Bern (sda) Auch soziales Verhalten und Fortpflanzungsfähigkeit gehören zur Würde der Kreatur. Mit dieser Ergänzung des Gentechnikgesetzes hat die Kommission des Nationalrates (WBK) eine erste Differenz zu den Beschlüssen der kleinen Kammer geschaffen.
Laut Mitteilung der Parlamentsdienste attestierte die WBK dem Ständerat eine gute Vorarbeit. Eintreten wurde stillschweigend beschlossen. Insbesondere gab es keinen Antrag, vom ständerätlichen Gentechnikgesetz (GTG) wieder zu der vom Bundesrat beantragten Revision des Umweltschutzgesetzes zurückzukehren.
Aufgewertet wurde in einem ersten Detailentscheid der Stellenwert der "Würde der Kreatur": Der Schutz soll sich nicht nur auf Eigenschaften und Lebensweisen, sondern neu auch auf Funktionen wie das soziale Verhalten und die Fortpflanzungsfähigkeit von Tieren und Pflanzen erstrecken.
Als schutzwürdige Interessen will die WBK zudem auch die Erhaltung und Verbesserung ökologischer Lebensbedingungen in die Güterabwägung einbezogen wissen. Mit 14 zu 8 Stimmen verwarf sie einen Antrag, als Rechtfertigungsgründe für gentechnische Eingriffe an Tieren nur "Unvermeidbarkeit" und "Existenznotwendigkeit" gelten zu lassen.
Schon beim Eintreten kündigten sich als Knacknüsse die Frage
eines Moratoriums und die Haftpflicht an. Im Vertrauen auf ein strenges
Bewilligungsregime hatte der Ständerat ein Moratorium für die
kommerzielle Nutzung gentechnisch veränderter Organismen in der Landwirtschaft
abgelehnt. In der Haftungsfrage fand er erst im zweiten Anlauf eine Lösung.
sda 29.1.2002