Stellungnahme der Schweizerischen Akademie der Naturwissenschaften (SANW) zum Gen-Lex Vorentwurf

Für die Schweizerische Forschungs- und Bildungslandschaft bildet die Gen- und Biotechnologie vor allem in der Grundlagenforschung der Biologie und Medizin eine unverzichtbare Technik. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Schweizerischen Konferenz der Wissenschaftlichen Akademien (CASS) zur Gentechnologie halten wir an dieser Stelle nochmals fest, wie wichtig es für die SANW ist, dass die Anwendungen dieser neuen Technologie klar und schnell geregelt werden. Wir unterstützen deshalb das Vorhaben der Gen-Lex, bestehende Gesetzeslücken so schnell als möglich zu schliessen.
 

Würde der Kreatur / Schutz der Artenvielfalt / Nachhaltige Nutzung
Grundsätzlich haben wir Bedenken gegenüber dem zu selbstverständlichen Umgang mit den stehenden Begriffen «Würde der Kreatur», «Schutz der Artenvielfalt» und «Nachhaltige Nutzung biologischer Ressourcen». Dies deshalb, weil der Inhalt dieser Begriffe letztlich vage bleibt und deshalb dauernd interpretationsbedürftig sein wird. Die SANW anerkennt allerdings, dass damit eine Marschrichtung markiert wird, welche sie mittragen kann.

Zu reden gab innerhalb der Akademie insbesondere die Einführung des Begriffs «Würde der Kreatur» im Umweltschutzgesetz. Wie die «Erläuterungen zum Vorentwurf» deklarieren, ist beim gewählten «Lösungsansatz nicht zu übersehen, dass verschiedene der neuen allgemeinen Bestimmungen wenig mit den bisherigen Zwecken und Ausrichtungen des Umweltschutzgesetzes zu tun haben». Die Akademie nimmt zur Kenntnis, dass der konsequente Einbau der begrifflichen Dreiheit «Schutz der Artenvielfalt», «Nachhaltige Nutzung biologischer Ressourcen», «Wahrung der Würde der Kreatur» sowie weiterer Bestimmungen (z.B. Deklarationspflicht) eine Notlösung ist, welche auftragsgemäss die Schaffung eines Rahmengesetzes Gentechnologie zu vermeiden half.
 

Ethikkommission
Die SANW hält die Schaffung einer Ethikkommission ebenfalls für notwendig. Sie verweist aber mit einem gewissen Unbehagen auf die Tendenz, die heiklen Fragen offen zu lassen und an die Ethikkommission zu delegieren, zumal deren Stellungnahme ja nicht bindend ist. Die SANW erwartet vom Gesetzgeber, dass er seine Verantwortung mutiger wahrnimmt und zumindest auf Verordnungsstufe konkret regelt.
Die Arbeit und die Schlussfolgerungen der Ethikkommission wird sehr von ihrer Zusammensetzung abhängen. Die SANW drängt darauf, dass für eine starke Vertretung der Naturwissenschaften und der medizinischen Wissenschaften in dieser Kommission gesorgt wird, damit die Aktualität des Fachwissens der Kommission garantiert ist und sich die Entscheide der Kommission einer auch aus naturwissenschaftlicher Sicht eindeutigen, korrekten und damit umsetzbaren Terminologie bedienen können. Der SANW ist es aber auch wichtig, dass das ethische Bewusstsein der Naturwissenschaften zum Tragen kommt.
Die SANW erachtet es als wichtig, dass die Ethikkommission Ihre Arbeit so bald als möglich aufnimmt.
 

Dialog mit der Öffentlichkeit
Im Zusammenhang mit der Gentechnologie erachtet die SANW die Information als äusserst wichtig. Aber auch ganz allgemein, wenn es um neue Erkenntnisse in den Naturwissenschaften und die daraus folgenden Perspektiven geht, gewichtet die SANW den Dialog mit der Öffentlichkeit sehr hoch.

Absichtserklärungen in diese Richtung finden sich auch in der Gen-Lex-Vorlage, doch würde die SANW verbindlicheren Ausführungen den Vorzug geben. ZB. Artikel 51a: Der "Dialog mit der Öffentlichkeit" müsste näher umschrieben werden, damit klar wird, dass es hier wirklich nicht um Einweg-Kommunikation geht. Oder: Wie wird die Ethikkommission mit der Öffentlichkeit kommunizieren? (Art. 29i, Abs. 2 Bst d). Auch hier sollte der Informationsauftrag ausgedehnt werden zu einem Dialogsauftrag. Ein wirklicher Dialog brächte der Ethikkommission die Chance ethische Einschätzungen aus der Bevölkerung aufzunehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen.

Die SANW wird sich dafür einsetzen, dass diesem Punkt auch nach einem Nein zur Initiative Rechnung getragen wird und die entsprechenden finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden.
 

Vorschläge und Anmerkungen im Detail

Umweltschutzgesetz

Artikel 1 Absatz 1
Die gewählte Lösung, allein die Würde der Kreatur von Pflanzen und Tiere zu berücksichtigen, und nicht von Mikroorganismen, erscheint uns zweckmässig. Aus naturwissenschaftlicher Sicht müssen wir allerdings darauf aufmerksam machen, dass die Grenzziehung von Tieren und Pflanzen zu Mikroorganismen nicht in jedem Fall eindeutig ist.

