An das
 Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
 Bundeshaus Ost
 3003 Bern

                                                                               Basel, 16. Februar 1998
 

 Betrifft: Vernehmlassung zur Gen-Lex-Vorlage
 

 Sehr geehrte Damen und Herren

 Seitens der forschenden pharmazeutischen Firmen der Schweiz - Ares
 Serono, Novartis und Roche - begrüssen wir die Gelegenheit, zum Entwurf
 der Gen-Lex-Vorlage Stellung nehmen zu können:

 I. Allgemeines

 Die moderne Bio- und Gentechnologie stellt für unsere Firmen ein
 wichtiges und unverzichtbares Instrument für die Zukunft der Forschung
 in der Schweiz dar. Bereits heute basiert rund ein Drittel unserer
 Forschungsarbeiten in der Schweiz auf Methoden der modernen Bio- und
 Gentechnologie. Klare Regelungen, welche eine kontrollierte Anwendung
 der Gentechnik erlauben und fördern, sind kongruent mit der Entwicklung
 in den Staaten der Europäischen Union. Im Gegensatz dazu würden radikale
 Verbote, wie sie in der sogenannten Genschutz-Initiative enthalten sind,
 dem Forschungs-, Denk- und Werkplatz Schweiz enormen Schaden zufügen.
 Seitens der forschenden pharmazeutischen Industrie unterstützen wir mit
 Nachdruck die Bemühungen, das schweizerische Gentechnik-Recht auch
 künftig auf klare Leitplanken zu stützen, welche die kontrollierte
 Anwendung erlauben. In diesem Sinne sehen wir die Gen-Lex-Vorlage als
 Fortsetzung des bisher eingeschlagenen Weges. Bereits heute schliesst die
 Bundesverfassung Missbräuche in der Fortpflanzungs- und Gentechnologie aus.
 Durch Anpassung bestehender Gesetze wie im Bereich des Tier- und
 Umweltschutzes wird die bereits heute bestehende klare Kontrolle der
 Gentechnik ergänzt und teils verschärft.

 Seitens der Interpharma und ihrer Mitgliedfirmen wird die Gen-Lex-Vorlage
 ausdrücklich begrüsst. Wir sehen diese Vorlage als geeignet, die noch
 vorhandenen Lücken im schweizerischen Gentechnik-Recht zu schliessen. Der
 Entwurf wird von uns in allen wesentlichen Punkten unterstützt. Unsere
 Detailvorschläge dienen
 entsprechend bloss der Präzisierung und Vermeidung von juristischen
 Interpretationsproblemen. Die Vorlage erscheint uns als geeignete Ergänzung
 zu den bestehenden Regeln im ausserhumanen Bereich, beispielsweise der
 Deklarationspflicht bei Nahrungsmitteln sowie der Kontrolle und
 Bewilligungsvorschriften für den Umgang mit gentechnisch veränderten
 Organismen im geschlossenen Raum wie bei der Freisetzung in die Umwelt. Sie
 enthält namentlich fünf Eckpfeiler, die unsere ausdrückliche Unterstützung
 geniessen:

 1. Ethikkommission
 Wir sind der Meinung, dass die rasche Einsetzung und Ernennung einer
 Ethikkommission für die ausserhumane Anwendung der Gentechnik von
 grosser Dringlichkeit ist. In Ergänzung zu den bereits bestehenden oder
 vorgesehenen Ethikkommissionen im Humanbereich erfüllt diese Kommission
 eine wichtige Aufgabe im ausserhumanen Bereich. In Anbetracht der Bedeutung
 ethischer Fragen beispielsweise in der Tierethik, aber auch in
 grundsätzlichen Fragen der biologischen Vielfalt, und der Tatsache, dass
 hinsichtlich dieser Kommission ein breiter Konsensus in und ausserhalb des
 Parlaments besteht, unterstützen wir eine rasche Ernennung und Einsetzung
 der Ethikkommission. Wir sind der Meinung, dass die Ernennung der
 Ethikkommission noch im Frühjahr (März/April 1998) erfolgen muss. Ein
 solches Vorgehen ist in dringlichen Fällen gestützt auf das
 Verwaltungsorganisationsgesetz möglich. Ein Präzedenzfall wurde
 ja bereits bei der Schaffung der Eidgenössischen Fachkommission für
 biologische Sicherheit geschaffen.

