Bern, 30. März 1998
 

Herrn
Bundesrat Jean-Pascal Delamuraz
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement
Bundeshaus Ost
3003 Bern
 
 
 
 
 

Gen-Lex-Vorlage - Vernehmlassungsverfahren
 

Sehr geehrter Herr Bundesrat
sehr geehrte Damen und Herren

Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zur Gen-Lex-Vorlage Stellung nahmen zu können. Obwohl die Gen-Lex-Vorlage gegenüber dem Status quo einige Verbesserungen bringt, bleibt für die SP Schweiz die vorgesehene Regulierung in wichtigen Punkten unbe-friedigend. Wie Sie wissen, hat die SP-Fraktion im Parlament einen Gegenvorschlag zur Gen-Schutz-Initiative eingebracht, der in für uns wichtigen Punkten weitaus härtere Regu-lierungen in Form von Verboten und Teilverboten gebracht hätte. Dies betrifft insbeson-dere ein Patentverbot von Tieren und Pflanzen, die Beschränkung transgener Tiere auf die biologisch-medizinische Forschung, ein Freisetzungsverbot für transgene Tiere oder eine strenge Bewilligungspflicht für die Freisetzung von Pflanzen.

Da die Mehrheit der Räte lediglich die Gen-Lex-Motion als indirekten Gegenvorschlag zur Gen-Schutz-Initiative verabschiedet hat, ist der dem Bundesrat vom Parlament erteilte Auftrag entsprechend eng ausgefallen. Dies widerspiegelt sich entsprechend in der Gen-Lex-Vorlage. Wir sind auch in diesem Rahmen weiterhin daran interessiert, dass die kommenden Regulierungen möglichst griffig ausfallen. Nur so kann wenigstens teil-weise das Vertrauen der in diesen Fragen hoch sensibilisierten Bevölkerung (vgl. die diver-sen Umfrageergebnisse) wieder hergestellt werden.
Wir möchten in der Folge in einem ersten Teil etwas grundsätzlicher zur Gen-Lex-Vorlage Stellung nehmen, um dann in einem zweiten Teil auf die einzelnen Gesetzesvorlagen ein-zugehen.
 

1. Grundsätzliche Erwägungen

Wie bereits gesagt, konstatieren wir gewisse Verbesserungen gegenüber dem Status quo. Dies betrifft - unter Vorbehalt kritischer Einwände im Rahmen der einzelnen Gesetzesvor-lagen - vor allem

Allerdings haben wir auch zum Teil sehr weitgehende kritische Einwände:

2. Zu den einzelnen Gesetzesrevisionen

2.1. Umweltschutzgesetz USG

Allgemeine Bemerkungen
Wir konzedieren, dass mit der Revision die Nachhaltigkeit bzw. die nachhaltige Nutzung und biologische Vielfalt an Gewicht gewonnen haben. Es fehlt aber weitgehend an der Konkretisierung. Reine Zweckbestimmungen genügen angesichts der akuten Gefährdung der Artenvielfalt wie auch der Sortenvielfalt der Kulturpflanzen und Nutztiere  nicht. Zu-dem wird im erläuternden Bericht (S. 22 und 31) zugegeben, dass dieser Prozess durch den Einsatz der Gentechnologie zusätzlich verstärkt wird. Es muss aus dem Gesetz hervorge-hen, welche Massnahmen bzw. welche Kriterien im Zusammenhang mit der Gentechnolo-gie zur Erhaltung der Artenvielfalt beitragen können und müssen.
In bezug auf die fehlende Konkretisierung gilt Ähnliches für die Würde der Kreatur. Auch hier gehören zentrale Kriterien ins Gesetz.
Die Rolle der Ethikkommission, deren Einsetzung wir begrüssen, ist noch zu unverbind-lich. Es fehlt insbesondere an einer Konsultationspflicht bzw. Informationspflicht seitens der Fachkommission für biologische Sicherheit. Die Ethikkommission muss zumindest laufend über die eingegangen Bewilligungsgesuche und - entscheide informiert werden. Mindestens für Präzedenzfälle muss sie ein Konsultationsrecht beanspruchen können. Darüber hinaus ist die Ethikkommission zwingend dem BUWAL zuzuordnen.
 