Artikel 29
Die SANW begrüsst die grösstenteils sachgerechten Bestimmungen zum Umgang mit Organismen, insbesondere zur Regelung von Freisetzungen.
Art. 29a Abs. c 2:
Diese Aussagen können wir inhaltlich vollumfänglich unterstützen. Allein im Umweltschutzgesetz scheint sie uns fehl am Platz. Vergleiche auch die Bemerkungen zum Stichwort «Würde der Kreatur».

Art. 29d Abs. 1 Bst. b
Gerade im Zusammenhang mit den Seitens der Agrarwirtschaft geäusserten Bedenken im Zusammenhang mit der Haftpflicht enthält dieser Absatz klärende Bestimmungen.

Art. 29 d, Abs. 2
Deklaration: Problematisch in Fällen wo Kontrollen mangels Nachweismethoden nicht möglich ist. Die Deklaration von Gegenständen usw., die gentechnisch veränderte Organismen «enthalten könnten» ist für uns nicht nachvollziehbar. Hingegen unterstützen wir die neue Möglichkeit der Negativ-Deklaration.

Art. 29 g Abs. 1, 2
Die «kann»-Formulierung in Absatz 1 und 2 ist angesichts der angesprochenen Gefährlichkeit unbefriedigend. Sie sollte durch eine bindende Formulierung ersetzt werden. Für Absatz 2 schlagen wir vor:
Insbesondere:
a: regelt er das Herstellen, den Transport sowie ...
d ordnet er Massnahmen zum Schutz und zur Erhaltung ...
e sieht er im Zusammenhang mit Bewilligungsverfahren ... vor
f schreibt er Technologiefolgen-Abschätzungen vor ...

Art. 29 g Abs. 3
Wir nehmen an, dass hier insbesondere die Ergebnisse von Prüfungs- und Zulassungsverfahren und andere Fachexpertisen gemeint sind. In der Überzeugung, dass nur eine gut informierte Bevölkerung eine Technologie wie die Gentechnologie mittragen kann, misst die Akademie dieser Regelung hohen Wert zu und hofft auf eine möglichst grosszügige, bürgerInnennahe und unbürokratische Realisierung auf Verordnungsebene und auf eine ebensolche Handhabung in der Praxis.

Art. 29 g bis
Würde den Bedürfnissen der Wissenschaft in Forschung und Lehre sehr entgegenkommen.

Art. 29 i
Eine starke Vertretung der Naturwissenschaften und der medizinischen Wissenschaften in der Ethikkommission erscheint uns unumgänglich, wenn sichergestellt werden soll, dass die Kommission auf dem aktuellen Stand der Dinge ist. Das Gesetz sollte eine entsprechende Quote, z.B. die Hälfte, festschreiben. Zu Beachten unser allgemeiner Kommentar zum Thema Ethikkommissionen.
 

Artikel 41 Abs 2 bis
Aus Sicht der naturwissenschaftlichen Forschung absolut zwingend: folglich nicht «kann», sondern «bezeichnet».

Artikel 51 a
Zu vage. Es ist absolut zu vermeiden, dass diese Aufgabe in Form eines jährlichen Berichts für das Parlament oder einer dürren Pressemitteilung erledigt wird. Vorschlag: den Bund auf die «modernen Methoden für Mitwirkungsverfahren in Gemeinwesen» (Vergleiche Studie EDI/EJPD) , z.B. Konsenskonferenzen (Methode der Technologiefolgen-Abschätzung) verpflichten.

Artikel 59a Abs 1 bis
Es sollte sichergestellt werden, dass diese Bestimmung nicht beispielsweise Landwirte haftbar macht für allfällige Unzulänglichkeiten der Zulieferindustrie.

Art. 59 c - e
Die SANW begrüsst insbesondere die Fristverlängerungen.
 
 

Produktehaftpflichtgesetz

Art. 3 Absatz 2
Es sollte sichergestellt werden, dass diese Bestimmung nicht beispielsweise Landwirte haftbar macht für allfällige Unzulänglichkeiten der Zulieferindustrie.
 

Tierschutzgesetz

Tierschutzgesetz Art. 7b Abs. 2
Vergleiche Anmerkungen zu Kommissionen

Art. 7b Absatz 3
Würde den Bedürfnissen der Wissenschaft in Forschung und Lehre sehr entgegenkommen.

Art. 19a Absatz 4
Eine möglichst offene Informationspolitik wäre wünschbar und könnte vertrauensbildend wirken.
 

Lebensmittelgesetz

Art 12 Abs. 1 bis
Wir nehmen an, dass hier insbesondere die Ergebnisse von Prüfungs- und Zulassungsverfahren und andere Fachexpertisen gemeint sind. In der Überzeugung, dass nur eine gut informierte Bevölkerung eine Technologie wie die Gentechnologie mittragen kann, misst die Akademie dieser Regelung hohen Wert zu und hofft auf eine möglichst grosszügige, BürgerInnen-nahe und unbürokratische Umsetzung auf Verordnungsebene und auf eine ebensolche Handhabung in der Praxis.
 

Epidemiengesetz

Artikel 27 Absatz 3
Aus Gründen des Daten- und Personenschutzes muss unbedingt präzisiert werden, in welchen Fällen und aus welchen Interessen solche Informationen weitergegeben werden dürfen. Insbesondere muss klar sein, dass Krankenkassen und Versicherungen nicht gemeint sind.
 

Landwirtschaftsgesetz

Artikel 157 Abs. 2 Bst. a
Einfuhr und Inverkehrbringen von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solchen enthalten, sollten zwingend der Zulassungspflicht unterstellt werden.
 
 
 

SANW, 23. März 1998