Bestehender Verfassungsartikel gegen Missbrauch der Fortplanzungstechnik, 1992

Bundesverfassung, Art. 24novies, Absatz 1-2


1 Der Mensch und seine Umwelt sind gegen Missbräuche der Fortpflanzungs- und Gentechnologie geschützt.

2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit:

a. menschlichem Keim- und Erbgut; er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und lässt sich insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten:

- 1 Eingriffe in das Erbgut von menschlichen Keimzellen und Embryonen sind unzulässig.

- 2 Nichtmenschliches Keim- und Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut eingebracht oder mit ihm verschmolzen werden.

- 3 Die Verfahren der Fortpflanzungshilfe dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einen schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben. 
Die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festzulegenden Bedingungen erlaubt. Es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können.

- 4 Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaften sind unzulässig.

- 5 Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf kein Handel getrieben werden.

- 6 Das Erbgut einer Person darf nur mit ihrer Zustimmung oder aufgrund gesetzlicher Anordnung untersucht, registriert oder offenbart werden.

- 7 Der Zugang einer Person zu den Daten über ihre Abstammung ist zu gewährleisten.

b) Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und andern Organismen; er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.