz-Initiative abgelehnt werden, erwarten wir dennoch eine sehr restriktive Zulassungspraxis. Das Zulassungsverfahren muss mindestens Gewähr bieten, dass naturnahe Lebensräume, die bisher von der züchterischen Tätigkeit des Menschen nicht oder kaum tangiert waren, gänzlich von diesen Konsequenzen verschont bleiben.
 
 

Art. 29gter (neu)

Änderungsantrag:

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Organismen, die aufgrund ihrer Eigenschaften, Verwendungsart oder Verbrauchsmenge die Umwelt oder die Menschen in ihrer Gesundheit sowie ihren wirtschaftlichen und sozialen Möglichkeiten gefährden können, bei denen die Würde von Tieren und Pflanzen missachtet wird oder welche die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen können.

Begründung:

1. Wenn neue Technologien ein Gefährdungspotential aufweisen, sind Vorsorgemassnahmen zwingend zu treffen. Die kann-Formulierung ist deshalb zu streichen.

2. Die Forschung im Bereich der Biotechnologie arbeitet zur Zeit an technologischen Neuerungen, die soziale und wirtschaftliche Entwicklungen weltweit stark beeinflussen können. Gelingt es beispielsweise die Fettsäuren der Kokospalme in europäischen Rapspflanzen herzustellen, dann würden ganze Regionen Asiens und Afrikas ihr einziges Exportprodukt und somit ihre wirtschaftliche Grundlage verlieren. Ähnlich einschneidend wäre die Erfindung der nicht welkenden Blume. Sie hätte erhebliche Konsequenzen für die Floristenbranche auch in der Schweiz. Solche Beispiele zeigen, dass gerade die sozio-ökonomischen Konsequenzen dieser neuartigen Technologien von grosser Tragweite sein können und im Hinblick auf Zulassung und Vorsorgemassnahmen in Betracht gezogen werden müssen.

Aus diesem Grund sind auch auf internationaler Ebene im Rahmen des Bio-Safety-Protokolls Bestrebungen im Gange, die sozio-ökonomischen Implikationen zum international verbindlichen Zulassungskriterium für gentechnisch veränderte Organismen zu erheben. Auch das norwegische Gesetz kennt eine entsprechende Regelung.
 
 

Art. 29g Abs. 2 Bst. g (neu)

Antrag: neu:

Zur Erkennung möglicher Auswirkungen gentechnisch veränderter oder pathogener Organismen auf die Umwelt, namentlich auf die biologische Vielfalt, führt der Bundesrat Langzeitbeobachtungen durch.

Begründung:

Aufgrund mangelnder Kenntnisse der Vorgänge zwischen gentechnisch veränderten Organismen in Ökosystemen können die Folgen gentechnischer Eingriffe nicht abschliessend vorhergesagt werden. Unbeabsichtigte negative Konsequenzen, die im Rahmen kurzfristig angelegter Zulassungsprüfungen nicht erkennbar sind, können nicht ausgeschlossen werden. Zahlreiche Wissenschaftler aus der ganzen Welt plädieren deshalb dafür, die grossflächige Freisetzung transgener Organismen mittels Monitoringprogramm zu beobachten. Nur so kann eine Schädigung der biologischen Vielfalt frühzeitig erkannt und begrenzt werden.

Im Bericht von Prof. R. J. Schweizer zur Umsetzung der Gen-Lex-Motion wird im Kapitel 1.3. zur "Nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen" explizit betont", dass in den Bewilligungsverfahren für den Einsatz transgener Organismen der Faktor Zeit verstärkt Niederschlag finden muss." Es wird festgehalten, dass es sich um einen "weiten Zeithorizont" handelt (Bericht Schweizer, S.40).

Erstaunlicherweise wird in der Gen-Lex und auch in den Erläuterungen zur Gen-Lex diese Forderung im "Bündel allgemeiner Bestimmungen", die gesetzlich verankert werden müssen, nicht mehr erwähnt (vgl. Erläuternder Bericht zum Vorentwurf "Gen-Lex", S. 18).