 2. Tierschutzgesetz
 Die vorgesehene Verschärfung des Tierschutzgesetzes wird von uns
 vollumfänglich unterstützt. Insbesondere begrüssen wir die darin enthaltene
 generelle Bewilligungspflicht für das Erzeugen, Züchten, Halten und
 Verwenden gentechnisch veränderter Tiere. Die Ausdehnung des Grundsatzes
 der Güterabwägung auf den Bereich der Tierzucht bringt sinnvolle Schranken.
 Namentlich stellt sie sicher, dass die Gentechnologie nicht zur einseitigen
 Ertragssteigerung bei der Zucht landwirtschaftlicher Nutztiere zum Einsatz
 kommt. Die Bewilligungspflicht und Güterabwägung gewährleisten aber auch,
 dass ein
 in Zukunft durchaus denkbarer Einsatz der Gentechnologie zur Förderung der
 Tiergesundheit sowohl für Haustiere als auch für Nutztiere nicht verbaut wird.

 3. Haftpflicht
 Seitens der Industrie stimmen wir auch der in der Gen-Lex-Vorlage
 vorgesehenen Verbesserung des Haftpflichtrechts zu. Dazu gehören
 insbesondere die in der Revision des Umweltschutzgesetzes vorgesehene
 Verlängerung der Verjährungsfrist auf 3 bzw. 30 Jahre sowie die Erweiterung
 der Haftungsnormen.

 4. Transparenz und Deklaration
 Bereits heute kennt die Schweiz mit der Kennzeichnungspflicht des
 Lebensmittelrechts strenge Deklarationsvorschriften. Diese
 Kennzeichnungspflicht, welche die Voraussetzung für Transparenz und
 Wahlfreiheit der Konsumenten ist, wird von uns ausdrücklich begrüsst. Auch
 die Offenlegung von Unterlagen, soweit nicht - analog zum übrigen
 Umweltrecht - übergeordnete Gründe für die Vertraulichkeit vorliegen, ist
 unseres Erachtens geeignet, die Information der Öffentlichkeit zu
 verbessern und vertrauensbildend zu wirken.
 

 5. Würde der Kreatur, Nachhaltigkeit
 Die Einsetzung der Ethikkommission, welche den Bundesrat und die
 zuständigen Behörden berät, die Verschärfung des Tierschutzgesetzes mit der
 generellen Bewilligungspflicht gemäss Güterabwägung und die Verankerung des
 Grundsatzes der Nachhaltigkeit im Umweltschutzgesetz sind wichtige Elemente
 für eine sinnvolle und kontrollierte Anwendung der Gentechnik in der Schweiz.

 II. Detailbemerkungen

 In Art. 29 d Abs. 2 USG sollten auf der Zeile 2 die Worte "oder enthalten
 können" gestrichen werden. Dieser Passus sorgt für Unklarheiten und nicht
 für Transparenz, was auch den Interessen der Konsumentenschaft nicht dient.
 Insbesondere droht sie die klare Verantwortlichkeit des Herstellers und
 Vertreibers hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht zu verwässern. Weiter
 würde eine solche Formulierung den begrüssenswerten Bestrebungen zur
 Festlegung von Reinheitsgrenzen zuwiderlaufen. Im übrigen sind wir der
 Meinung, dass sich die Kennzeichnungspflicht an die Regelungen der EU
 anlehnen sollte, wenn diese einmal geklärt sind.  In Art. 29 g Abs. 2 lit.
 f ist der Begriff "Technologiefolgenabschätzungen" zu eng; es sollten hier
 ganz allgemein "wissenschaftliche Begleituntersuchungen" angesprochen werden.

 Die Offenlegungsvorschrift von Art. 29 g Abs. 3 USG wird von uns in der
 vorliegenden Formulierung ausdrücklich unterstützt. Die Offenlegung der
 Unterlagen in geeigneter Form ist eine wichtige Massnahme für Transparenz
 und Vertrauensbildung. Vorbehalten soll jedoch weiterhin - wie im übrigen
 Umweltrecht - der Abschluss des Verfahrens und der Schutz von
 Geschäftsgeheimnissen bleiben. Im Vergleich zur Diskussion und Entwicklung
 in der Europäischen Union und namentlich in der Bundesrepublik Deutschland
 ist Art. 29 g bis USG  zu einschränkend formuliert. Der Terminus
 "ausgeschlossen" könnte sinnvolle Lockerungen weitgehend blockieren.
 Angemessen wäre eine Formulierung, wonach der Bundesrat Ausnahmen
 bewilligen kann, wenn "davon ausgegangen werden kann, dass damit nach dem
 Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung eine Gefährdung der Umwelt oder
 des Menschen, eine Missachtung der Würde von Tieren und Pflanzen oder eine
 Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung
 nicht verbunden ist."