Zu einzelnen Artikeln

Art. 7 Abs. 1 und 5quater (neu)
An sich sind wir einverstanden. Die Formulierung "erzeugt werden" muss aber durch "erzeugt werden können" ersetzt werden, da es hier ja um Prozesse geht, deren Auswirkun-gen unter Umständen erst sehr viel später festgestellt werden können.

Art. 29a
Wie wir bereits eingangs festgehalten haben, braucht es hier - als Umsetzung des Verfas-sungsgrundsatzes - eine Mindestkonkretisierung in bezug auf die Verletzung der Würde der Kreatur. Eine Güterabwägung und die Einsetzung der Ethik-Kommission genügt uns nicht. Zur Rechtfertigung der Verletzung der Würde der Kreatur braucht es Kriterien wie Unver-meidlichkeit, Existenznotwendigkeit u.a. sowie Leitplanken in bezug auf die vom Tier-schutzgesetz nicht erfassten Organismengruppen (Nicht-Wirbeltiere, Pilze).

Art. 29b Abs. 1
Es ist nicht einsichtig, weshalb bei der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nut-zung nur von einer Beeinträchtigung gesprochen wird. Unseres Erachtens muss bei der Anweisung als Prinzip auch hier gelten - wie bei der Umwelt oder den Menschen -, dass die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht gefährdet werden dürfen.

Art. 29d
Wir begrüssen bei Abs. 2 die erweiterte Formulierung "enthalten sein können" ausdrück-lich, sind zugleich aber der Auffassung, dass diese Bestimmung - entgegen den Ausfüh-rungen im erläuternden Bericht (S. 24) - auch auf Lebensmittel und Futtermittel ausge-dehnt werden muss, weile diese auch einen Teil der Nahrungsmittelkette bilden.
Wir begrüssen ebenso ausdrücklich die Einführung einer freiwilligen Negativ-Deklaration. Allerdings gibt es hier auch noch offene Fragen. Im erläuternden Bericht werden als Vor-aussetzung für die freiwillige Deklaration "Produkte (....), die keine gentechnisch veränder-ten Organismen mehr enthalten" genannt. In der Praxis wird es immer weniger absolut GVO-freie Nahrung bzw. Produkte geben. Deshalb wird es eine - gegenwärtig diskutierte - Lö-sung mit Reinheits- oder Grenzwerten brauchen. Auch von einer "Deklarationslimite" wird gesprochen (vgl. Tages-Anzeiger vom 19.2.1998). Dieses Problem muss bis zur Verabschiedung der Gen-Lex-Botschaft unbedingt geregelt werden, soll die freiwillige Negativ-Deklaration in der Praxis nicht a priori zur völligen Bedeutungslosigkeit verurteilt sein.

Art. 29g
Wir begrüssen den durch Art. 29g erweiterten Spielraum des Bundesrates. Unser Einwand gilt hier der durchgängigen Kann-Formulierung. Wir sind der Auffassung, dass die Bst. d. und f. in Abs. 2 zwingend geregelt werden müssen. Dafür ist ein neuer Art. 29gbis zu schaffen. Darin soll in einem zusätzlichen Bst. (neu) der Bundesrat verpflichtet werden, Langzeitmonitorings durchzuführen.
Damit wird der vorgeschlagene Art. 29gbis zu Art. 29gter.
Ebenfalls begrüssen wir Abs. 3 und damit den Zugang zu Informationen. Wir sind uns al-lerdings bewusst, dass hier die Praxis entscheidend sein wird. Auf alle Fälle möchten wir uns für eine möglichst grosszügige Handhabung von Abs. 3 zugunsten derjenigen, die In-formationen nachfragen, aussprechen.