An anderer Stelle (Erläuternder Bericht, S. 25) wird betont, dass das von Fachleuten geforderte Langzeit-Monitoring bereits abgestützt auf Artikeln des USG vom 21.12.95 (Art. 29e, Abs. 2 und Art. 29g, Abs. 1) angeordnet werden kann. Diese Artikel sprechen aber in keiner Weise den Bedarf eines Langzeit-Monitorings an.
 
 

Art. 29g Abs. 3

Änderungsantrag:

Jede Person (...) erhoben werden. In besonderen Fällen kann dieser Anspruch für Teile der Akten für eine Zeit eingeschränkt werden.

Begründung:

Wenn das Akteneinsichtsrecht erst nach einer Bewilligung möglich ist, scheint uns dieser ganze Artikel sinnlos. Zudem geht der in den vorliegenden Verordnungen zum Umweltschutzgesetz gewährleistete Aktenzugang bereits deutlich weiter.
 
 

Art. 29gbis (neu)

Antrag:

Art. 29gbis (neu) ist zu streichen

Begründung:

Mit diesem Ausnahmeartikel kann der BR Ausnahmen von der Bewilligungspflicht, sogar in den Fällen mit zusätzlichen Vorschriften (Art. 29g, Abs.1 und Abs. 2), erlassen. Die Kompetenz stützt auf den Stand der Wissenschaft und der Erfahrung ab.

Damit werden alle verschärften Massnahmen des Gen-Lex wieder in Frage gestellt. Es wird eine Möglichkeit eröffnet, die Gen-Lex wieder auf die Stufe des USG von 1995 zurückzusetzen.

Weltweite Bewilligung von Freisetzungen und namentlich von Inverkehrbringen zeigen, dass beim heutigen Stand der Wissenschaft in jedem Fall ein Bewilligungsverfahren angebracht ist. Die Diskussionen um die Resistenzevolution, die Antibiotikaresistenzen, die Rekombination von Viren oder der Nachhaltigkeitsgrad der Herbizidresistenz belegen diese Notwendigkeit.
 
 

Art. 29i (neu)

Antrag:

Der Einsatz der Ethikkommission nach Art. 29i (neu) ist zu begrüssen. Die Verankerung im USG und die Federführung des BUWAL ist unbedingt beizubehalten.

Begründung:

Durch die Einbettung einer Ethikkommission für die Gentechnik im ausserhumanen Bereich in das Umweltschutzgesetz wird die Ethikdiskussion auch auf Fragen der Umwelt ausgeweitet. Diese weite Fassung von Ethik ist zu begrüssen und entspricht der Sichtweise der beiden Gutachten zur Würde der Kreatur von Praetorius und Saladin bzw. von Balzer, Rippe und Schaber. Damit geht die ethische Reflexion über den Tierschutz hinaus. Womit auch dem Gutachten Schweizer Folge geleistet wird.

Diese für den Vollzug dieser Gen-Lex-Vorlage zentrale Kommission erhält jedoch eindeutig zu viele Aufgaben aufgebürdet, die sie angesichts der komplexen Sachlage nicht abdecken kann. Für den Bereich Tierschutz muss sie ausserdem eng mit der Eidg. Kommission für Tierversuchsfragen und den wichtigsten kantonalen Tierversuchskommissionen zusammenarbeiten.

Antrag:

Abs. 1 (Änderung des 2. Satzes): ..... sowie die wichtigsten Bevölkerungskreise und Interessengruppen paritätisch vertreten.

Abs. 2e (Zusatz): erstattet dem Bundesrat periodisch Bericht. Dieser Bericht ist zu publizieren.

Abs. 4 (Zusatz): "Sie arbeitet mit der...., sowie der Eidg. Kommission für Tierschutzfragen und den kantonalen Bewilligungskommissionen zusammen"

Begründung:

Ein klare Aufgabentrennung wäre angebracht angesichts der z.T. hohen Fachkompetenz in den bestehenden Kommissionen. Voraussetzung für eine transparente Vollzugsarbeit wäre jedoch auch die periodische öffentliche Berichterstattung der Tätigkeit all dieser Kommissionen. Ausserdem sind alle Interessengruppen paritätisch zu berücksichtigen, insbesondere dürfen die Akteure der Gentechnologie selber nicht in der Mehrzahl sein.
 
