1 Der Mensch und seine Umwelt sind
gegen Missbräuche der Fortpflanzungs- und Gentechnologie geschützt.
2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit:
a. menschlichem Keim- und Erbgut; er sorgt dabei für den Schutz der
Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und lässt
sich insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten:
- 1 Eingriffe in das Erbgut von menschlichen Keimzellen und Embryonen sind
unzulässig.
- 2 Nichtmenschliches Keim- und Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut
eingebracht oder mit ihm verschmolzen werden.
- 3 Die Verfahren der Fortpflanzungshilfe dürfen nur angewendet werden,
wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einen schweren
Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte
Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben.
Die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau
ist nur unter den vom Gesetz festzulegenden Bedingungen erlaubt. Es dürfen
nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau
zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können.
- 4 Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaften sind unzulässig.
- 5 Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf kein
Handel getrieben werden.
- 6 Das Erbgut einer Person darf nur mit ihrer Zustimmung oder aufgrund
gesetzlicher Anordnung untersucht, registriert oder offenbart werden.
- 7 Der Zugang einer Person zu den Daten über ihre Abstammung ist
zu gewährleisten.
b) Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und andern Organismen; er trägt
dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier
und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier-
und Pflanzenarten.
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