Art. 29gbis (neu: Art. 29gter)
Wir begrüssen es, dass Ausnahmen zwingend ausgeschlossen sind, wenn eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann.
Entgegen dem Vorschlag, bei den Ausnahmen auch auf die Meldepflicht zu verzichten, be-harren wir auf der Beibehaltung derselben, wobei diese möglichst einfach auszugestalten wäre.
Der erläuternde Bericht spricht davon, dass mit diesem Artikel die behördliche Kontrolle der gentechnischen Arbeiten noch flexibler werden soll. Es geht allerdings aus dem Bericht nicht hervor, wo heute aus Sicht des Bundesrates die heutige Kontrolle zu unflexibel ist und was das flexiblere Arbeiten für die künftige Praxis bedeutet. Wir möchten Sie deshalb auffordern, in der kommenden Botschaft die entsprechenden Erläuterungen nachzuliefern.

Art. 29h Abs. 2bis (neu) sowie Art. 29i (neu)
Wir sind mit dieser offenen Formulierung in Art. 29h nicht einverstanden. Die Fachkom-mission für biologische Sicherheit muss verpflichtet werden, die Ethikkommission laufend zu informieren. Nur so kann diese, wie dies in Art. 29 i Abs. 2 Bst. c. vorgesehen ist, früh-zeitig erkennen, ob Gesuche und Forschungsvorhaben von grundsätzlicher Bedeutung sind. Der Ethikkommission muss auch ein Konsultationsrecht in diesen Fällen eingeräumt wer-den. Die laufende Information kann auch dazu dienen, dass sich Bewilligungsverfahren, auf die die Ethikkommission Einfluss geltend macht, sich nicht verzögern.
In Abs. 2 Bst. d (Information der Öffentlichkeit) muss explizit verankert werden, dass auch Minderheitsmeinungen in der Ethikkommission publiziert werden. Nur so kann die In-for-mation der Ethikkommission zu einer echten Diskussion in der Öffentlichkeit beitragen.

Art. 51a (neu)
Grundsätzlich ist dieser Artikel begrüssenswert. Allerdings wird offen gelassen, ob ein kri-tischer Dialog angestrebt wird. Es sollte jedenfalls ausgeschlossen werden, dass die Infor-mation zu einer einseitigen PR-Übung zugunsten der Gentechnologie verkommt. Deshalb schlagen wir folgende Ergänzung vor:
"Der Bund fördert......Risiken der Biotechnologie. Seine Information berücksichtigt die un-terschiedlichen Haltungen gegenüber der Gentechnologie."

Art. 59a Abs 1
Das hier vorgeschlagene Haftungsprinzip ist für uns nicht akzeptabel. Der Hersteller muss zusammen mit dem Betriebsinhaber auf das Ganze (solidarisch) haften, somit auch für Entwicklungsrisiken (was bei der Produktehhaftpflicht nicht der Fall ist). Der Regress (nach Produktehaftpflicht!) auf den Betriebsinhaber genügt nicht und würde zu einer unge-rechtfertigten Benachteiligung beispielsweise der Bauern führen. Wir fordern deshalb fol-gende Änderung:
Art. 59a Abs 1bis (neu): "Der Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage..... eine besondere Gefahr verbunden ist, haftet solidarisch mit dem Hersteller für den Schaden, der durch die Verwirklichung dieser Gefahr entsteht."
Gemäss Entwurf soll der sogenannte Umweltschaden weiterhin ausgenommen bleiben. Das kann ebenfalls nicht akzeptiert werden. Umweltschäden müssen bei der Haftpflichtrege-lung berücksichtigt werden. Umweltgüter sind Teil des Schutzauftrages von Art. 24septies BV . Der Anspruch ist durch die staatlichen Organe wahrzunehmen. Entsprechend fordern wir einen
Art. 59a Abs. 1ter (neu): "Bei Schädigung von Umweltgütern kann der Staat gemäss Abs. 1bis Wiederherstellung oder Kostenersatz für staatliche Aufwendungen verlangen."
Wir fordern darüber hinaus eine weitere Ergänzung. Eine Haftpflichtregelung ohne Beweislastumkehr ist für den Geschädigten praktisch wirkungslos; denn häufig ist von einer multifaktoriellen Kausalität auszugehen. Es braucht deshalb einen
Art. 59a Abs. 1quater (neu): "Der Geschädigte hat den Nachweis zu führen, dass die vom Hersteller oder Betreiber gesetzte Gefahr mindestens Teilursache eines eingetretenen Schadens ist; diesen obliegt der Entlastungsbeweis bezüglich des schädigenden Kausalzu-sammenhangs."
In einem zusätzlichen Abs. ist ebenfalls eine Verbandsklage der Umweltverbände einzuführen:

Art. 59a Abs. 1quinquies (neu): Umweltverbänden steht die Möglichkeit der Verbandsklage offen.

Art. 59c (neu)
Wir begrüssen ausdrücklich die Verlängerung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre. Ein Problem wird allerdings nicht gelöst. In diesem Bereich ist mit Langzeitschäden zu rechnen. Ein Schadenersatzanspruch darf deshalb nicht verjähren, bevor der Schaden überhaupt nach aussen in Erscheinung getreten ist, das heisst, für den Geschädigten objektiv erkennbar ist. Dies muss entsprechend im Gesetz präzisiert werden:
Art. 59c Abs. 2 (neu): "Sie verjähren in jedem Fall dreissig Jahre seit dem Tag, an dem das Schadensereignis nach aussen in Erscheinung getreten ist."

Art. 60
Abs. 1 Bst. f: Die Formulierung "... die Würde von Tieren und Pflanzen offensichtlich missachtet..." ist allzu large. Die einfache Missachtung muss bereits als Voraussetzung ge-nügen. Denn diese knüpft bereits an Ergebnisse der vorgängigen Güterabwägung an, die selbst bereits eine bestimmte Einschränkung der Würde der Kreatur mit sich bringt.
 

2.2. Produktehaftpflichtgesetz

Einverstanden.
 

2.3. Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz

Art. 20 Abs. 4 und Abs. 5: Wir sind der Auffassung, dass angesichts des bereits stattfin-denden und durch die Gentechnologie möglicherweise beschleunigten Aussterbens von Arten und Sorten der Bund zwingend Massnahmen ergreifen muss. Die beiden Kann-For-mulierungen sind entsprechend zu ersetzen. Vgl. dazu auch unsere allgemeinen Ausfüh-rungen zum USG.
 

2.4. Tierschutzgesetz

Wir sind mit den vorgeschlagenen Änderungen nur beschränkt einverstanden. Wir beantra-gen deshalb folgende Ergänzungen/Änderungen:
Art. 7b (neu) Abs. 2: Die Kann-Formulierung ist durch eine zwingende Bestimmung zu er-setzen.
Art. 7b (neu) Abs. 3: Aus Gründen der Transparenz dürfen bei der Bewilligungspflicht keine Aus-nahmen, sondern nur Erleichterungen vorgesehen werden. Diese könnten beispielsweise in einer Meldepflicht bestehen, die es unseres Erachtens auch aus Gründen einer vollständigen Statistik braucht.
Zur Regelung der Nicht-Wirbeltiere vgl. unsere Vorschläge bei Art. 29a USG.
 

2.5. Lebensmittelgesetz

Wir begrüssen die Ausdehnung des Geltungsbereichs.
Art. 12 Abs. 1bis (neu): Die Erweiterung des Zugangs zu Informationen erscheint uns drin-gend. Wir fragen uns aber, weshalb hier nicht die strengere Formulierung von Art. 29g Abs. 3 USG übernommen werden soll, da im Kommentar (S. 39) explizit auf diesen Arti-kel des USG verwiesen wird. Wir möchten Sie deshalb auffordern, Art. 12 Abs.1bis (neu) entsprechend anzupassen.
Allerdings möchten wir angesichts der Vorbehaltsregelung auch unserer Skepsis betreffend der praktischen Reichweite dieses neuen Artikels Ausdruck geben. Es ist deshalb alles daran zusetzen, dass dieser nicht reine Alibiübung bleibt. Insbesondere muss auch gesichert sein, dass der Informationsanspruch unter bestimmten Bedingungen ausgeübt werden kann, bevor ein Bewilligungsentscheid vorliegt.
In diesem Zusammenhang braucht es deshalb ein Beschwerderecht der Konsumentenor-ganisationen, welche analog zum Verbandsbeschwerderecht der Umweltorganisationen im USG (Art. 55) im Lebensmittelgesetz zu verankern ist.