 

Art. 51a

Änderungsantrag:

Der Bund fördert die Kenntnisse der Bevölkerung und den öffentlichen Dialog über Einsatz, Chancen und Risiken der Biotechnologie. Dabei nimmt er sich den folgenden Anliegen speziell an:

Begründung:

Der Artikel bleibt weit hinter dem zurück, was die Gen-Lex-Motion fordert. Nicht zuletzt verweist auch Schweizer (1997) auf die notwendigen Schritte von der Einwegkommunikation zum Dialog. Auch im neuen Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21.3.97 sind eine allgemeine Pflicht zur aktiven Information und darüber hinaus eine Pflicht zur Pflege der Kommunikation getrennt festgelegt.
 
 

Art. 59a Abs. 1, 1bis (neu)

Änderungsantrag:

Der Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage(...).Die Hersteller eines gentechnisch veränderten Produktes, mit dem in der Umwelt umgegangen wird und mit dem eine Gefahr verbunden ist, haften für die Schaden, der durch die Verwirklichung dieser Gefahr entsteht.

Begründung:

Problematisch ist die Anknüpfung der Haftung am Anlagenbegriff. Sollte damit erreicht werden, dass sich die Gefährdungshaftung lediglich auf Anlagen bezieht, die die Pflicht zur Störfallvorsorge trifft, so geht diese Konzeption angesichts der Unsicherheiten gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen entschieden zu wenig weit. Dieselbe Problematik ergibt sich generell auch für die Haftungsvoraussetzung des Vorliegens einer besonderen Gefahr.
 
 

Art. 59c

Änderungsantrag:

Schäden an nicht in Privatbesitz befindlichen Tieren und Pflanzen und öffentlichen Sachen fallen ebenso unter die Haftungsnorm. Umweltverbänden steht die Möglichkeit der Verbandsklage offen.

Begründung:

Der eigentliche Umweltschaden ist aus der Gefährdungsnorm ausgenommen. Der rein wirtschaftlich definierte Schadensbegriff (die unfreiwillige Vermögensverminderung) des schweizerischen Haftpflichtrechts ist angesichts der vorstellbaren Dimensionen eines neuartigen Schadens durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen völlig ungenügend. Bei einer Revision des Haftpflichtrecht steht die Ausdehnung der Haftung auch auf den Umweltschaden an. Bis ein revidiertes Haftpflichtrecht in Kraft ist, soll im Sinne einer vorübergehenden Regelung die Haftung für den Umweltschaden im USG verankert werden.

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Produktehaftpflichtgesetz

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Art. 1 Abs. 1 Bst. a

Antrag:

“eine Person getötet, verletzt oder in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wird;"

Begründung:

Der präsentierte Vorentwurf zur ’Gen-Lex' macht deutlich, dass gentechnisch veränderte Lebensmittel in die Produktehaftung miteinbezogen werden sollen. Es ist deshalb unabdingbar, dass auch im Grundsatz-Artikel eine entsprechende Anpassung in der Definition des Schadens vorgenommen wird. Wir gehen davon aus, dass eine Person durch einen ’Lebensmittel-Schaden' nicht nur getötet oder verletzt werden kann, sondern dass auch eine Krankheit als Schaden definiert werden muss.
 
 

Art. 3

Stellungnahme:

Die Erweiterung der Produktehaftpflicht auf gentechnisch Veränderte Rohprodukte gemäss dem Vorschlag in Abs.2 Bst.b ist sinnvoll und absolut notwendig.

