Gen-Lex-Vorlage
Vernehmlassung vom 10. März 1998

 Allgemeine Bemerkungen

Das GenLex Programm ist grundsätzlich zu begrüssen und es ist ihm in weiten Teilen zuzustimmen.
Wir sind der Auffassung, dass es sich bei diesen Regelungsentwürfen durchwegs um Neuerungen mit "Fleisch am Knochen" handelt und dass alle Bemühungen von Verwaltung, Bundesrat und Parlament,
gezielt die noch vorhandenen Lücken zu schliessen, nicht einfach als Alibiübung bezeichnet werden
dürfen, wie die Anhänger der Genschutz-Initiative dies tun.

1. Allerdings ist dem Bericht auf S. 11 unten mit Nachdruck beizupflichten: die politische Notwendigkeit der Fortentwicklung und Vervollständigung des Gentechnikrechts besteht unabhängig von den Auseinandersetzungen um die GenSchutz Initiative. Bundesrat und Parlament sind deshalb gehalten, keine Verwässerungen an den Bestimmungen vorzunehmen, sowie insbesondere die Bestrebungen zur Reglementierung auch nach dem 7. Juni 1998 fortzusetzen.

2. Der Bundesrat hat sich 1993 für einen rein sektoriellen Ansatz bei der Rechtsetzung der Gentechnik in der Schweiz entschieden (s.S. 12, letzter Absatz, des Berichts). Dieser Entscheid war vorab politisch bedingt, wollte man doch auf keinen Fall ein Gentechnik-Gesetz wie Deutschland es hatte, welches zu Ueberreglementierungen und starken Einschränkungen für die Gentechnologie führte (Deutschland dereguliert seither auch wieder).

Nach Vorliegen des Gen-Lex-Programms, den konkreten Ausformulierungen in den verschiedensten Erlassen, fragen wir uns dennoch, ob man nicht mit einem horizontalen Ansatz der Erfassung der Gentechnologie quer durch alle Anwendungsgebiete verbunden mit einem vertikalen Ansatz der Erfassung von bereich-spezifischen Zwecken oder Produkten, mit einem Koordinationsgesetz als
zentralem Erlass und spezifischen Aenderungen bestehender Erlasse, besser fahren würde.
Zum einen gewänne das Programm an Uebersichtlichkeit, was im Interesse der von den Erlassen
Betroffenen wäre. Zum andern könnten Wiederholungen vermieden werden, was gesetzestechnisch zu begrüssen ist. Schliesslich mag das heutige Konzept auch insofern nicht zu befriedigen, als in das
Umweltschutzgesetz nun Bestimmungen eingebaut werden (und 1995 auch schon wurden), welche
nicht speziell in diesen Erlass angesiedelt werden sollten (z.B. die Deklarationspflicht als Instrument
des Konsumentenschutzes oder die Einsetzung der Ethik-Kommission, welche sich zu 90% mit der
Würde der Tiere wird befassen müssen etc.).

Wir halten dies aber für eine gesetzesmethodische Frage, welche vom Parlament noch geklärt werden kann. Auf jeden Fall sollte dieses Anliegen nicht die Gesetzgebungstätigkeiten verzögern.

3.  Die mit der Revision des USG von 1995 eingeführte und von der Gen-Lex-Vorlage bestätigte
Gleichsetzung von gentechnischveränderten und von pathologen Organismen ist sehr problematisch, schon weil keineswegs gentechnisch veränderte Organismen a priori gefährlich sind wie pathologe. Pathogenität kann zudem erst beurteilt werden, wenn auch das Beziehungsobjekt in Betracht gezogen wird; es gibt keine allgemeine, sondern nur eine objektbezogene Pathogenität. Die obengenannte gesetzliche Gleichstellung ist zu überprüfen. Es spricht viel dafür, die Bekämpfung der pathogenen Organismen der jeweiligen Spezialgesetzgebung zu überlassen: die humanpathogenen Erreger erfasst das Epidemiegesetz, die tierpathogenen Erreger das Tierseuchengesetz, die pflanzenpathologenen Erreger das Landwirtschafts- und das Waldgesetz. Das genügt. Im USG kann allenfalls noch eine Auffangklausel vorgesehen werden. Das Gentechnikrecht würde dann für sich selbst stehen.