Art. 21 Abs. 1: Wir beantragen hier eine Ergänzung von Art. 21 Abs.1:
"Der Bundesrat.....Warnaufschriften, Nährwert sowie Anwendung von Gentechnologie in der Herstellung oder Verarbeitung von Lebensmitteln zu machen sind."
Die Erfahrung mit den bewilligten Gentech-Lebensmitteln haben gezeigt, dass ein enormes Bedürfnis nach Information gerade über die Anwendung von Gentechnologie bei Le-bensmitteln besteht. Eine explizite Erwähnung dieser Kennzeichnungsmöglichkeit auf Ge-setzesstufe gibt dem Anliegen das entsprechend notwendige Gewicht.
 

2.6. Epidemiengesetz

Art. 29d Abs. 2 Bst. d: Wir bestehen darauf, dass die Kann-Bestimmung durch eine ver-bindliche Formulierung ersetzt wird. Wenn, wie im Kommentar (S. 41) steht, die Verlet-zung der Deklarationspflicht ohnehin strafbar ist, ist nicht einzusehen, weshalb der Bun-desrat in diesem Artikel auf eine Kann-Formulierung ausweicht.

2.7. BB über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und  Transplantaten

(keine Bemerkung)
 

2.8. Landwirtschaftsgesetz

Art. 13:
Die Ergänzung von Art. 13 Abs. 1 mit einem Bst. e begrüssen wir.

Ergänzt werden muss aber auch Art. 13 Abs. 3: "Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Lebensmittel- und Umweltschutzgesetzgebung."

Art. 24a (neu) Abs. 2: Wie andernorts möchten wir Sie auch hier auffordern, die Kann-Formulierung durch eine zwingende Formulierung zu ersetzen.

Art. 144a (neu): Wir erachten die Zulassung von gentechnisch veränderten Nutztieren aus volkswirtschaftlichen (z.B. Überproduktions-Problematik), aber auch aus ethischen Grün-den für völlig verfehlt. Da für ein Verbot die verfassungsrechtliche Grundlage fehlt, muss für die Zulassung gentechnisch veränderter Nutztiere mindestens eine Bewilligungspflicht eingeführt werden. Dafür ist im Gesetz auch die zuständige Instanz zu bezeichnen.

Art. 157 Abs. 2 Bst. a: Auch hier gilt wieder, dass eine Kann-Bestimmung ungenügend ist. Die Unterstellung unter eine Zulassungspflicht muss obligatorisch sein.
Darüber hinaus fordern wir eine Ergänzung von Art. 67 Abs. 2:
Art. 67 Abs. 2. Bst. f (neu): "den Verzicht auf gentechnisch veränderte Organismen."
Angesichts der Situation, dass die landwirtschaftliche Produktion insbesondere mit Problemen der Überproduktion kämpft, darf der Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen nicht noch mit Subventionen gefördert werden.
Weiter müssen die Art. 139 und 140 des neuen Landwirtschaftsgesetzes so ergänzt werden, dass die Förderung von gentechnischer Pflanzen- und Tierzucht durch den Bund ausgeschlossen ist.
 

2.9. Tierseuchengesetz

(keine Bemerkung)
 
 
 

Damit danken wir Ihnen für Ihr Verständnis und eine positive Aufnahme unserer Anliegen.
 
 

Mit freundlichen Grüssen

SOZIALDEMOKRATISCHE PARTEI
DER SCHWEIZ
 

Die Präsidentin:                        Der Fachsekretär:
 
 

Ursula Koch                            Urs Hänsenberger