Begründung:

Die Ausdehnung der Produktehaftpflicht hat zur Folge, dass auch die landwirtschaftlichen Produzenten in die Haftpflicht eingebunden sind. Ihre allfällige Entscheidung, gentechnisch veränderte Produkte zu erzeugen oder bei der Bewirtschaftung einzusetzen, wird mit klarer Verantwortlichkeit gekoppelt. Es ist anzunehmen, dass dies viele Produzenten zu einem etwas bewussteren Verhältnis der Gentechnik gegenüber veranlasst, als dies bisher gegenüber chemischen und pharmazeutischen Hilfsmitteln der Fall war. Die Einbindung hat aber nicht nur erzieherischen Wert, sie ist auch juristisch notwendig. Denn im andern Fall entsteht in der Haftungsfall eine Lücke, wegen der Haftungsklagen praktisch aussichtslos würden.
 
 

Art. 5 Abs. 1 Bst. e

Antrag:

streichen

Begründung:

Bundesrat und Parlament haben anlässlich der Revision des Produktehaftpflichtgesetzes die Kompatibilität zur EU-Gesetzgebung in den Vordergrund gestellt. In der EU-Richtlinie über die Produktehaftung ist das Entwicklungsrisiko als Option vorgesehen. Verschiedene europäische Länder haben von dieser Option Gebrauch gemacht. Wenn Gentechnologie als sichere Technologie in breitem Ausmass eingeführt wird (wie zum Beispiel mit Soja oder Mais), ist das Entwicklungsrisiko unbedingt zu berücksichtigen.
 
 

Art. 10 Abs. 2

Antrag:

Ansprüche nach diesem Gesetz verwirken dreissig Jahre nach dem Tag, an dem die Herstellerin das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in Verkehr gebracht hat.

Begründung:

Gerade im Lebensmittelbereich haben die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt, dass sich Allergien auf Lebensmittel häufig erst nach längerer Zeit bemerkbar machen. Ausserdem ist die Gentechnologie eine sehr junge Technologie. Bei der Einführung von sogenannt ’neuen' Lebensmitteln sind in der Regel keine Langzeitstudien vorhanden.

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Bundesgesetz über Natur- und Heimatschutz

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Art. 20 Abs. 4a

Antrag: neu:

Das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen in naturnahe Lebensräume, namentlich in schützenswerte Biotope gemäss Art 18 NHG, in offene Gewässer, Wälder und Alpweiden ist untersagt.

Begründung:

Mit der Gentechnologie bricht der Mensch natürliche Schranken ein und setzt eine Dynamik in Gang, die weitreichende Konsequenzen für die Entwicklung des Lebens (Evolution) haben kann. In Anbetracht der bestehenden Kenntnislücken über diese Konsequenzen wäre im Sinne der Vorsorge ein vollständiges Verbot oder Moratorium der Freilassung von transgenen Organismen in die Umwelt gerechtfertigt. Sollte ein solches Verbot im Rahmen der Volksabstimmung über die Gen-Schutz-Initiative abgelehnt werden, erwarten wir dennoch eine sehr restriktive Zulassungspraxis. Das Zulassungsverfahren muss mindestens Gewähr bieten, dass naturnahe Lebensräume, die bisher von der züchterischen Tätigkeit des Menschen nicht oder kaum tangiert waren, gänzlich von diesen Konsequenzen verschont bleiben.
 
 

Art. 20 Abs. 5

Antrag:

Er erlässt Massnahmen zum Schutz und zur Erhaltung seltener, vom Aussterben bedrohter Nutztiere und -pflanzen und stellt die nötigen finanziellen Mittel zur Verfügung.

Begründung:

Der Auftrag, seltene und vom Aussterben bedrohte Nutztiere und -pflanzen zu schützen, muss für den Bund &endash; auch im Zusammenhang mit der Biodiversitätskonvention &endash;verbindlich sein. Die Erfüllung dieses Auftrages ist nur möglich, wenn gezielt Projekte in diesem Bereich angeregt und mitfinanziert werden.

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Tierschutzgesetz

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1. Allgemeines

 

 

Es ist zwar erfreulich, dass das Umweltschutzgesetz mit dem Kapitel 3 "Umgang mit Organismen" dahingehend erweitert werden soll, dass die Würde der Kreatur nicht missach