Die gesetzliche Verankerung des Grundrechts der Achtung der Würde der Kreatur ist zu begrüssen.
Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz gilt übrigens über die Gentechnologie hinaus in der gesamten Rechtsordnung. Fraglich ist allerdings, ob eine Würde über die Wirbeltiere hinaus auch anderen Lebewesen zugesprochen werden kann (wohl kaum z.B. Krankheitserregern oder Schädlingen).  Ausserhalb der Wirbeltiere könnte man einfach von der "Achtung der Kreatur" sprechen.
 

 I. Bemerkungen zu den einzelnen Vorschriften

1.       Umweltschutzgesetz (USG)

11
Art. 29 g, Abs. 3 des geltenden USG sieht vor, dass der Bundesrat die Information der
Oeffentlichkeit über Freisetzungsversuche regelt. Der Entwurf der Freisetzungsverordnung zieht
entsprechende Publikumsinformationen vor.

Art. 29 e Abs. 2 Bst. c
Der neue Art. 29 g, Abs. 3 betreffend Aktenzugangsrecht darf nun nicht dazu führen, dass die
Information über geplante im Bewilligungsverfahren stehende
Freisetzungsversuche eingeschränkt wird. Wir beantragen, das Verhältnis dieser beiden
Bestimmungen zu klären.

12
Art. 29 g USG
Wir fragen uns ferner, ob nicht explizit im Gesetz zu verankern wäre, dass man bei Freisetzungen ein
Langzeitmonitoring anordnen können soll. Oder hätte der Bundesrat diese Kompetenz zweifelsfrei auch nach geltendem Art. 29 g USG?

13
Art. 59 c (neu)
In Art. 59 c (neu) wird die Verjährungsfrist für Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüche auf 30 Jahre verlängert. Zu Recht ist von seiten der chemischen Industrie mehrfach darauf hingewiesen worden, dass diese Verlängerung der Verjährungsfrist auch für Produkte, die aus GVO bestehen, vorgesehen werden sollte. Der Bundesrat hat auf eine Regelung verzichtet. Diese Forderung muss wieder erhoben werden, da sehr wahrscheinlich mindestens so sehr Haftpflichtfälle aus schädlichen Produkten wie aus vorangehenden schädlichen Tätigkeiten auftreten können.

 2.      Landwirtschaftsgesetz

Eine erhebliche Lücke besteht im Landwirtschaftsrecht. Dort verweist Art 24a neu) nur auf die
Regelungen des Umweltschutzgesetzes und des Tierschutzgesetzes. Alle inländischen und
ausländischen Untersuchungen über die Gentechnik in der Landwirtschaft, insbesondere über herbizidresistente Nutzpflanzen, zeigen aber, dass es nicht allein um die abstrakte Prüfung der ökologischen Sicherheit geht, sondern dass für den Einsatz von gentechnisch veränderten Nutzpflanzen und Nutztieren in der Landwirtschaft auch die Art und Weise der landwirtschaftlichen Produktion entscheidend ist. Dementsprechend sollte der vom Bundesamt für Landwirtschaft gebilligte Text von Art. 24a, der leider in der Schlussbereinigung der Vorlage untergegangen ist, wieder aufgenommen werden:

 Art. 24a (neu) Grundsätze

1 Gentechnisch veränderte Erzeugnisse oder Hilfsstoffe dürfen nur erzeugt, gezüchtet, eingeführt,
freigesetzt oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Sicherheit von Mensch und Umwelt nicht
gefährdet, die Würde der Kreatur nicht missachtet und die biologische Vielfalt und deren nachhaltige
Nutzung nicht beeinträchtigt werden.

2 Unabhängig von allfälligen weiteren Bestimmungen namentlich der Umweltschutz- und der
Tierschutzgesetzgebung kann der Bundesrat im Hinblick auf solche Risiken für Produktion und Absatz eine Bewilligungspflicht oder andere Massnahmen vorsehen.

3 Er sorgt für die Koordination mit den Verfahren nach dem Umweltschutzgesetz und nach dem
Tierschutzgesetz".