 Die Einrichtung einer Eidgenössischen Ethikkommission für die Gentechnik
 im ausserhumanen Bereich, wie sie in Art. 29 i USG vorgesehen ist, wird
 nachdrücklich unterstützt. Unterstützt werden auch das vorgesehene Mandat
 sowie die Zusammensetzung der Kommission. Das Bedürfnis nach Einsetzung
 einer Ethikkommission wird von uns, wie einleitend geschildert, als
 dringlich erachtet. Diese Kommission, welche die Entwicklung der
 Biotechnologie im ausserhumanen Bereich aus ethischer Sicht verfolgt und
 den Bundesrat und die vollziehenden Behörden der Kantone berät, sollte
 möglichst rasch eingesetzt werden.

 Unterstützt werden auch die Erweiterungen der Haftungsregelung in Art.
 59 a, c, d und e USG.  Die folgenden Anmerkungen dienen lediglich einer
 Präzisierung. So setzt die Haftung nach Art. 59a Abs.1 USG einen "Umgang
 mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen" voraus. Die
 Formulierung "Umgang" ist ebenso weit wie vage. So wäre zu prüfen, ob man
 nicht entweder das Wort "Umgang" in Art. 7 definieren oder durch eine
 sachgerechtere Formulierung ersetzen sollte.

 Unterstützt wird auch die in Art. 59 c Abs. 1 und 2 USG vorgesehene
 Verlängerung der Verjährungsfrist auf drei bzw. dreissig Jahre. Es ist zwar
 anzumerken, dass eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf zwanzig Jahre
 mit dem in Europa geltenden Recht besser kompatibel gewesen wäre. Die in
 Abs. 2 enthaltene Formulierung "dreissig Jahre seit dem Tag, an dem das
 Schadensereignis eingetreten ist oder ein Ende gefunden hat", lässt
 hingegen die Frage offen, ob diese Frist an die Handlung des Schädigers
 oder an den Schadensverlauf beim Geschädigten anknüpft. In
 Anlehnung an die Debatte unter dem geltenden Recht (Schädigende Handlung",
 Art. 60 OR) sollte durch den Gesetzgeber mit dem Bundesgericht und der
 Mehrheit der Doktrin klargestellt werden, dass die Handlung des Schädigers
 die absolute Verjährung auslöst. Andernfalls könnte diese Formulierung
 bedeuten, dass eine absolute Verjährung überhaupt nicht mehr eintritt.
 Analog zum Vorentwurf des neuen Haftpflichtrechts sollte die in Art. 59 e
 USG (Unterbrechung der Verjährung) sich auf das Verhältnis zwischen
 Haftpflichtigen und seinem Versicherer beschränken, nicht aber auf das
 Verhältnis unter mehreren Haftpflichtigen.

 Art. 60 Abs. 1 k USG ist textlich zu bereinigen, falls Art. 29 d Abs. 2 USG
 nach obenstehendem Vorschlag geändert wird (weglassen des Passus "oder
 enthalten könnten").

 Ausdrücklich begrüsst wird, dass der Bundesrat in Art. 7 a Abs. 2
 Tierschutzgesetz klar dazu angehalten wird, Kriterien zur Beurteilung der
 Zulässigkeit von Zuchtzielen und Reproduktionsmethoden zu erlassen. Die
 vorgesehene Verschärfung des Tierschutzgesetzes mit der generellen
 Bewilligungspflicht aufgrund einer Güterabwägung für genetisch veränderte
 Tiere wird missbräuchlichen Entwicklungen in der Tierzucht von vornherein
 einen Riegel schieben. Wichtig ist, dass die sinnvolle Nutzung der
 Gentechnik beim Tier (z.B. für medizinische Forschung, die Prüfung der
 Sicherheit und Wirksamkeit neuer Therapien und Medikamente oder für
 Verbesserungen im Bereich der Tiergesundheit) auch weiterhin möglich ist.

 Abschliessend möchten wir noch einmal betonen, dass wir die Gen-Lex-Vorlage
 in ihrer Gesamtheit nachdrücklich unterstützen. Wir betrachten die in der
 Vorlage enthaltenen Regelungen als wichtig für die Vervollständigung des
 schweizerischen Gentechnik-Rechts, welches von einer kontrollierten
 Anwendung der Gentechnik ausgeht. Wir befürworten eine rasche Umsetzung und
 Inkraftsetzung der Vorlage und hoffen, dass die obenstehenden Anregungen
 nützlich sind. Für ergänzende Auskünfte und Erläuterungen stehen wir bei
 Bedarf gerne zur Verfügung und verbleiben

 mit freundlichen Grüssen
 INTERPHARMA
 
 
 

 Dr. Franz B. Humer      Thomas B. Cueni